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title: "Quellensteuer: die Pflichten des Schweizer Arbeitgebers (Abrechnung, Fristen, Sanktionen)"
url: https://www.ibani.com/de/leitfaden/quellensteuer-pflichten-arbeitgeber-schweiz
lang: de
date_modified: 2026-10-01
author: "Brice DELHOME"
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![Eine Personalabteilung, die die Quellensteuer vom Lohn abzieht und an den Kanton überweist](https://www.ibani.com/images/obligations-employeur-impot-source-suisse.png)

# Quellensteuer: die Pflichten des Schweizer Arbeitgebers (Abrechnung, Fristen, Sanktionen)

 Lesezeit: 14 Minuten | **Aktualisiert: 1\. Oktober 2026**

Von [Brice DELHOME](https://www.ibani.com/de/autor/brice-delhome)

📌 Kurz gesagt: Der Arbeitgeber erhebt die Steuer, und er haftet für sie

-   **Drei gesetzliche Pflichten:** die Steuer von jedem Lohn abziehen, der mitarbeitenden Person eine Bescheinigung über den abgezogenen Betrag ausstellen, die Steuer mit einer Abrechnung an den zuständigen Kanton überweisen (DBG, Art. 88).
-   **Kurze Fristen:** Meldung einer neuen quellensteuerpflichtigen Person innert **8 Tagen**, grundsätzlich monatliche Abrechnung innert **30 Tagen**, Korrekturen bis zum **31\. März** des Folgejahres möglich. Das Tessin, der Jura und, ohne elektronische Abrechnung, Neuenburg arbeiten quartalsweise.
-   **Eine verschuldensunabhängige Haftung:** Ist der Abzug zu gering, bezahlt der Arbeitgeber die Differenz, auch wenn der Fehler auf eine falsche Angabe der Arbeitnehmenden zurückgeht, und sogar nach dem Ende des Arbeitsvertrags.
-   **Eine Provision als Gegenleistung:** 1 % bis 2 % der abgezogenen Steuer je nach Kanton, gekürzt oder gestrichen bei Verspätung.
-   **Seit dem 1. Januar 2026** muss der Arbeitgeber von Grenzgängern mit Wohnsitz in Frankreich zudem deren Homeoffice-Anteil bescheinigen, über die elektronische Abrechnung oder per Formular.

Sobald ein Schweizer Unternehmen eine quellensteuerpflichtige Person beschäftigt, meist eine Inhaberin oder einen Inhaber eines Ausweises B oder L oder einen Grenzgänger, erhebt es einen Teil der Steuer dieser Person. Das Gesetz überträgt ihm nicht nur den Abzug: Es macht das Unternehmen **für den Betrag haftbar**, unabhängig davon, woher ein Fehler stammt. Dieser Leitfaden zeigt, Erlass für Erlass, was der Arbeitgeber tun muss, innert welcher Fristen, was er dafür erhält und was er riskiert. Die Bundesregeln gelten im ganzen Land; die Fristen und die Provision unterscheiden sich je nach Kanton und sind als solche gekennzeichnet.

## 1\. Welche Mitarbeitenden müssen Sie an der Quelle besteuern?

Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen, und die Staatsangehörigkeit ist nicht das Kriterium.

### In der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende ohne Ausweis C

Der Quellensteuer unterliegen die in der Schweiz wohnhaften oder sich hier aufhaltenden Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung ([DBG, Art. 83](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_83)). In der Praxis sind dies vor allem Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises B oder L sowie vorläufig aufgenommene, asylsuchende oder schutzbedürftige Personen (Ausweise F, N und S). Eine Ausnahme: Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, werden nicht an der Quelle besteuert, wenn einer von ihnen das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung C besitzt. Das Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung präzisiert, dass die Ausnahme entfällt, wenn dieser Ehegatte mit separatem Wohnsitz im Ausland lebt.

Die Quellenbesteuerung endet am ersten Tag des Monats, der auf den Erhalt der Niederlassungsbewilligung C, des Schweizer Bürgerrechts oder auf die Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Ausweis C folgt. Diese Änderungen zu verfolgen ist Sache des Arbeitgebers: Wer seinen Ausweis C im März erhält, dem darf ab dem Aprillohn keine Quellensteuer mehr abgezogen werden.

### Im Ausland wohnhafte Mitarbeitende, Grenzgänger eingeschlossen

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende werden für das Einkommen aus ihrer Tätigkeit in der Schweiz an der Quelle besteuert ([DBG, Art. 91](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_91)), auch wenn sie Schweizer sind oder einen Ausweis C besitzen. Die mit den Nachbarländern abgeschlossenen Steuerabkommen ändern jedoch, was der Arbeitgeber abziehen muss:

-   **Frankreich, Vereinbarung vom 11. April 1983** (Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura): Der Grenzgänger wird in Frankreich besteuert, und der Arbeitgeber behält nichts ein, **wenn er die Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz** der mitarbeitenden Person erhalten hat (Formular 2041-AS oder 2041-ASK), die jedes Jahr zu erneuern ist. Liegt bei der Lohnzahlung keine gültige Bescheinigung vor, zieht er die Steuer nach den ordentlichen Tarifen ab.
-   **In den Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht angehören**, allen voran Genf, werden Grenzgänger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit an der Quelle besteuert.
-   **Deutschland**: Der Abzug ist auf 4,5 % begrenzt (Tarife L, M, N, P und Q), wenn die mitarbeitende Person jedes Jahr das Formular Gre-1 der deutschen Steuerverwaltung einreicht. Ohne dieses Formular gelten die ordentlichen Tarife.
-   **Italien**: Seit dem 1. Januar 2024 werden neue Grenzgänger nach den Tarifen R, S, T, U und V besteuert, zu 80 % des ordentlichen Satzes. Bisherige Grenzgänger der Kantone Tessin, Graubünden und Wallis bleiben bei den Tarifen A, B, C und H. Für neue Grenzgänger verlangt die Tessiner Richtlinie zudem, die italienische Steuernummer (codice fiscale) und den Geburtsort zu erfassen.

Die Anstellung eines Grenzgängers, Ausweis G eingeschlossen, ist in unserer [Arbeitgeber-Checkliste zur Anstellung von Grenzgängern](https://www.ibani.com/de/leitfaden/grenzgaenger-einstellen-schweiz-arbeitgeber-checkliste) beschrieben.

## 2\. Welches sind Ihre drei gesetzlichen Pflichten?

[Artikel 88 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_88) bezeichnet den Arbeitgeber als «Schuldner der steuerbaren Leistung» und erlegt ihm drei Pflichten auf, die Artikel 37 des Steuerharmonisierungsgesetzes für die kantonalen Steuern übernimmt:

1.  **Die Steuer abziehen** bei Fälligkeit jedes Lohns in Geld und sie bei den übrigen Leistungen, etwa Naturalleistungen und Trinkgeldern, bei der mitarbeitenden Person einfordern. Die Steuer wird auf dem Bruttoeinkommen berechnet, Nebeneinkünfte eingeschlossen.
2.  **Der mitarbeitenden Person eine Bescheinigung** über den abgezogenen Betrag ausstellen. Das Kreisschreiben Nr. 45 verlangt, dass dieser Betrag auf jeder Lohnabrechnung und in Ziffer 12 des Lohnausweises erscheint.
3.  **Die Steuer** periodisch der zuständigen Steuerbehörde **überweisen**, mit den entsprechenden Abrechnungen, und ihr Einblick in alle für die Kontrolle massgebenden Unterlagen gewähren.

Zwei Präzisierungen zählen in der Praxis. Der Arbeitgeber muss die Steuer auch dann abziehen, wenn die mitarbeitende Person in einem anderen Kanton wohnt als dem des Unternehmens. Und er muss sie ungeachtet eines Einwands der Arbeitnehmenden oder einer Lohnpfändung abziehen ([QStV, Art. 2](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_2)).

Das Kreisschreiben Nr. 45 fügt eine Sorgfaltspflicht hinzu: Es obliegt dem Arbeitgeber, die persönlichen Verhältnisse der mitarbeitenden Person festzustellen (Zivilstand, Kinder, Erwerbstätigkeit des Ehegatten, Konfessionszugehörigkeit), die erhaltenen Angaben zu prüfen und zu bestimmen, ob sie der Quellensteuer unterliegt.

## 3\. Welcher Tarif gilt, und wann ist er zu ändern?

Der Tarif hängt von der familiären Situation der mitarbeitenden Person ab. Die wichtigsten sind in [Artikel 1 QStV](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_1) festgelegt:

| Tarif | Situation |
| --- | --- |
| A | Alleinstehende Person (ledig, geschieden, getrennt oder verwitwet) ohne Kinder, für deren Unterhalt sie aufkommt |
| B | Verheiratetes Paar, bei dem nur ein Ehegatte erwerbstätig ist |
| C | Verheiratetes Paar, bei dem beide Ehegatten erwerbstätig sind |
| H | Alleinstehende Person, die mit Kindern, für deren Unterhalt sie aufkommt, im selben Haushalt lebt |
| L, M, N, P, Q | Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland (Abzug auf 4,5 % begrenzt) |
| R, S, T, U, V | Neue Grenzgänger mit Wohnsitz in Italien (80 % des ordentlichen Satzes) |

Der vollständige Code ergänzt die Anzahl Kinder und die Angabe zur Kirchensteuer (Y mit, N ohne). Liefert die mitarbeitende Person keine verlässlichen Angaben, schreibt das Kreisschreiben Nr. 45 den Standardtarif A0Y vor, bei einer verheirateten Person C0Y. Genf untersagt zudem, die Tarife A1 bis A5 ohne schriftliche Zustimmung seines Quellensteuerdienstes anzuwenden.

Jede Änderung der Verhältnisse, die den Tarif beeinflusst (Heirat, Scheidung, Geburt, Beginn oder Ende der Erwerbstätigkeit des Ehegatten, Kirchenaustritt), gilt **ab dem Folgemonat**. Die vollständige Entschlüsselung der Codes aus Sicht der Arbeitnehmenden findet sich in unserem Leitfaden zu [den Quellensteuertarifen](https://www.ibani.com/de/leitfaden/quellensteuer-tarifcodes-schweiz).

## 4\. Welche Fristen gelten, Kanton für Kanton?

Drei Fristen sind auf Bundesebene festgelegt:

-   **8 Tage**, um die Anstellung einer quellensteuerpflichtigen Person zu melden, ab Beginn ihrer Tätigkeit, und dieselbe Frist, um eine Änderung der Verhältnisse zu melden ([QStV, Art. 5](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_5)). Ein Arbeitgeber, der elektronisch abrechnet, kann diese Meldung mit der Monatsabrechnung vornehmen.
-   **30 Tage**, um die Abrechnung der Steuerbehörde einzureichen, ab Ende der Abrechnungsperiode, die grundsätzlich einen Monat umfasst (Kreisschreiben Nr. 45, Ziff. 9.3.1).
-   **31\. März** des Folgejahres, um eine Abrechnung selbst zu korrigieren oder im Zweifelsfall bei der Steuerbehörde eine Verfügung zu verlangen (Kreisschreiben Nr. 45, Ziff. 9.4; [DBG, Art. 137](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_137)).

Rhythmus und Zahlungsfrist richten sich im Übrigen nach kantonalem Recht, und die Unterschiede sind real:

| Kanton | Abrechnungsperiode | Frist |
| --- | --- | --- |
| Genf | Monatlich | 30 Tage nach der Lohnzahlung; Saldo und Bescheinigungen spätestens am 31. Januar |
| Waadt | Monatliche Abrechnungsliste | 30 Tage; Papierformular nur für Arbeitgeber mit weniger als 14 quellensteuerpflichtigen Personen |
| Freiburg | Monatlich | Zahlung spätestens am 30. Tag nach der Lohnzahlung |
| Wallis | Monatlich | Steuer 30 Tage nach Fälligkeit des Lohns geschuldet, danach Zinsen |
| Neuenburg | Vierteljährlich, monatlich bei elektronischer Abrechnung | Zahlung 30 Tage nach Fälligkeit |
| Jura | Vierteljährlich (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) | Zahlung 10 Tage nach Fälligkeit |
| Tessin | Monatlicher Abzug, vierteljährliche Abrechnung und Zahlung | 10 Tage nach dem 31. März, dem 30. Juni und dem 30. September; 4. Quartal mit der Jahresabrechnung per 31. Januar beglichen |
| Basel-Stadt | Monatlich, vierteljährlich möglich bei regelmässigen Leistungen | 30 Tage nach Fälligkeit |
| Zürich | Monatlich, vierteljährlich bei weniger als 10 quellensteuerpflichtigen Personen | 30 Tage nach Ende der Periode; Zahlung auf Rechnung |

Die Abrechnung wird zunehmend elektronisch übermittelt, entweder aus einer nach Swissdec zertifizierten Lohnsoftware (Standard ELM) oder über das Portal des Kantons. In Genf und im Tessin werden ab dem Steuerjahr 2026 nur noch Übermittlungen in der Version ELM 5.0 oder höher akzeptiert.

## 5\. An welchen Kanton ist die Steuer zu überweisen?

Nicht unbedingt an jenen des Unternehmens. [Artikel 107 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_107) legt die Regel fest:

-   für eine **in der Schweiz wohnhafte** mitarbeitende Person ist der Kanton zuständig, in dem sie bei Fälligkeit des Lohns ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
-   für eine **im Ausland wohnhafte** mitarbeitende Person ist es der Kanton, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat.

Ein Waadtländer Unternehmen, das eine in Genf wohnhafte Person mit Ausweis B beschäftigt, rechnet diese Steuer also mit Genf ab, nach den Genfer Regeln. Bei einem Umzug von einem Kanton in einen anderen wird die Steuer ab dem Monat nach dem Umzug mit dem neuen Kanton abgerechnet.

## 6\. Monats- oder Jahresmodell: Was ändert sich für die Lohnabrechnung?

Zwei Berechnungsmethoden bestehen nebeneinander, und der zuständige Kanton schreibt die seine vor. Fünf Kantone wenden das **Jahresmodell** an: Freiburg, Genf, Tessin, Waadt und Wallis. Die übrigen 21 wenden das **Monatsmodell** an.

-   **Monatsmodell:** Der Monat ist die Steuerperiode. Der 13. Monatslohn wird im Monat der Auszahlung besteuert, und ist er vertraglich nicht auf die Monate verteilt, untersagt das Kreisschreiben Nr. 45, ihn zur Glättung des Satzes auf das Jahr umzulegen.
-   **Jahresmodell:** Der Satz wird auf dem Jahreseinkommen bestimmt. Statt jeden Monat neu zu berechnen, kann der Arbeitgeber Abweichungen beim Einkommen oder bei den Verhältnissen am Jahresende, im Dezember, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses korrigieren. Ein variabler Lohn, eine Prämie oder eine Teilzeit im Laufe des Jahres führt dann zu einer Korrektur auf dem letzten Lohn.

Für ein Unternehmen, das in mehreren Kantonen tätig ist oder Mitarbeitende mit Wohnsitz in verschiedenen Kantonen beschäftigt, muss die Lohnsoftware also beide Modelle zugleich beherrschen. Die Behandlung des 13. Monatslohns im Arbeitsrecht erklärt unser Leitfaden zum [13\. Monatslohn in der Schweiz](https://www.ibani.com/de/leitfaden/13-monatslohn-schweiz-anspruch-berechnung).

## 7\. Wie viel bringt die Bezugsprovision ein?

Die Bezugsarbeit wird vergütet. Der Arbeitgeber erhält eine Provision zwischen **1 % und 2 % der abgezogenen Steuer**, deren Satz der Kanton festlegt ([DBG, Art. 88 Abs. 4](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_88)). Der Kanton kann sie nach dem Abrechnungsverfahren abstufen, und er kann sie kürzen oder streichen, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt ([QStV, Art. 6](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_6)).

| Kanton | Provision | Bedingungen |
| --- | --- | --- |
| Genf | 2 % | Um 20 % gekürzt, wenn die Abrechnungsliste verspätet eintrifft, um 50 % bei Wiederholung innert drei Jahren, gestrichen bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen |
| Waadt | 2 % oder 1 % | 2 % für eine elektronische, fristgerecht bezahlte Abrechnung, 1 % mit Papierformular |
| Freiburg | 2 % oder 1 % | 1 %, wenn der Arbeitgeber die elektronische Abrechnung nicht nutzt |
| Wallis | 2 % | Für eine elektronisch übermittelte Abrechnung (Richtlinien 2025) |
| Tessin | 1,50 % | Kann bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen verweigert werden |
| Jura | 2 % | Gestrichen, wenn die Abrechnungen trotz Mahnung nicht eingereicht werden |
| Basel-Stadt | 2 % | Direkt von der Zahlung abgezogen |
| Zürich | 2 % | Kann bei Pflichtverletzungen gekürzt oder gestrichen werden |

Beispiel: Ein Genfer Unternehmen, das jeden Monat bei allen seinen Mitarbeitenden zusammen 8'000 Franken Quellensteuer abzieht, erhält 160 Franken pro Monat, also 1'920 Franken pro Jahr. In Genf kürzt eine verspätet eingereichte Abrechnungsliste diese Provision um 20 %, bei Wiederholung um die Hälfte: Pünktlichkeit hat einen direkt messbaren Preis.

## 8\. Was tun bei einem fehlerhaften Abzug?

Ein Fehler beim Tarif oder beim massgebenden Lohn lässt sich korrigieren, aber nicht unbefristet.

### Selbst korrigieren bis zum 31. März

Der Arbeitgeber kann die nötigen Korrekturen selbst vornehmen, sofern er sie der Steuerbehörde spätestens am 31. März des auf die Lohnzahlung folgenden Jahres mitteilt. Bei einer elektronischen Abrechnung folgt die Korrektur den Swissdec-Regeln; in Genf wird sie in die Übermittlung des Folgemonats integriert. Bei Zweifeln über den vorzunehmenden Abzug können der Arbeitgeber wie die mitarbeitende Person innert derselben Frist bei der Steuerbehörde eine Verfügung verlangen. Der Arbeitgeber muss die Steuer weiter abziehen, bis diese Verfügung rechtskräftig ist ([DBG, Art. 137](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_137)).

### Zu wenig abgezogen: Der Arbeitgeber bezahlt

[Artikel 138 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_138) ist eindeutig: Hat der Arbeitgeber einen ungenügenden oder gar keinen Abzug vorgenommen, verpflichtet ihn die Behörde zur Nachzahlung der fehlenden Steuer. Er behält das Rückgriffsrecht auf die mitarbeitende Person, was voraussetzt, sie zu finden und zu überzeugen. Umgekehrt muss ein zu hoher Abzug **der mitarbeitenden Person zurückerstattet** werden.

**⚠️ Eine Haftung ohne Verschulden:** Gemäss Kreisschreiben Nr. 45 haftet der Arbeitgeber verschuldensunabhängig. Die Haftung umfasst auch Fehler oder falsche Angaben der mitarbeitenden Person und von Dritten, und eine Nachzahlung kann sogar nach dem Ende des Arbeitsvertrags verlangt werden. Ein von der mitarbeitenden Person unterzeichnetes und jährlich aktualisiertes Formular zu den persönlichen Verhältnissen hebt diese Haftung nicht auf, dokumentiert aber die Sorgfalt des Arbeitgebers, was für die Beurteilung eines allfälligen Verschuldens nützlich ist, und erleichtert den Rückgriff auf die Arbeitnehmenden.

Aus Sicht der mitarbeitenden Person ist das Genfer Berichtigungsverfahren in unserem Leitfaden zur [Korrektur der Quellensteuer in Genf](https://www.ibani.com/de/leitfaden/quellensteuer-korrektur-genf-grenzgaenger) beschrieben.

## 9\. Welche Sanktionen drohen bei Pflichtverletzungen?

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht neben der Nachzahlung der fehlenden Steuer drei Stufen vor:

| Pflichtverletzung | Sanktion | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Verletzung einer Verfahrenspflicht trotz Mahnung (Abrechnung nicht eingereicht, Auskunft verweigert) | Busse bis 1'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis 10'000 Franken | DBG, Art. 174 |
| Steuer vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder ungenügend abgezogen | Busse in der Regel in der Höhe der hinterzogenen Steuer, bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem bis auf das Dreifache erhöht | DBG, Art. 175 |
| Steuer abgezogen, aber zum Nutzen des Unternehmens oder eines Dritten veruntreut | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe | DBG, Art. 187 |

Auch Verspätung kostet. Das Kreisschreiben Nr. 45 erinnert daran, dass ein säumiger Arbeitgeber seine Bezugsprovision verlieren, Verzugszinsen auf der in Rechnung gestellten und nicht bezahlten Steuer entrichten und die Steuer nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt sehen kann. Für den Bundesanteil beträgt der Verzugszins im Jahr 2026 4,0 %; jeder Kanton legt den seinen für die eigenen Steuern fest. Zürich präzisiert, dass es auf verspäteten Abrechnungen Zinsen in Rechnung stellt, selbst wenn eine Fristerstreckung gewährt wurde.

## 10\. Was ändert sich mit dem Homeoffice von Grenzgängern?

Seit dem 1. Januar 2026 legt das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich eine dauerhafte Regel fest: Bis zu **40 % der Arbeitszeit** pro Kalenderjahr bleibt bei einem in der Schweiz an der Quelle besteuerten Grenzgänger (insbesondere in Genf) die Vergütung für die in Frankreich geleistete Telearbeit in der Schweiz steuerbar, und die Schweiz überweist Frankreich 40 % der auf diesem Anteil erhobenen Steuer.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies eine neue Meldepflicht. Er muss den Homeoffice-Anteil jedes Grenzgängers mit Wohnsitz in Frankreich genau erfassen und der Steuerbehörde bescheinigen, auch wenn die mitarbeitende Person überhaupt nicht im Homeoffice gearbeitet hat. Vorübergehende Einsätze ausserhalb der Schweiz werden bis zu 10 Tagen in diesen Anteil eingerechnet. Die Bescheinigung erfolgt über die elektronische Abrechnung (Swissdec ELM 5.3 oder höher) oder über das kantonale Portal; andernfalls ist ein Papierformular auszufüllen. Sie betrifft auch die Grenzgänger der Kantone der Vereinbarung von 1983, für die der Arbeitgeber gar keine Steuer abzieht: Ihre Lohndaten sind Gegenstand eines automatischen Austauschs mit Frankreich.

Diese Schwelle von 40 % gilt nur für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich. Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Italien sehen die Walliser Richtlinien zur Quellensteuer eine Toleranz von **höchstens 25 %** der Arbeitszeit im Homeoffice vor. Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland gelten wiederum andere Regeln: Im Zweifelsfall gibt die Steuerverwaltung des zuständigen Kantons die anwendbare Grenze an.

Ein am 19. Dezember 2025 verabschiedetes Gesetz erlaubt es den Kantonen zudem ab dem 1. Januar 2027, die elektronische Übermittlung dieser Daten zu verlangen. Die praktischen Regeln der grenzüberschreitenden Telearbeit, aus Sicht des Arbeitgebers wie der Arbeitnehmenden, sind in unserem Leitfaden zum [Homeoffice von Grenzgängern](https://www.ibani.com/de/leitfaden/grenzgaenger-homeoffice-regeln) zusammengefasst.

## 11\. Was ändert die nachträgliche ordentliche Veranlagung einer mitarbeitenden Person?

Eine in der Schweiz wohnhafte mitarbeitende Person, deren Bruttolohn **120'000 Franken** pro Jahr erreicht, unterliegt der nachträglichen ordentlichen Veranlagung ([QStV, Art. 9](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_9)), und sie bleibt es bis zum Ende ihrer Quellenbesteuerung, auch wenn ihr Lohn wieder unter diese Schwelle sinkt. Die übrigen können sie beantragen, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres; ein Grenzgänger kann dies nur, wenn mindestens 90 % der weltweiten Einkünfte seines Haushalts in der Schweiz steuerbar sind ([QStV, Art. 14](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de#art_14)). Die ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht, und die abgezogene Steuer wird zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet ([DBG, Art. 89 Abs. 5 und 6](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_89)): Der Arbeitgeber führt den monatlichen Abzug also weiter. Der Status der Quasi-Ansässigen ist in unserem Leitfaden zum [Quasi-Ansässigen-Status](https://www.ibani.com/de/leitfaden/quasi-ansaessiger-status-schweiz-steuern) beschrieben.

## 12\. Die HR-Checkliste, von der Anstellung bis zum Austritt

-   **Bei der Anstellung:** Ausweis und Wohnsitz prüfen, ein Formular zu den persönlichen Verhältnissen ausfüllen lassen, Tarif und zuständigen Kanton bestimmen, die mitarbeitende Person innert 8 Tagen melden.
-   **Für einen Grenzgänger:** jedes Jahr vor dem ersten Lohn die Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz (2041-AS oder 2041-ASK) oder das Formular Gre-1 einholen, die italienische Steuernummer eines neuen Grenzgängers mit Wohnsitz in Italien erfassen, wenn der Kanton es verlangt, wie das Tessin, seinen Homeoffice-Anteil verfolgen.
-   **Jeden Monat:** Änderungen der Verhältnisse ab dem Folgemonat berücksichtigen, die Steuer vom Bruttolohn abziehen, die Abrechnung innert der Frist des zuständigen Kantons einreichen, die Rechnung des Kantons prüfen, sofern er eine stellt, und fristgerecht bezahlen.
-   **Am Jahresende:** im Jahresmodell auf dem Dezemberlohn korrigieren; die Bescheinigungen aushändigen und die abgezogene Steuer in Ziffer 12 des Lohnausweises eintragen.
-   **Bis zum 31. März:** die Abrechnungen des Vorjahres korrigieren oder im Zweifelsfall eine Verfügung verlangen.
-   **Beim Austritt einer mitarbeitenden Person:** das Ende der Tätigkeit melden und einem Grenzgänger, der dies verlangt, die in Artikel 127 DBG vorgesehene Bescheinigung ausstellen.

Der für eine ausländische Steuerbehörde bestimmte Lohnausweis wird in unserem Leitfaden zum [Schweizer Lohnausweis](https://www.ibani.com/de/leitfaden/schweizer-lohnausweis-auslaendische-steuerbehoerde) behandelt, das Lesen einer Abrechnung in unserem Leitfaden zur [Schweizer Lohnabrechnung](https://www.ibani.com/de/leitfaden/schweizer-lohnabrechnung).

### Mitarbeitende in Franken bezahlen, die in Euro leben

Die Quellensteuer wird in Franken berechnet und überwiesen, doch Grenzgänger geben ihr Geld in Euro aus. Den Lohn in Franken auszuzahlen oder in einer anderen Währung zu bezahlen, hat für das Unternehmen nicht dieselben rechtlichen Folgen: Unser Leitfaden zur [mehrwährungsfähigen Lohnzahlung](https://www.ibani.com/de/leitfaden/mehrwaehrungs-lohnbuchhaltung-internationales-team) gibt einen Überblick. [ibani](https://www.ibani.com/de/unternehmen) ist ein Genfer Finanzintermediär, keine Bank, der für Unternehmen und ihre Mitarbeitenden Franken in Euro umtauscht und überweist; den Tageskurs verfolgen Sie in unserem [CHF-EUR-Währungsrechner](https://www.ibani.com/de/waehrungsrechner/chf-eur-kurs).

## 13\. Häufige Fragen

Zwei Gruppen. Erstens die in der Schweiz wohnhaften oder sich hier aufhaltenden Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung C, zum Beispiel Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises B oder L, ausser sie leben in ungetrennter Ehe mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung C besitzt. Zweitens die im Ausland wohnhaften Arbeitnehmenden, Grenzgänger eingeschlossen, auch wenn sie Schweizer sind oder eine Niederlassungsbewilligung C besitzen. Internationale Abkommen ändern die Regel für bestimmte Grenzgänger: In acht Kantonen, die an die Vereinbarung von 1983 mit Frankreich gebunden sind, behält der Arbeitgeber nichts ein, wenn ihm der Grenzgänger jedes Jahr seine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz übergibt.

Der Arbeitgeber meldet die Anstellung einer quellensteuerpflichtigen Person innert acht Tagen nach Beginn ihrer Tätigkeit (QStV, Art. 5). Er erstellt grundsätzlich eine monatliche Abrechnung, die innert 30 Tagen nach Ablauf der Periode einzureichen ist. Er kann seine Abrechnungen bis zum 31. März des Folgejahres selbst korrigieren. Mehrere Kantone haben eigene Regeln: Das Tessin und der Jura arbeiten quartalsweise, mit einer Zahlung innert zehn Tagen, wobei das Tessin das letzte Quartal am 31. Januar abschliesst, und Zürich lässt eine vierteljährliche Abrechnung bei weniger als zehn quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden zu.

Eine Bezugsprovision zwischen 1 % und 2 % der abgezogenen Steuer, deren Satz jeder Kanton festlegt (DBG, Art. 88 Abs. 4). Sie beträgt 2 % in Genf, Basel-Stadt, Zürich und im Jura, 1,50 % im Tessin. Waadt und Freiburg gewähren 2 % für eine elektronische Abrechnung und 1 % auf Papier. Der Kanton kann sie kürzen oder streichen, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt: Genf kürzt sie um 20 %, wenn die Abrechnungsliste verspätet eintrifft, und streicht sie bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen.

Der Arbeitgeber. Artikel 138 DBG verpflichtet den Arbeitgeber, der einen ungenügenden oder gar keinen Abzug vorgenommen hat, die fehlende Steuer nachzuzahlen, mit einem Rückgriffsrecht auf die mitarbeitende Person. Seine Haftung ist verschuldensunabhängig: Sie umfasst auch falsche Angaben der Arbeitnehmenden und kann noch nach dem Ende des Arbeitsvertrags geltend gemacht werden. Umgekehrt muss ein zu hoher Abzug der mitarbeitenden Person zurückerstattet werden.

Neben der Nachzahlung der fehlenden Steuer riskiert der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig keine oder zu wenig Steuer abzieht, eine Busse, die in der Regel auf den Betrag der hinterzogenen Steuer festgesetzt wird; bei leichtem Verschulden kann sie bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (DBG, Art. 175). Die Verletzung einer Verfahrenspflicht trotz Mahnung wird mit Busse bis 1'000 Franken bestraft, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis 10'000 Franken (Art. 174). Wer die abgezogene Steuer veruntreut, begeht ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 187).

Es ist die Berechnungsmethode, die in fünf Kantonen gilt: Freiburg, Genf, Tessin, Waadt und Wallis. Der Steuersatz wird dort auf dem Jahreseinkommen bestimmt, und der Arbeitgeber kann Abweichungen beim Einkommen oder bei den persönlichen Verhältnissen am Jahresende, im Dezember, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses korrigieren. Die übrigen 21 Kantone wenden das Monatsmodell an: Dort ist der Monat die Steuerperiode, und der 13. Monatslohn wird im Monat der Auszahlung besteuert.

## Offizielle Quellen

-   [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Art. 83 bis 107, 127, 137, 138, 174, 175 und 187](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_88) — Fedlex, konsolidierte Fassung vom 2. September 2026, abgerufen am 01.10.2026
-   [Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14), Art. 32 bis 38](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de) — Fedlex, abgerufen am 01.10.2026
-   [Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV, SR 642.118.2), Art. 1, 2, 5, 6, 9 und 14](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de) — Fedlex, abgerufen am 01.10.2026
-   [Kreisschreiben Nr. 45: Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/I3YyTvU3ThVA/dbst-ks-2019-1-045-d-de.pdf) und dessen [Anhang III (Monats- und Jahresmodell)](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/GZkIZ1vnmJmI/dbst-ks-2019-1-045-d-anhang3-de.pdf) — Eidgenössische Steuerverwaltung, abgerufen am 01.10.2026
-   [Zusatzabkommen CH-FR: Erläuterungen zur Bescheinigung des Arbeitgebers](https://www.estv.admin.ch/dam/fr/sd-web/sYfqlykWLoU6/Avenant-CH-FR-Explications-Attestation-employeur-fr.pdf) (auf Französisch) — Eidgenössische Steuerverwaltung, abgerufen am 01.10.2026
-   [Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich](https://www.sif.admin.ch/fr/entree-en-vigueur-de-lavenant-a-la-convention-entre-la-suisse-et-la-france-contre-les-doubles-impositions) (auf Französisch) — Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, abgerufen am 01.10.2026
-   [Verzugszinssatz des Bundes ab 2026](https://www.efd.admin.ch/fr/newnsb/58uetWbVftSvrQqxHgivI) (auf Französisch) — Eidgenössisches Finanzdepartement, abgerufen am 01.10.2026
-   [Reverser les prélèvements de l'impôt à la source](https://www.ge.ch/impot-source-employeurs-assureurs-dpis/reverser-prelevements-impot-source), [transmettre les données salariales](https://www.ge.ch/impot-source-employeurs-assureurs-dpis/transmettre-donnees-salariales-afc) und [prélever l'impôt à la source sur les prestations versées](https://www.ge.ch/impot-source-employeurs-assureurs-dpis/prelever-impot-source-prestations-versees) (auf Französisch) — Kantonale Steuerverwaltung Genf, abgerufen am 01.10.2026
-   [Retenue d'impôt à la source](https://www.vd.ch/etat-droit-finances/impots/pour-les-employeurs/impot-a-la-source/retenue-dimpot-a-la-source) (auf Französisch) — Kantonale Steuerverwaltung Waadt, abgerufen am 01.10.2026
-   [Weisungen zur Quellensteuer, gültig ab 1. Januar 2025](https://www.fr.ch/sites/default/files/2024-12/instructions-impot-a-la-source-des-2025.pdf) (auf Französisch) — Kantonale Steuerverwaltung Freiburg, abgerufen am 01.10.2026
-   [Tarife und Richtlinien zur Quellensteuer](https://www.vs.ch/web/scc/baremes-source) (auf Französisch) — Kantonale Steuerverwaltung Wallis, abgerufen am 01.10.2026
-   [Règlement concernant l'imposition à la source (RSN 631.31)](https://rsn.ne.ch/DATA/program/books/rsne/htm/631.31.htm) (auf Französisch) — Kanton Neuenburg, abgerufen am 01.10.2026
-   [Ordonnance sur l'imposition à la source (RSJU 641.711)](https://rsju.jura.ch/fr/viewdocument.html?idn=20113&id=34333&download=1) (auf Französisch) — Republik und Kanton Jura, abgerufen am 01.10.2026
-   [Direttiva cantonale in ambito imposte alla fonte, valida dal 1° gennaio 2026](https://m4.ti.ch/fileadmin/DFE/DC/DOC-IF/Direttive/Direttiva_UIF__vers._1.0_del_01.01.2026_.pdf) (auf Italienisch) — Kanton Tessin, abgerufen am 01.10.2026
-   [Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung, Ausgabe 2026](https://www.bs.ch/media/29757) — Kanton Basel-Stadt, abgerufen am 01.10.2026
-   [Quellensteuer abrechnen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/quellensteuer/quellensteuer-abrechnen.html) — Kanton Zürich, abgerufen am 01.10.2026
-   [Lohnstandard-CH (ELM)](https://www.swissdec.ch/elm) — Swissdec, abgerufen am 01.10.2026

**Hinweis:** Dieser Leitfaden beschreibt das Bundesrecht und die kantonalen Praxen, wie sie am 1. Oktober 2026 erhoben wurden. Die Fristen, die Abrechnungsperiode und der Satz der Bezugsprovision richten sich nach dem Recht jedes Kantons und können sich ändern; die Kantone, die nicht in den Tabellen aufgeführt sind, wenden ihre eigenen Regeln an. Diese Angaben dienen der Orientierung und stellen weder eine Steuer- noch eine Rechtsberatung dar. Lassen Sie Ihre Situation von der Steuerverwaltung des zuständigen Kantons oder von einem Treuhandbüro bestätigen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

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