5 Minuten|Zuletzt aktualisiert: 29.09.2025
Autor: Quentin Arts
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz kommt es vor, dass man den Job wechselt oder ein Arbeitsverhältnis beendet. Ob Sie kündigen, während der Probezeit auflösen oder eine einvernehmliche Trennung vereinbaren möchten – hier finden Sie das Wichtigste, um korrekt vorzugehen und unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Die Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer beendet das Arbeitsverhältnis aus eigener Initiative. Ein Grund ist nicht erforderlich, gewisse Regeln sind jedoch zu beachten.
⚠️ Nicht ohne Frist gehen: Ein abruptes Verlassen kann eine Entschädigung von bis zu einem Viertel eines Monatslohns zugunsten des Arbeitgebers nach sich ziehen (OR, Art. 337d; SECO – Kündigung).
Die Aufhebungsvereinbarung beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. So kann man – schriftlich geregelt – auch vor Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden.
Die Probezeit ist der Start des Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten die Zusammenarbeit prüfen. In dieser Phase ist die Beendigung einfacher und schneller.
Dann gelten zusätzliche Schutzbestimmungen (Sperrfristen bei Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschaft, missbräuchliche Kündigung usw.). Mehr dazu in unserem Beitrag: Kündigung in der Schweiz: Welche Rechte haben Sie?
👉 Mit diesen Schritten gestalten Sie Ihren Austritt professionell und bereiten den nächsten Karriereschritt gut vor.
Hinweis: Die Informationen in diesem Beitrag dienen der Orientierung und können sich ändern. Für aktuelle, auf Ihre Situation zugeschnittene Bestimmungen konsultieren Sie die offiziellen Quellen: Obligationenrecht (Fedlex), SECO – Arbeitslosenversicherung, ch.ch. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich an eine Fachperson im Arbeitsrecht.
Nach der Probezeit: 1 Monat (1. Jahr), 2 Monate (2.–9. Jahr), 3 Monate (ab 10. Jahr) – je auf Monatsende. OR, Art. 335c
Nur aus wichtigem Grund (fristlos). Ansonsten Frist einhalten oder schriftlich anpassen. OR, Art. 337
Keine gesetzliche Schriftform, aber ein unterschriebener Brief wird als Beweis empfohlen. OR, Art. 335
Grundsätzlich nicht – ausser einvernehmlich oder aus wichtigem Grund fristlos. OR, Art. 334
Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Datum und Bedingungen (Ferien, 13. Monatslohn etc.). ch.ch
7 Kalendertage (sofern abweichend vereinbart, gilt die schriftliche Regelung). Probezeit: 1 Monat standard, bis zu 3 Monate möglich. OR, Art. 335b
Ja. Ferien sind während der Frist zu beziehen oder auszuzahlen. SECO – Ferien
Ja – Schluss- oder Zwischenzeugnis, mit Funktion, Dauer, Leistung und Verhalten. OR, Art. 330a
Sie wird in der Regel als selbstverschuldet gewertet; mögliche Einstelltage. SECO – Arbeitslosenversicherung
Ja, wenn beide einverstanden sind. Unbedingt schriftlich festhalten.
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