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title: "Krankenversicherung im Ruhestand: Was wird aus dem Optionsrecht zwischen der KVG und der Versicherung des Wohnsitzstaates?"
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lang: de
date_modified: 2026-10-07
author: "Brice DELHOME"
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![Rentner vor zwei Wegen der Krankenversicherung, der eine in die Schweiz, der andere in seinen Wohnsitzstaat, mit dem ibani-Maskottchen](https://www.ibani.com/images/assurance-maladie-retraite-frontalier-fin-droit-option.png)

# Krankenversicherung im Ruhestand: Was wird aus dem Optionsrecht zwischen der KVG und der Versicherung des Wohnsitzstaates?

 Lesezeit: 15 Minuten | **Aktualisiert: 7\. Oktober 2026**

Von [Brice DELHOME](https://www.ibani.com/de/autor/brice-delhome)

📌 Kurz gefasst: Im Ruhestand entscheiden Ihre Renten

-   **Nur Schweizer Renten**: Sie sind grundsätzlich nach KVG versichert, auch mit Wohnsitz in der Europäischen Union. In Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien können Sie stattdessen die Versicherung Ihres Wohnsitzstaates beantragen, innerhalb von **3 Monaten** nach der ersten Rente.
-   **Ehemaliger Grenzgänger, der ausschliesslich Schweizer Renten bezieht**: In Frankreich eröffnet der Eintritt in den Ruhestand die Wahl erneut, grundsätzlich auch in Deutschland, Österreich und Italien. Wer sich während seiner Laufbahn für die französische Versicherung entschieden hatte, muss **das Verfahren erneut durchlaufen**, sonst wird er von Amtes wegen einem Schweizer Versicherer zugewiesen.
-   **Eine Rente Ihres Wohnsitzstaates, selbst eine minimale**, hebt die Option auf: Dann versichert Sie dieser Staat. In Frankreich werden Ihre Schweizer Renten dann in die Bemessungsgrundlage der CSG und der CRDS einbezogen.
-   **Schweizer Rente und Rente aus einem Drittstaat**, ohne Rente des Wohnsitzstaates: Sie sind in dem Staat versichert, in dem Sie am längsten Beiträge bezahlt haben.
-   **Die Kosten unterscheiden sich grundlegend**: eine feste KVG-Prämie, 2027 für eine in Frankreich wohnhafte Person je nach Versicherer 225 bis 885 Franken pro Monat, gegenüber einem französischen Beitrag von 8 % auf die Einkünfte nach Abzug eines Freibetrags.

Während seiner Laufbahn hat der Grenzgänger eine Wahl der Krankenversicherung getroffen, die ihm als unwiderruflich dargestellt wurde. Das ist sie, solange sich nichts ändert. Der Ruhestand ändert alles: Nicht mehr der Arbeitsort bestimmt die Versicherung, sondern die Renten, die man bezieht, und der Staat, der sie auszahlt. Je nach Kombination stellt sich die Wahl während drei Monaten neu, oder sie entfällt. Dieser Leitfaden richtet sich an alle, die eine Schweizer Rente beziehen werden und in der Europäischen Union leben: ehemalige Grenzgänger, aber auch ehemalige Einwohner der Schweiz, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen.

## 1\. Welcher Staat versichert einen Rentner, der eine Schweizer Rente bezieht?

Jener, der die Renten auszahlt, nach einer Vorrangregel der europäischen Verordnung Nr. 883/2004, welche die Schweiz aufgrund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit im Verhältnis zur Europäischen Union anwendet. Drei Fälle sind zu unterscheiden.

| Ihre Renten | Wer Sie versichert | Rechtsgrundlage |
| --- | --- | --- |
| Nur Schweizer Renten | Die Schweiz: obligatorische Versicherung nach KVG, Behandlungen im Wohnsitzstaat dank der Bescheinigung S1. In einigen Ländern ist eine Option möglich (Abschnitt 2) | Verordnung 883/2004, Art. 24; KVV, Art. 1 Abs. 2 Bst. d |
| Schweizer Renten und Rente des Wohnsitzstaates | Der Wohnsitzstaat, unabhängig von der Höhe seiner Rente. Keine Option | Verordnung 883/2004, Art. 23 |
| Schweizer Renten und Rente aus einem Drittstaat, ohne Rente des Wohnsitzstaates | Der Staat, in dem Sie am längsten versichert waren; bei Gleichheit der zuletzt zuständige | Verordnung 883/2004, Art. 24 Abs. 2 Bst. b |

Ein Beispiel für den dritten Fall: eine Rentnerin, die in Annemasse lebt, zwölf Jahre in Deutschland und danach fünfundzwanzig Jahre in Genf gearbeitet hat und keine französische Rente bezieht. Sie war länger in der Schweiz versichert: Die Schweiz deckt sie ab, als bezöge sie nur Schweizer Renten; ob sie dann die Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG beantragen kann, ist von der Gemeinsamen Einrichtung KVG bestätigen zu lassen. Mit fünfundzwanzig Jahren in Deutschland und zwölf in Genf würde Deutschland sie versichern.

### Was die Schweiz als Rente zählt

Die Gemeinsame Einrichtung KVG, die Stiftung der Versicherer, die vom Gesetz mit der Durchführung der Versicherungspflicht für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in der Europäischen Union betraut ist, berücksichtigt die gesetzlichen Leistungen der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge. Auch ein **BVG-Kapital** zählt, wenn es im ordentlichen Rentenalter gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt wird, frühestens jedoch mit 58 Jahren. Die private Vorsorge, etwa eine Lebensversicherung, zählt nicht. Konkret: Legt das Reglement seiner Pensionskasse das ordentliche Rentenalter auf 62 Jahre fest, wird ein ehemaliger Grenzgänger, der sein BVG-Kapital in diesem Alter bezieht, im Sinne der Krankenversicherung zum Bezüger einer Schweizer Rente, noch vor seiner ersten AHV-Rente. Ein bei vorzeitiger Pensionierung bezogenes Kapital zählt nicht.

**💡 Noch erwerbstätig?** Diese Regeln gelten nicht für einen Rentner, der noch eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt: Dann bestimmt die Erwerbstätigkeit die Versicherung, wie während der Laufbahn. Ein Grenzgänger, der eine kleine französische Rente bezieht und gleichzeitig noch in Genf arbeitet, bleibt bis zum Ende seines Arbeitsvertrags den Regeln für Grenzgänger unterstellt.

## 2\. In welchen Ländern kann man seine Krankenversicherung wählen?

Der Grundsatz für Personen, die ausschliesslich Schweizer Renten beziehen, ist die Versicherung nach KVG. Anhang II des Freizügigkeitsabkommens erlaubt den Einwohnern einiger Länder, davon abzuweichen: Die Person kann auf Gesuch von der Versicherungspflicht nach KVG befreit werden, wenn sie nachweist, dass sie in ihrem Wohnsitzstaat versichert ist. Das nennt man das Optionsrecht.

| Wohnsitzstaat | Rentner, der ausschliesslich Schweizer Renten bezieht | Nicht erwerbstätige Familienangehörige |
| --- | --- | --- |
| Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien | KVG, oder Versicherung des Wohnsitzstaates auf Gesuch innerhalb von 3 Monaten | Folgen der Wahl des Rentners |
| Portugal | KVG, oder portugiesische Versicherung auf Gesuch innerhalb von 3 Monaten | In Portugal versichert |
| Spanien | KVG, oder spanische Sozialversicherung für Schweizer und spanische Staatsangehörige, jederzeit, ohne Frist | Folgen dem Rentner; in der Schweiz versichert, wenn er nach KVG versichert bleibt |
| Finnland | KVG, ohne Option | Option möglich |
| Dänemark, Schweden | KVG, ohne Option | Im Wohnsitzstaat versichert |
| Übrige Länder der Europäischen Union | KVG, ohne Option | KVG |

Zwei Präzisierungen sind wichtig. In Spanien setzt die Befreiung einen Anschluss an die spanische Sozialversicherung voraus: Ein Vertrag mit einem privaten Versicherer erlaubt es nicht, die KVG zu verlassen, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen in Erinnerung ruft. Und das Bundesamt für Gesundheit beschreibt dieses Optionsrecht für Rentnerinnen und Rentner mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union: Wer als Staatsangehöriger eines anderen Landes eine Schweizer Rente bezieht, tut gut daran, seine Situation vor jedem Schritt von der Gemeinsamen Einrichtung KVG bestätigen zu lassen.

Für in Spanien oder Portugal wohnhafte Personen behandelt unser Leitfaden zur [Schweizer Rente in Portugal und Spanien](https://www.ibani.com/de/leitfaden/schweizer-rente-auswanderung-portugal-spanien) auch die Besteuerung der Renten und den Export von AHV und BVG.

## 3\. Ehemaliger Grenzgänger: Muss man im Ruhestand neu wählen?

Ja, wenn Sie ausschliesslich Schweizer Renten beziehen. Die französisch-schweizerische Vereinbarung vom 7. Juli 2016 enthält die abschliessende Liste der Ereignisse, die das Optionsrecht neu eröffnen: die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit, die Wohnsitznahme in Frankreich und den **Wechsel vom Status des Arbeitnehmers zu jenem des Rentners**. Das offizielle Formular zieht daraus die Folgerung für den Grenzgänger, der die französische Versicherung gewählt hatte: Beim Übergang zu einer ausschliesslich schweizerischen Rente muss die Option für die französische Krankenversicherung gegebenenfalls erneut ausgeübt werden.

Mit anderen Worten: Die mit 30 Jahren getroffene Wahl gilt mit 65 Jahren nicht automatisch weiter. Der Grenzgänger, der der französischen Sécurité sociale angeschlossen war und im Ruhestand nichts unternimmt, wird **von Amtes wegen einem Schweizer Versicherer zugewiesen**. Wer nach KVG versichert war, kann umgekehrt diesen Zeitpunkt nutzen, um zur französischen Versicherung zu wechseln. Unser Leitfaden zum [Wechsel der Krankenversicherung als Grenzgänger](https://www.ibani.com/de/leitfaden/krankenversicherung-wechseln-grenzgaenger-kvg-gkv) beschreibt die übrigen Ereignisse, welche die Wahl während des Erwerbslebens neu eröffnen.

### Die Fristen und die Fallen

-   **3 Monate**: Diese Frist legt das Freizügigkeitsabkommen fest. Das Bundesamt für Gesundheit und das CLEISS (Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale, die französische Verbindungsstelle für soziale Sicherheit) lassen sie ab der ersten Auszahlung der Schweizer Rente laufen, oder ab der Wohnsitznahme im Wohnsitzstaat, wenn diese später erfolgt.
-   **Ein schriftliches Gesuch**, und nichts anderes. Das Bundesgericht hat im März 2015 entschieden, dass ein stillschweigend, ohne förmliches Gesuch ausgeübtes Optionsrecht nicht gültig ist.
-   **Ein verspätetes Gesuch** wird nur in begründeten Fällen zugelassen. Wird es zugelassen, wird die Befreiung auf den Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz wirksam.
-   **Die Bescheinigung S1 gilt als Wahl**. Wer die von einem Schweizer Versicherer ausgestellte Bescheinigung S1 bei der Krankenkasse seines Wohnsitzstaates registrieren lässt, übt damit nach Angaben der Gemeinsamen Einrichtung KVG sein Optionsrecht zugunsten der Schweiz aus. Eine Befreiung ist danach nicht mehr möglich.
-   **Heirat, Scheidung, eine Geburt oder ein Todesfall** eröffnen die Wahl nicht neu, präzisiert das CLEISS.

### Das Vorgehen für eine in Frankreich wohnhafte Person

Es läuft über das gemeinsame Formular «Choix du système d'assurance-maladie» (Wahl des Krankenversicherungssystems), das von der Gemeinsamen Einrichtung KVG und von der französischen Assurance Maladie herausgegeben wird. Der Rentner füllt die ihn betreffenden Teile aus und kreuzt dabei das Feld für den Wechsel vom Status des Arbeitnehmers zu jenem des Rentners an, lässt den dafür vorgesehenen Teil von seiner Caisse primaire d'assurance maladie (der lokalen französischen Krankenkasse) ausfüllen und schickt das Ganze innerhalb von 3 Monaten an die Gemeinsame Einrichtung KVG. Das Gesuch gilt für die auf dem Formular aufgeführten nicht erwerbstätigen Familienangehörigen. Für Deutschland, Österreich und Italien läuft die Frist grundsätzlich auf dieselbe Weise ab der ersten Rente, doch kein Text ist dort so deutlich wie das französisch-schweizerische Formular: Lassen Sie Ihre Situation von der Gemeinsamen Einrichtung KVG bestätigen, die ein Online-Gesuch anbietet.

**⚠️ Die Zuweisung von Amtes wegen ist keine Formalität:** Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist verpflichtet, Rentnerinnen und Rentner, die nicht rechtzeitig ein Gesuch um Befreiung eingereicht haben, einem Schweizer Versicherer zuzuweisen. Der Rentner hat diesen Versicherer nicht gewählt, und seine Prämie ist nicht unbedingt die tiefste: Er kann ihn danach auf die ordentlichen Termine wechseln, aber, ausser bei einem begründeten verspäteten Gesuch, kann er die KVG nicht mehr verlassen, solange sich seine Situation nicht ändert.

## 4\. Wann entfällt das Optionsrecht?

Sobald Sie eine Rente Ihres Wohnsitzstaates beziehen. Artikel 23 der europäischen Verordnung weist Ihre Krankenversicherung dann diesem Staat zu, als hätten Sie nur diese Rente. Die Gemeinsame Einrichtung KVG sagt es ohne Einschränkung: Die Höhe der Rente spielt keine Rolle. Eine französische Rente, selbst eine von einigen Dutzend Euro pro Monat, macht den Rentner zu einem Versicherten des französischen Systems.

Das Optionsrecht besteht nämlich nur für Personen, die ausschliesslich Schweizer Renten beziehen. Der Rentner, der auch eine französische Rente bezieht, hat keine Wahl mehr, und er wechselt das Beitragssystem: Er verlässt, je nach Fall, die KVG oder den besonderen Beitrag der Grenzgänger, und nach Angaben der Präfektur Haute-Savoie werden seine Renten aus schweizerischer Quelle ohne Obergrenze in die Bemessungsgrundlage der **CSG**, der **CRDS** und gegebenenfalls der **CASA** einbezogen und sind in Feld 8 (cadre 8) der Steuererklärung 2042-C anzugeben. Unser Leitfaden zu [CSG, CRDS und Krankenversicherungsbeitrag der Grenzgänger](https://www.ibani.com/de/leitfaden/csg-crds-grenzgaenger-schweiz) erläutert diese Abgaben.

**💡 Das Datum vorausplanen:** Die französische Rente und die Schweizer Rente beginnen nicht unbedingt im selben Monat. Ein ehemaliger Grenzgänger, der seine AHV-Rente mit 65 Jahren bezieht und danach eine französische Rente, die erst später einsetzt, bezieht zunächst ausschliesslich Schweizer Renten, mit einem auszuübenden Optionsrecht, und untersteht dann ab Beginn seiner französischen Rente dem französischen System. Das genaue Datum des Wechsels ist bestätigen zu lassen: Fragen Sie Ihre Caisse primaire und, wenn Sie nach KVG versichert sind, Ihren Schweizer Versicherer, ab welchem Datum jeder von ihnen davon ausgeht, dass Sie das System wechseln.

## 5\. Was kostet jede Lösung?

Die beiden Logiken haben nichts miteinander zu tun: Die KVG verrechnet eine feste Prämie pro Person, unabhängig vom Einkommen; die französische Versicherung erhebt einen Prozentsatz der Einkünfte. Die richtige Wahl hängt daher zuerst von der Höhe Ihrer Renten ab.

### Die KVG: eine Prämie pro Versicherer und pro Land

Es gibt keine einheitliche Prämie für ein Land. Jeder Versicherer legt seine eigene nach den Gesundheitskosten im Wohnsitzstaat fest, und das Bundesamt für Gesundheit veröffentlicht sie alle. Für einen Rentner, der nicht mehr über die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers (UVG) gedeckt ist, gilt die Prämie mit Unfalldeckung.

| Wohnsitzstaat | Monatsprämie Erwachsene 2026, in Franken | Monatsprämie Erwachsene 2027, in Franken |
| --- | --- | --- |
| Frankreich | 215.00 bis 885.00 | 225.00 bis 885.00 |
| Deutschland | 245.00 bis 1'112.90 | 262.00 bis 1'224.00 |
| Italien | 300.00 bis 513.30 | 330.00 bis 534.80 |
| Österreich | 321.90 bis 790.00 | 351.90 bis 863.10 |
| Spanien | 321.90 bis 557.90 | 350.00 bis 557.90 |
| Portugal | 267.00 bis 605.20 | 267.00 bis 679.10 |

Diese Spannen reichen vom günstigsten bis zum teuersten Versicherer, Unfalldeckung inbegriffen. Die vergüteten Leistungen sind jedoch überall dieselben: jene der gesetzlichen Grundversicherung. Für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union kommen drei eigene Regeln hinzu: Sie können **weder eine wählbare Franchise noch ein alternatives Versicherungsmodell** wie das Hausarzt- oder Telmed-Modell wählen; der Versicherer zieht die Prämie in Franken oder in Euro ein und kann sie vierteljährlich in Rechnung stellen; ein Rentner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine **Prämienverbilligung** erhalten, die der Bund über die Gemeinsame Einrichtung KVG gewährt, sofern die jährlichen Prämien der Familie 6 % ihres Bruttoeinkommens (Renten, Unterhaltsbeiträge und Vermögenserträge) übersteigen und ihr Vermögen 100'000 Franken nicht übersteigt, beziehungsweise 150'000 Franken für einen Haushalt mit Kindern. Unser Leitfaden zur [KVG-Deckung und zum Formular S1](https://www.ibani.com/de/leitfaden/krankenversicherung-kvg-deutschland-schweiz-formular-s1) erklärt, wie die Vergütungen in Deutschland funktionieren.

**💡 Die Kasse vor dem 30. November wechseln:** Die Prämien 2027 sind bekannt. Wie jede nach KVG versicherte Person kann der Rentner, der die Mitteilung seiner neuen Prämie erhält, den Versicherer auf den 31. Dezember wechseln, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat: Seine Kündigung muss spätestens am 30. November bei seinem Versicherer eingehen. Der neue Versicherer muss die Versicherung in seinem Wohnsitzstaat anbieten; für Frankreich tun dies 2027 dreizehn Versicherer. Der Wechsel gilt auch für die mit ihm versicherten Familienangehörigen, die denselben Versicherer haben müssen. Bei identischer Deckung beträgt der Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten Versicherer mehr als 7'900 Franken pro Jahr.

### Die französische Versicherung: 8 % der Einkünfte nach Abzug eines Freibetrags

Der Rentner, der ausschliesslich Schweizer Renten bezieht und die französische Versicherung wählt, wird dem allgemeinen System der französischen Sozialversicherung (régime général) angeschlossen. Er zahlt auf seine Schweizer Rente **weder CSG noch CRDS**, sondern einen Beitrag von **8 %** seiner Einkünfte, vermindert um einen Freibetrag von 25 % des Jahreshöchstbetrags der französischen Sozialversicherung (plafond annuel de la Sécurité sociale), also 12'015 Euro für den Beitrag 2026, berechnet auf den Einkünften von 2024. Er wird jedes Jahr auf den Einkünften des vorletzten Jahres neu berechnet und von der für Grenzgänger in der Schweiz zuständigen Stelle der Urssaf, der französischen Beitragseinzugsstelle, erhoben. Der Beitrag ist individuell: Er wird auf den eigenen Einkünften jeder versicherten Person berechnet.

| Massgebende Jahreseinkünfte | Berechnung | Jahresbeitrag |
| --- | --- | --- |
| 25'000 Euro | 8 % × (25'000 − 12'015) | 1'038.80 Euro |
| 40'000 Euro | 8 % × (40'000 − 12'015) | 2'238.80 Euro |
| 50'000 Euro | 8 % × (50'000 − 12'015) | 3'038.80 Euro |
| 60'000 Euro | 8 % × (60'000 − 12'015) | 3'838.80 Euro |

Vergleichen Sie diese Beträge, unter Berücksichtigung des Wechselkurses, mit der Jahresprämie des KVG-Versicherers, den Sie wählen würden: 225 Franken pro Monat ergeben 2'700 Franken pro Jahr, 500 Franken pro Monat ergeben 6'000. Je höher die Renten, desto interessanter wird die feste Prämie; je bescheidener sie sind, desto interessanter ist der proportionale Beitrag. Doch die Kosten sind nicht das einzige Kriterium: Abschnitt 7 zeigt, dass die Wahl auch den Zugang zu Behandlungen in der Schweiz bestimmt. Unser Leitfaden [KVG oder Krankenversicherung des Wohnsitzstaates](https://www.ibani.com/de/leitfaden/grenzgaenger-krakenversicherung) vertieft den Vergleich während des Erwerbslebens; im Ruhestand ändert sich die familiäre Ausgangslage, da ein Ehepartner, der seine eigene französische Rente bezieht, ohnehin dem französischen System untersteht.

### Bei der KVG bleiben und in Frankreich leben: keine französische Abgabe

Der Rentner, der nach KVG versichert bleibt, zahlt auf seine Schweizer Rente weder den Beitrag von 8 % noch die CSG noch die CRDS. Die europäische Verordnung verbietet einem Staat, auf eine Rente einen Krankenversicherungsbeitrag zu erheben, wenn er die Kosten der Behandlungen nicht trägt, und die französische Steuererläuterung 2041-GG (notice 2041-GG) unterstellt Renten aus ausländischer Quelle der CSG und der CRDS nur dann, wenn ihr Bezüger einem obligatorischen französischen Krankenversicherungssystem angehört.

## 6\. Ehepartner, Umzug, Rückkehr in die Schweiz: Was geschieht?

### Ehepartner und Kinder

Die Familienangehörigen ohne Erwerbstätigkeit und ohne eigene Rente folgen dem Rentner: dasselbe System und, wenn er nach KVG versichert ist, derselbe Versicherer. Das Gesuch um Befreiung gilt für die ganze Familie, die im selben Land wohnt. Die Ausnahmen sind jene der Tabelle in Abschnitt 2: In Portugal, Dänemark und Schweden ist die Familie im Wohnsitzstaat versichert; in Finnland kann sie die finnische Versicherung wählen, während der Rentner nach KVG versichert bleibt. Ein Ehepartner, der arbeitet oder eine eigene Rente bezieht, hat einen eigenen Anspruch, der vorgeht: Er ist dort versichert, wo er arbeitet, oder nach seinen eigenen Renten. Der Kreis der Familienangehörigen ist jener, den der Wohnsitzstaat festlegt; in Frankreich handelt es sich hauptsächlich um den Ehepartner, den Partner eines PACS (eingetragene Partnerschaft nach französischem Recht) oder den Konkubinatspartner sowie um die Kinder bis zu einem bestimmten Alter.

### Die Schweiz verlassen, um den Ruhestand in der Europäischen Union zu verbringen

Wer eine Schweizer Rente bezieht und sich in einem Land der Europäischen Union niederlässt, bleibt grundsätzlich der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt, erinnert das Bundesamt für Gesundheit. Er muss seinen Versicherer über den Wohnsitzwechsel informieren; bietet dieser die Versicherung im neuen Land nicht an, muss er den Versicherer wechseln. Der Versicherer stellt ihm die Bescheinigung S1 aus, die bei der Krankenkasse des Wohnsitzstaates vorzulegen ist. Das Optionsrecht ist innerhalb von 3 Monaten nach der Wohnsitznahme auszuüben, und bevor man die Bescheinigung S1 registrieren lässt: Diese Registrierung gilt als Wahl der Schweiz. Bei einem Wegzug nach Frankreich muss die Kopie des von der Caisse primaire visierten Formulars unverzüglich an den Schweizer Versicherer geschickt werden, um die Versicherung in der Schweiz zu beenden.

### Wieder in der Schweiz leben

Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss sich innerhalb von 3 Monaten in der ordentlichen KVG versichern. Der Rentner, der mit einer Schweizer Rente und einer Rente aus einem Land der Europäischen Union zurückkehrt, versichert sich in der Schweiz, unabhängig von der Höhe der Schweizer Rente. Wer hingegen nur eine Rente aus einem Land der Europäischen Union bezieht, ohne Schweizer Rente, bleibt in dem Staat versichert, der diese Rente auszahlt.

## 7\. Wo kann man sich im Ruhestand behandeln lassen?

Das ist die konkreteste Folge der Wahl, und oft die am wenigsten vorhergesehene.

| Situation | Behandlungen im Wohnsitzstaat | Behandlungen in der Schweiz |
| --- | --- | --- |
| Nach KVG versicherter Rentner | Ja, dank der Bescheinigung S1, zu den Bedingungen der lokalen Krankenkasse | Ja, uneingeschränkt: dringende, notwendige oder geplante Behandlungen, zu Schweizer Tarifen, Schweizer Franchise inbegriffen |
| Rentner, der die Versicherung seines Wohnsitzstaates gewählt hat | Ja, wie jeder Versicherte dieses Staates | Notwendige Behandlungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte; geplante Behandlungen mit einer vorgängigen Genehmigung, dem Formular S2 |
| Ehemaliger Grenzgänger, unabhängig von seiner Wahl | Ja | Fortsetzung einer während der Erwerbstätigkeit begonnenen Behandlung in der Schweiz |

Für einen Rentner, der seit zwanzig Jahren seinen Arzt, seinen Spezialisten oder sein Spital in Genf oder Lausanne hat, ist der Unterschied real: Wer bei der KVG bleibt, hält die Tür zu Schweizer Behandlungen offen; wer die Versicherung des Wohnsitzstaates wählt, schliesst sie weitgehend. Die französische Assurance Maladie lässt für die von ihr versicherten Grenzgänger Konsultationen in der Schweiz ohne vorgängige Genehmigung zu; der Rentner, der sich darauf berufen will, muss von seiner Caisse primaire bestätigen lassen, dass diese Erleichterung auch für ihn gilt.

## 8\. Rente in Franken, Prämie in Franken, Ausgaben in Euro: Wie organisiert man sich?

Der Rentner, der bei der KVG geblieben ist, hat Einkünfte in Franken, eine Krankenversicherungsprämie in Franken oder in Euro, je nach Wahl seines Versicherers, und laufende Ausgaben in Euro. Wer die Rente in Euro auf ein französisches Konto erhält, lässt jede Zahlung automatisch umrechnen, zum Kurs der Bank oder der auszahlenden Kasse, und muss dann einen Teil wieder in Franken umtauschen, um die Prämie zu bezahlen, wenn der Versicherer sie in Franken in Rechnung stellt.

Mit einer persönlichen Schweizer IBAN lässt sich festlegen, wo die Renten in Franken eingehen, vor Ort begleichen, was weiterhin auf Franken lautet, die KVG-Prämie inbegriffen, und den Rest auf das Euro-Konto wechseln, in der Höhe und zum Zeitpunkt Ihrer Wahl. [ibani](https://www.ibani.com/de/app) ist ein Schweizer Finanzintermediär mit Sitz in Genf, keine Bank: Es wechselt zum realen Marktkurs, zuzüglich einer Marge von 0,40 % bis 0,15 % je nach Betrag. Unser Leitfaden zur [Lebensbescheinigung](https://www.ibani.com/de/leitfaden/lebensbescheinigung-schweizer-rente-ausland) erinnert an das jährliche Verfahren, von dem die Auszahlung der Renten ins Ausland abhängt; den Tageskurs verfolgen Sie mit unserem [CHF-EUR-Währungsrechner](https://www.ibani.com/de/waehrungsrechner/chf-eur-kurs), und unsere Seite [Service für Grenzgänger](https://www.ibani.com/de/grenzgaenger) stellt das Angebot vor.

## 9\. Häufige Fragen

Ja, wenn er ausschliesslich Schweizer Renten bezieht. Der Wechsel vom Status des Arbeitnehmers zu jenem des Rentners ist ein neues auslösendes Ereignis für das Optionsrecht: Das französisch-schweizerische Formular «Choix du système d'assurance-maladie» (Wahl des Krankenversicherungssystems) präzisiert, dass die Option für die französische Versicherung dann erneut ausgeübt werden muss. Das Gesuch muss innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Auszahlung der Schweizer Rente bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG eingehen. Ohne Gesuch wird der Rentner von Amtes wegen einem Schweizer Versicherer zugewiesen. Bezieht er auch eine französische Rente, stellt sich die Frage nicht: Er untersteht der französischen Krankenversicherung.

Ja. Die europäische Koordinierungsverordnung, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union angewendet wird, weist die Krankenversicherung des Rentners seinem Wohnsitzstaat zu, sobald dieser Staat ihm zusätzlich zu seinen Schweizer Renten eine Rente auszahlt. Die Gemeinsame Einrichtung KVG formuliert es so: Die Höhe der Rente spielt keine Rolle. Der Rentner hat keine Wahl mehr: Er untersteht der Krankenversicherung seines Wohnsitzstaates. Bei einer in Frankreich wohnhaften Person werden die Schweizer Renten dann in die Bemessungsgrundlage der CSG, der CRDS und gegebenenfalls der CASA einbezogen und sind in Feld 8 (cadre 8) der Steuererklärung 2042-C anzugeben.

In Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien kann, wer ausschliesslich Schweizer Renten bezieht, die Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG beantragen, um sich in seinem Wohnsitzstaat zu versichern, und das Gesuch gilt für seine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen. In Portugal steht die Option nur dem Rentner selbst offen; seine Familie ist in Portugal versichert. In Spanien können sich Schweizer und spanische Staatsangehörige jederzeit bei der spanischen Sozialversicherung versichern, nicht aber bei einem privaten Versicherer. In den übrigen Ländern der Europäischen Union bleibt, wer ausschliesslich Schweizer Renten bezieht, nach KVG versichert, ohne Option.

Das hängt vom Versicherer ab, und der Unterschied ist beträchtlich. Gemäss der vom Bundesamt für Gesundheit veröffentlichten Prämienübersicht 2027 beträgt die Prämie für eine erwachsene, in Frankreich wohnhafte Person, Unfalldeckung inbegriffen, je nach Versicherer 225 bis 885 Franken pro Monat, bei identischen gesetzlichen Leistungen. Für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union gibt es weder wählbare Franchisen noch alternative Versicherungsmodelle. Ein Rentner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine Prämienverbilligung beantragen, die der Bund über die Gemeinsame Einrichtung KVG gewährt.

Einen Beitrag von 8 % auf seine Einkünfte, nach Abzug eines Freibetrags von 25 % des Jahreshöchstbetrags der französischen Sozialversicherung (plafond annuel de la Sécurité sociale), also 12'015 Euro für den Beitrag 2026, berechnet auf den Einkünften von 2024. Er wird von der für Schweizer Grenzgänger zuständigen Stelle der Urssaf, der französischen Beitragseinzugsstelle, erhoben. Im Gegenzug unterliegt die Schweizer Rente weder der CSG noch der CRDS. Bei Einkünften von 25'000 Euro beträgt der Beitrag 1'038.80 Euro pro Jahr, bei 50'000 Euro 3'038.80 Euro.

Der Rentner wird von der Gemeinsamen Einrichtung KVG von Amtes wegen einem Schweizer Versicherer zugewiesen. Ein verspätetes Gesuch wird nur in begründeten Fällen angenommen; die Befreiung wird dann auf den Beginn der Versicherungspflicht wirksam. Das Bundesgericht hat 2015 entschieden, dass eine stillschweigend, ohne Gesuch ausgeübte Option nicht gültig ist. Eine weitere Falle: Wer die vom Schweizer Versicherer ausgestellte Bescheinigung S1 bei der Krankenkasse des Wohnsitzstaates registrieren lässt, wählt damit die Schweiz, und eine Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

Ja, uneingeschränkt. Der nach KVG versicherte Rentner mit Wohnsitz in der Europäischen Union kann sich in seinem Wohnsitzstaat behandeln lassen, dank der Bescheinigung S1, und in der Schweiz, für dringende wie für geplante Behandlungen, zu Schweizer Tarifen und nach Schweizer Regeln. Wer die Versicherung seines Wohnsitzstaates gewählt hat, hat in der Schweiz nur die Rechte eines Versicherten dieses Staates: die notwendigen Behandlungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte und die geplanten Behandlungen mit einer vorgängigen Genehmigung, dem Formular S2. Ein ehemaliger Grenzgänger kann jedoch eine während seiner Erwerbstätigkeit begonnene Behandlung in der Schweiz fortsetzen.

**Hinweis:** Dieser Leitfaden beschreibt die am 7. Oktober 2026 geltenden Regeln und die für 2027 veröffentlichten Prämien. Die Situation jedes Rentners hängt von den Renten ab, die er bezieht, von deren Beginn, von seinem Wohnsitzstaat und von seiner Staatsangehörigkeit. Diese Informationen dienen der Orientierung und stellen weder eine Rechtsberatung noch eine Versicherungsberatung oder eine Empfehlung im Bereich des Währungswechsels dar. Lassen Sie Ihre Situation von der Gemeinsamen Einrichtung KVG und von der Krankenkasse Ihres Wohnsitzstaates bestätigen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

**Methodik und Quellen:** Die Aufteilung zwischen den Staaten nach den bezogenen Renten, die Nichtanwendbarkeit dieser Regeln auf den noch erwerbstätigen Rentner, die Regel zu den Beiträgen und der Zugang zu Behandlungen im zuständigen Staat stammen aus den Artikeln 23 bis 31 der [Verordnung (EG) Nr. 883/2004, veröffentlicht in der Systematischen Rechtssammlung der Schweiz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/323/de). Die Liste der Länder, in denen die Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG möglich ist, die Frist von 3 Monaten, das verspätete Gesuch und die Ausdehnung des Gesuchs auf die Familie sind Anhang II des [Abkommens über die Personenfreizügigkeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/de) entnommen. Die Versicherungspflicht und die Befreiung auf Gesuch finden sich in den Artikeln 1 und 2 der [Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de), die auch die Währung der Prämien und den Ausschluss der besonderen Versicherungsformen für Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union regelt; die Zuweisung von Amtes wegen durch die Gemeinsame Einrichtung, der gemeinsame Versicherer der Familie, die Versicherungspflicht bei der Rückkehr in die Schweiz und der Wechsel des Versicherers ergeben sich aus dem [Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de). Die berücksichtigten Renten und die Wirkungen der Option sind der [Seite der Gemeinsamen Einrichtung KVG für Rentnerinnen und Rentner](https://www.kvg.org/fr/particuliers/rentiers/) und ihrem [Informationsblatt für Rentnerinnen und Rentner in der EU und der EFTA](https://www.kvg.org/wp-content/uploads/2024_feuille-dinformation-ue-et-aele.pdf) entnommen, die Tragweite der Bescheinigung S1 ihrer [Seite zum Formular S1](https://www.kvg.org/fr/assurance-en-suisse-formulaire-s1-pour-les-retraites-residant-dans-lue-aele-uk/). Der Entscheid des Bundesgerichts vom März 2015 zur stillschweigenden Option, der Vorbehalt der Staatsangehörigkeit, die Frist ab der ersten Rente und die Situation bei der Rückkehr in die Schweiz werden vom Bundesamt für Gesundheit beschrieben, auf seiner Seite zu den [Bezügerinnen und Bezügern einer Schweizer Rente im Ausland](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-bezueger-und-bezuegerinnen-einer-schweizerischen-rente-im-ausland) und auf seiner [Seite zu den EU- und EFTA-Renten](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-bezuegerinnen-und-bezueger-einer-eu-efta-uk-rente). Die für Spanien geltenden Regeln stammen aus dem [Merkblatt zur Krankenversicherung der Schweizer Rentnerinnen und Rentner in Spanien](https://www.bag.admin.ch/dam/de/sd-web/OFQ5M4W5-rfz/ass%20mal%20rentES%20de%202025.pdf) (Januar 2025). Die Prämien 2026 und 2027 nach Versicherer und Land sind jene der [Prämienübersicht EU/EFTA/UK 2027](https://www.priminfo.admin.ch/downloads/gesamtbericht_eu-2027.pdf) und der [Übersicht 2026](https://www.priminfo.admin.ch/downloads/praemien_eu_2026.pdf) des Bundesamts für Gesundheit, die auch die Prämienverbilligung beschreiben. Für Frankreich sind die auslösenden Ereignisse des Optionsrechts in der [französisch-schweizerischen Vereinbarung vom 7. Juli 2016](https://www.bag.admin.ch/dam/de/sd-web/RnlNq-pnkPqB/accord-juli-2016-mit-frankreich.pdf) festgelegt; die Pflicht, die Option im Ruhestand erneut auszuüben, und das Vorgehen finden sich auf dem [Formular «Choix du système d'assurance-maladie»](https://www.kvg.org/wp-content/uploads/choix-du-systeme-dassurance-maladie.pdf); die Frist und die Ereignisse, welche die Wahl nicht neu eröffnen, auf dem [Merkblatt des CLEISS für Bezüger von Renten ausschliesslich aus dem Schweizer System](https://www.cleiss.fr/particuliers/venir/retraite/suisse.html). Der Satz von 8 % und der Freibetrag von 25 % des Höchstbetrags der französischen Sozialversicherung stammen aus [Artikel D. 380-2 des französischen Code de la sécurité sociale](https://www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000038405782), die Befreiung von CSG und CRDS aus [Artikel L. 380-3-1](https://www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000036390105), die Berechnung auf den Einkünften des vorletzten Jahres von der [Seite der Präfektur Haute-Savoie zum Beitrag](https://www.haute-savoie.gouv.fr/Demarches/Frontaliers-franco-suisses/Cotisations-maladie/Montant-de-votre-cotisation) und der Höchstbetrag 2026 von 48'060 Euro aus dem [Erlass (arrêté) vom 22. Dezember 2025](https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000053143451). Die Voraussetzungen der Prämienverbilligung sind jene der [Seite der Gemeinsamen Einrichtung KVG zur Prämienverbilligung](https://www.kvg.org/fr/particuliers/reduction-des-primes/). Die Regelung für Rentner mit Renten aus mehreren Staaten und das Feld 8 (cadre 8) der Steuererklärung 2042-C werden von der [Präfektur Haute-Savoie](https://www.haute-savoie.gouv.fr/Demarches/Frontaliers-franco-suisses/Impots/Retraites) beschrieben, die Voraussetzung für die Unterstellung von Einkünften aus ausländischer Quelle unter die CSG von der [Erläuterung 2041-GG (notice 2041-GG)](https://www.impots.gouv.fr/sites/default/files/formulaires/2041-gg/2024/2041-gg_4744.pdf). Die Konsultationen in der Schweiz ohne vorgängige Genehmigung werden von der französischen [Assurance Maladie](https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/europe-international/travailleur-frontalier-suisse) erwähnt.

## Eine Rente in Franken, Ausgaben in Euro?

Unser Team in Genf begleitet Grenzgänger sowie Rentnerinnen und Rentner, die Einkünfte in Schweizer Franken erhalten und ihre Rechnungen in Euro begleichen müssen. Ein Finanzintermediär, der für seine Tätigkeit geprüft wird und der SO-FIT (SRO) angeschlossen ist.

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