Das Schweizer Rentensystem: 2. Säule (BVG)

2. Säule (BVG): die berufliche Vorsorge 2026

Uhr IconLesedauer: 12 Minuten |Aktualisiert am 10.08.2026

Von Brice DELHOME, Experte für Vorsorge & grenzüberschreitende Finanzen

Das Wichtigste zur 2. Säule 2026

  • Der Anschluss ist obligatorisch ab einem Jahreslohn von mehr als 22'680 CHF bei einem Arbeitgeber.
  • Die Beiträge werden nicht auf dem Bruttolohn, sondern auf dem koordinierten Lohn erhoben, nach einem Koordinationsabzug von 26'460 CHF.
  • Der Arbeitgeber finanziert mindestens die Hälfte der Beiträge (Art. 66 BVG).
  • Das Guthaben wird 2026 mit mindestens 1,25 % verzinst und mit 6,8 % auf dem obligatorischen Teil in eine Rente umgewandelt.
  • Wer die Schweiz endgültig Richtung EU oder EFTA verlässt, kann nur den überobligatorischen Teil bar beziehen.
  • Beim Kapitalbezug kostet die Wechselkursmarge einer klassischen Bank oft mehr als alle Gebühren zusammen: bei 400'000 CHF entsprechen 1,5 % genau 6'000 CHF.

Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen. Die 2. Säule, geregelt im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), ergänzt die AHV der 1. Säule, damit der gewohnte Lebensstandard im Alter erhalten bleibt, und deckt zusätzlich die Risiken Invalidität und Tod. Für Angestellte in der Schweiz ist sie im Rentenalter meist der grösste Einzelposten des Finanzvermögens.

Dieser Leitfaden enthält die seit 1. Januar 2026 geltenden Grenzbeträge, die politischen Entscheide der letzten Monate und die besondere Lage von Grenzgängern und Expats, die die Schweiz verlassen.

I. Die BVG-Kennzahlen 2026

Die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge sind an die maximale AHV-Rente gekoppelt. Da diese per 1. Januar 2026 nicht angepasst wurde, bleiben sämtliche BVG-Schwellenwerte gegenüber 2025 unverändert. Die nächste ordentliche Anpassung wird auf den 1. Januar 2027 erwartet.

BVG-ParameterBetrag 2026Wofür er dient
Eintrittsschwelle22'680 CHFMindestjahreslohn für die obligatorische Versicherung
Koordinationsabzug26'460 CHFBereits durch die AHV gedeckter Lohnteil, wird abgezogen
Minimaler koordinierter Lohn3'780 CHFUntergrenze, wenn der Lohn die Eintrittsschwelle knapp übersteigt
Maximal versicherter Jahreslohn90'720 CHFObergrenze des Obligatoriums; darüber beginnt das Überobligatorium
Maximaler koordinierter Lohn64'260 CHFHöchste Berechnungsbasis für obligatorische Beiträge
BVG-Mindestzinssatz1,25 %Mindestverzinsung des obligatorischen Altersguthabens
Mindestumwandlungssatz6,8 %Umwandlung des obligatorischen Kapitals in eine Jahresrente
Maximale AHV-Rente (Referenz)2'520 CHF / MonatBezugsgrösse für sämtliche obigen Grenzbeträge

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV 2), Beschluss des Bundesrates zum Mindestzinssatz 2026.

II. Was ist die 2. Säule (BVG)?

Die 2. Säule ergänzt die Leistungen der 1. Säule mit einem klaren verfassungsmässigen Ziel: zusammen mit der AHV rund 60 % des letzten Lohnes zu ersetzen. Während die AHV nach dem Umlageverfahren funktioniert, beruht das BVG auf individueller Kapitaldeckung: Jeder von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber einbezahlte Franken fliesst auf Ihr eigenes Vorsorgekonto.

Der Anschluss ist obligatorisch, sobald eine angestellte Person bei einem Arbeitgeber mehr als 22'680 CHF Jahreslohn (2026) erzielt. Mit dieser Lohnschwelle greifen zwei Altersgrenzen ineinander:

  • Ab dem 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr: Deckung der Risiken Tod und Invalidität.
  • Ab dem 1. Januar nach dem vollendeten 24. Altersjahr: Beginn des Alterssparprozesses.
Grenzgänger und Expats: das BVG gilt nach dem Territorialitätsprinzip. Wer eine Bewilligung G besitzt und in Baden-Württemberg, im Elsass oder in Haute-Savoie wohnt, ist genauso versichert wie eine Person mit Bewilligung B mit Wohnsitz in der Schweiz. Pass und Wohnort ändern daran nichts. Die einzigen Ausnahmen betreffen entsandte Arbeitnehmende mit A1-Bescheinigung aus ihrem Herkunftsland, ein Fall, den unser Leitfaden BVG und ausländische Arbeitnehmende: die Pflichten des Arbeitgebers im Detail behandelt.

III. Wie funktioniert die 2. Säule?

Die Beiträge finanzieren drei getrennte Leistungen:

  • Altersrente: für das Rentenalter.
  • Invalidenrente: bei dauernder Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall.
  • Hinterlassenenrente: für Ehegatten, eingetragene Partner oder Kinder im Todesfall.

Der koordinierte Lohn: die eigentliche Berechnungsbasis

Der Beitragssatz wird nie auf dem gesamten Bruttolohn erhoben. Die Kasse zieht zuerst den Koordinationsabzug von 26'460 CHF ab, der als bereits durch die AHV versichert gilt. Was übrig bleibt, ist der koordinierte Lohn.

Beispiel 2026: Bei einem Bruttojahreslohn von 85'000 CHF zieht die Kasse 26'460 CHF ab. Der versicherte koordinierte Lohn beträgt somit 58'540 CHF. Nur auf diesem Betrag werden die obligatorischen Altersgutschriften erhoben.

Zwei Leitplanken begrenzen die Rechnung: Liegt der koordinierte Lohn unter 3'780 CHF, wird er auf diesen Mindestbetrag angehoben; und er ist auf 64'260 CHF begrenzt, da das Obligatorium den Lohn nur bis 90'720 CHF versichert.

Altersgutschriften und Arbeitgeberanteil

Das Gesetz legt nach Alter gestaffelte Altersgutschriften fest, die auf dem koordinierten Lohn erhoben werden:

AlterGutschriftssatz (gesetzliches Minimum)Bei koordiniertem Lohn von 58'540 CHF
25 bis 34 Jahre7 %4'098 CHF / Jahr
35 bis 44 Jahre10 %5'854 CHF / Jahr
45 bis 54 Jahre15 %8'781 CHF / Jahr
55 Jahre bis Referenzalter18 %10'537 CHF / Jahr

Die Pflicht des Arbeitgebers: Artikel 66 BVG verpflichtet den Arbeitgeber, mindestens 50 % der gesamten Beiträge zu übernehmen. Der auf Ihrer Lohnabrechnung abgezogene Betrag wird also immer mindestens verdoppelt. Viele Kassen gehen weiter: Aufteilung 60/40 oder sogar 100 % zulasten des Arbeitgebers, Wegfall des Koordinationsabzugs oder Deckung des Überobligatoriums über 90'720 CHF hinaus. Diese drei Punkte sollten Sie als Erstes auf Ihrem Vorsorgeausweis prüfen.

Die Verzinsung des Guthabens

Das obligatorische Altersguthaben muss mindestens zum BVG-Mindestzinssatz verzinst werden, den der Bundesrat jeden Herbst festlegt. Für 2026 wurde er bei 1,25 % belassen, wie schon 2024 und 2025. Im überobligatorischen Bereich kann die Kasse einen abweichenden Satz anwenden, teils höher, teils tiefer.

IV. Berechnung der 2. Säule im Rentenalter

Im Referenzalter wird das angesparte Kapital über den Umwandlungssatz in eine Jahresrente umgerechnet. Die Formel ist einfach: Jahresrente = angespartes Kapital × Umwandlungssatz.

6,8 % gelten nur für einen Teil Ihres Kapitals

Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. Der gesetzliche Mindestsatz von 6,8 % gilt nur für den obligatorischen Teil des Guthabens (die BVG-Schattenrechnung). Im überobligatorischen Bereich legt die Kasse ihren Satz frei fest, häufig zwischen 5,0 % und 5,8 %. Viele sogenannt umhüllende Kassen wenden einen einheitlichen Satz auf das gesamte Guthaben an, sofern die daraus resultierende Rente mindestens so hoch ist wie die gesetzliche Berechnung auf dem obligatorischen Teil allein.

Rechenbeispiel: Bei einem Kapital von 400'000 CHF ergibt ein Satz von 6,8 % eine Rente von 27'200 CHF pro Jahr (2'267 CHF pro Monat). Dasselbe Kapital zu 5,3 % umgewandelt ergibt 21'200 CHF pro Jahr (1'767 CHF pro Monat), also 6'000 CHF weniger jedes Jahr. Deshalb lohnt es sich, den tatsächlich angewandten Satz auf dem Vorsorgeausweis zu lesen und nicht nur den gesetzlichen.

Das Referenzalter verschiebt sich bis 2028

Die Reform AHV 21, seit dem 1. Januar 2024 in Kraft, gleicht das Referenzalter der Frauen schrittweise an die 65 Jahre der Männer an:

Frauen, JahrgangReferenzalterAnwendungsjahr
1960 und früher64 Jahrebis 2024
196164 Jahre und 3 Monate2025
196264 Jahre und 6 Monate2026
196364 Jahre und 9 Monate2027
1964 und später65 Jahreab 2028

Im BVG ist eine vorzeitige Pensionierung ab 58 Jahren möglich, sofern das Reglement Ihrer Kasse dies vorsieht. Jedes Jahr Vorbezug senkt die Rente doppelt: weniger Beitrags- und Zinsjahre sowie ein tieferer Umwandlungssatz. Für die eigene Projektion berechnet unser interaktiver BVG-Simulator Kapital und Rente anhand Ihres Sparaufwands.

V. Rente oder Kapital: die Entscheidung

Im Rentenalter garantiert Ihnen das Gesetz das Recht, mindestens 25 % des obligatorischen Guthabens als Kapital zu beziehen. Viele Kassen erlauben deutlich mehr, oft das gesamte Guthaben, unter Einhaltung einer Frist, häufig drei Jahre; prüfen Sie dies im Reglement.

KriteriumLebenslange RenteKapital
SicherheitGarantiertes Einkommen auf Lebenszeit, unabhängig von der LebenserwartungRisiko, dass das Geld bei schlechter Bewirtschaftung ausgeht
BesteuerungJährlich als ordentliches Einkommen besteuertEinmalig besteuert, zu einem reduzierten Sondersatz
NachlassEhegattenrente meist auf 60 % begrenzt, darüber hinaus nichtsDas nicht verbrauchte Guthaben fällt in den Nachlass
FlexibilitätFixer Betrag, in den meisten Kassen nicht indexiertVolle Freiheit in Verwendung und Anlage
WährungsrisikoUmrechnung CHF in EUR jeden Monat, ein Leben langEine einzige Umrechnung, aber auf einem sehr hohen Betrag

Der Grenzgänger-Aspekt: Wie Sie sich auch entscheiden, wenn Sie in der Eurozone leben, muss Ihre 2. Säule in Euro umgerechnet werden. Bei der Rente wiederholt sich das 12-mal pro Jahr über 20 bis 30 Jahre; beim Kapital geschieht es einmal auf einem sechsstelligen Betrag. In beiden Fällen ist die angewandte Wechselkursmarge der am meisten unterschätzte Kostenpunkt.

VI. Wann und wie kann die 2. Säule bezogen werden?

Das Vorsorgeguthaben ist grundsätzlich gesperrt. Es wird nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen freigegeben:

  • Erreichen des Referenzalters oder vorzeitige Pensionierung ab 58 Jahren gemäss Reglement.
  • Kauf oder Amortisation von selbstbewohntem Wohneigentum (Wohneigentumsförderung, WEF).
  • Endgültiger Wegzug aus der Schweiz, unter den weiter unten beschriebenen Bedingungen.
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne obligatorische berufliche Vorsorge.
  • Ein sehr kleines Guthaben, tiefer als der Jahresbeitrag der versicherten Person.

Ausserhalb dieser Fälle führt ein Stellenwechsel nie zu einer Barauszahlung: Die Freizügigkeitsleistung folgt der versicherten Person zur neuen Kasse oder wird zwischenzeitlich auf einem Freizügigkeitskonto parkiert.

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VII. Die verschiedenen Bezugsszenarien

Vorbezug für Wohneigentum (WEF)

Das ist der häufigste Grund für einen Vorbezug. Die 2. Säule kann das Eigenkapital beim Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum finanzieren oder eine bestehende Hypothek amortisieren. Drei Regeln sind zu kennen:

  • Der Mindestbetrag beträgt 20'000 CHF, und der Vorbezug ist nur alle fünf Jahre möglich.
  • Nach dem 50. Altersjahr ist der Betrag begrenzt auf den grösseren der beiden Werte: die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung.
  • Die Liegenschaft darf sich im Ausland befinden, sofern sie tatsächlich selbst bewohnt wird. Unser eigener Leitfaden beschreibt das Verfahren: Pensionskassengelder für eine Immobilie im Ausland beziehen.

Beachten Sie: Der Vorbezug senkt die künftige Rente und den Todesfall- und Invaliditätsschutz. Die Kasse lässt zudem eine Veräusserungsbeschränkung im Schweizer Grundbuch eintragen; bei einer Liegenschaft im Ausland verlangt sie in der Regel eine gleichwertige Sicherstellung.

Bezug bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Die vollständige Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist möglich, wenn Sie in der Schweiz selbständig werden und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Sie benötigen die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse über den Status als Selbständigerwerbende und müssen das Gesuch innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit stellen. Eine Selbständigkeit im Ausland begründet diesen Anspruch nicht.

Bezug bei endgültigem Wegzug aus der Schweiz

Das ist die Situation, die die meisten Grenzgänger und Expats betrifft. Was mit dem Guthaben geschieht, hängt vollständig vom Zielland ab:

ZiellandObligatorischer TeilÜberobligatorischer Teil
Ausserhalb EU / EFTA
Grossbritannien, Kanada, Emirate, Singapur…
Barauszahlung möglichBarauszahlung möglich
EU / EFTA mit obligatorischer Sozialversicherung
Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich…
Gesperrt auf einem Freizügigkeitskonto in der SchweizBarauszahlung möglich
EU / EFTA ohne Versicherungspflicht
seltene Fälle: Nichterwerbstätigkeit, besonderer Status
Auszahlung möglich bei Nachweis der fehlenden UnterstellungBarauszahlung möglich

Konkret bleibt eine Person, die wieder in Deutschland oder Frankreich arbeitet, obligatorisch einem staatlichen Sozialversicherungssystem unterstellt. Der obligatorische Teil wird deshalb auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz übertragen, wo er weiter verzinst wird. Er kann frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden, also ab 60, und spätestens fünf Jahre danach, wobei ein Aufschub über das Referenzalter hinaus seit 2024 den Nachweis einer weitergeführten Erwerbstätigkeit erfordert.

Was Sie vor dem Wegzug tun sollten: Verlangen Sie die Prüfung der Versicherungsunterstellung beim Sicherheitsfonds BVG (zuständige Verbindungsstelle), wählen Sie Ihre Freizügigkeitseinrichtung selbst aus und teilen Sie deren Angaben Ihrer Kasse mit. Ohne Ihre Anweisung geht das Guthaben nach zwei Jahren von Amtes wegen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, wo es oft schlechter verzinst wird.

VIII. Die Besteuerung des Kapitalbezugs

Ein Kapitalbezug wird nie zum übrigen Einkommen addiert, sondern gesondert und zu einem reduzierten Satz besteuert. Bei Wohnsitz im Ausland läuft der Vorgang in drei Schritten ab.

  1. Schweizer Quellensteuer. Die Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung zieht die Steuer vor der Auszahlung ab. Der Satz richtet sich nach dem Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung, nicht nach Ihrem früheren Arbeitskanton: je nach Fall reicht er von rund 4 % bis über 10 % bei einem grossen Kapital. Die Unterschiede zwischen den Kantonen sind bei sechsstelligen Beträgen erheblich.
  2. Besteuerung im Wohnsitzstaat. Gemäss dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen besteuert in der Regel der Wohnsitzstaat die Leistung. Bei Wohnsitz in Deutschland ist der Betrag in der deutschen Steuererklärung anzugeben und nach deutschem Recht zu versteuern. Für in Frankreich ansässige Personen kann das Kapital der pauschalen Abgeltungssteuer von 7,5 % nach einem Abschlag von 10 % unterliegen (Art. 163 bis II des französischen Steuergesetzbuchs), also effektiv 6,75 %, sofern die Auszahlung in einem einzigen Betrag erfolgt.
  3. Rückerstattung der Schweizer Steuer. Sobald die Besteuerung im Wohnsitzstaat nachgewiesen ist, wird die Schweizer Quellensteuer auf Antrag zurückerstattet. Das Gesuch geht an die Steuerverwaltung des betreffenden Kantons, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Ein grosser Teil der Grenzgänger stellt dieses Gesuch nie und lässt mehrere Tausend Franken liegen.

Der Kostenpunkt, den niemand beziffert: der Wechselkurs

Bei 400'000 CHF, die in Euro überführt werden, entspricht eine Wechselkursmarge von 1,5 % — die übliche Grössenordnung einer klassischen Bank bei einer solchen Transaktion — genau 6'000 CHF. Das ist oft mehr als die im Wohnsitzstaat geschuldete Steuer und weit mehr als sämtliche Verwaltungsgebühren des Dossiers zusammen.

Was ibani ändert: Sie tragen die auf Ihren Namen lautende Schweizer IBAN von ibani direkt auf dem Formular Ihrer Pensionskasse ein. Bei Eingang wird Ihr Kapital zum Marktkurs umgerechnet, mit vorab angekündigten und vor der Bestätigung angezeigten Gebühren. Den Kurs EUR/CHF verfolgen Sie live auf unserer Seite CHF/EUR-Kurs und lösen die Transaktion aus, wann es Ihnen passt.

IX. Was sich 2026 geändert hat (und was nicht)

Die BVG-Reform wurde abgelehnt: der Umwandlungssatz bleibt bei 6,8 %

Am 22. September 2024 hat das Schweizer Stimmvolk die Reform der beruflichen Vorsorge mit 67,1 % Nein-Stimmen abgelehnt. Die Vorlage sah vor, den Mindestumwandlungssatz von 6,8 % auf 6,0 % zu senken, den Koordinationsabzug zu halbieren und die Eintrittsschwelle zu senken, mit einem Rentenzuschlag für fünfzehn Jahrgänge. Nichts davon ist in Kraft getreten: Die gesetzlichen Parameter 2026 sind jene vor der Reform. Seither wurde keine neue Vorlage verabschiedet.

Der Mindestzinssatz bleibt bei 1,25 %

Auf Empfehlung der Eidgenössischen BVG-Kommission hat der Bundesrat den Mindestzinssatz per 1. Januar 2026 bei 1,25 % belassen und dies mit den bescheidenen Renditen der Bundesobligationen sowie den wirtschaftlichen und geopolitischen Unsicherheiten begründet. Es ist das dritte Jahr in Folge auf diesem Niveau.

Die höhere Besteuerung von Kapitalbezügen wurde fallengelassen

Im Rahmen des Entlastungspakets 2027 wollte der Bundesrat Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a auf Bundesebene stärker besteuern, über einen neuen progressiven Tarif in Artikel 38 DBG (Grenzsätze bis 11,5 % bei den grössten Bezügen). Nach deutlichem Widerstand in der Vernehmlassung hat das Parlament die Massnahme im März 2026 aus dem Paket gestrichen. Der heutige, günstigere Tarif bleibt somit anwendbar, wobei das Thema in einer künftigen Steuervorlage wieder auftauchen dürfte.

13. AHV-Rente: erste Auszahlung im Dezember 2026

Die im März 2024 an der Urne angenommene 13. AHV-Rente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt, als Zuschlag zur Dezemberrente in der Höhe eines Zwölftels der Altersrenten des Jahres. Die Kosten werden für 2026 auf rund 4,2 Milliarden Franken geschätzt. Das Parlament hat eine Finanzierung über die Mehrwertsteuer beschlossen: Der Normalsatz soll per 1. Dezember 2026 von 8,1 % auf 8,5 % steigen; diese Erhöhung untersteht dem obligatorischen Referendum. Das betrifft direkt Ihre 1. Säule und damit das Gesamteinkommen, das Ihre 2. Säule ergänzen muss. Siehe unseren Leitfaden zur maximalen AHV-Rente.

X. Die 2. Säule optimieren: Einkäufe, Staffelung, Währung

Freiwillige Einkäufe

Weist Ihr Vorsorgeausweis ein Einkaufspotenzial aus (Lücke wegen Ausbildungsjahren, später Einreise in die Schweiz oder Lohnentwicklung), können Sie diesen Betrag freiwillig einzahlen. Er ist im Jahr der Einzahlung vom steuerbaren Einkommen abziehbar, was ihn zu einem der stärksten Steuerhebel für Angestellte in der Schweiz macht.

Die Dreijahresregel: Artikel 79b Abs. 3 BVG verbietet jeden Kapitalbezug in den drei Jahren nach einem Einkauf. Wer einkauft und zu rasch Kapital bezieht, riskiert die Aufrechnung des Steuerabzugs. Quellenbesteuerte Grenzgänger sollten zudem prüfen, ob sie den Abzug tatsächlich geltend machen können, in der Regel über eine nachträgliche ordentliche Veranlagung oder den Status als Quasi-Ansässige.

Die Staffelung der Bezüge

Da die Steuer auf Kapitalleistungen progressiv ist, kostet ein Bezug von 500'000 CHF auf einmal verhältnismässig mehr als zwei zeitlich gestaffelte Bezüge von je 250'000 CHF. Die Kantone zählen jedoch die im selben Jahr bezogenen Leistungen zusammen, oft auch jene des Ehegatten. Umgekehrt verliert eine in Frankreich ansässige Person durch eine gewollte Aufteilung den Anspruch auf die pauschale Abgeltungssteuer von 7,5 %. Die beiden Steuerlogiken widersprechen sich: Die Abwägung gehört in die Hände einer Fachperson, die beide Systeme kennt.

Der Wechselkurs, der steuerbare Kostenblock

Es ist der einzige der drei Hebel, den Sie vollständig selbst kontrollieren, ohne Kassenreglement und ohne Steuerverwaltung. Ob Sie eine monatliche Rente oder ein einmaliges Kapital erhalten: Vergleichen Sie den tatsächlich angewandten Kurs, nicht den angezeigten, und das Ergebnis verändert sich um mehrere Tausend Franken. Unsere Leitfäden zur Überweisung von Einkünften aus der Schweiz und zu den Steuerabzügen für Grenzgänger ergänzen das Thema.

XI. Hinterlassenen- und Invalidenschutz

Die 2. Säule ist nicht nur ein Sparplan: Sie deckt auch Invalidität und Tod, und zwar bereits ab dem 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr, lange vor Beginn der Sparbeiträge. Begünstigt sind:

  • Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner, unter den Voraussetzungen des Reglements (Ehedauer, Alter, unterhaltspflichtige Kinder). Die gesetzliche Rente beträgt 60 % der Invaliden- oder Altersrente.
  • Kinder bis 18 Jahre, oder bis 25 Jahre bei Ausbildung oder Lehre. Die Waisenrente beträgt 20 % der Referenzrente.
  • Der Lebenspartner, nur wenn das Reglement dies vorsieht und Sie zu Lebzeiten eine Begünstigungserklärung eingereicht haben. Dieser Punkt wird regelmässig vergessen und lässt jedes Jahr unverheiratete Partner ohne Leistung zurück.

Bei Invalidität wird die Rente auf dem bis zum Referenzalter hochgerechneten Altersguthaben berechnet, als hätten Sie weiter einbezahlt. Sie wird nach der vorgesehenen Wartefrist ausgerichtet, ergänzend zur IV-Rente der 1. Säule.

XII. Fazit

Die 2. Säule ist das Herzstück der Altersvorsorge für Angestellte in der Schweiz, und die Ablehnung der Reform im September 2024 hat ihre Parameter eingefroren: Eintrittsschwelle 22'680 CHF, Koordinationsabzug 26'460 CHF, Mindestzinssatz 1,25 % und Umwandlungssatz 6,8 % bleiben 2026 die Referenz. Drei konkrete Reflexe gelten für alle: den Vorsorgeausweis jedes Jahr lesen, um den tatsächlich angewandten Umwandlungssatz zu kennen, die Freizügigkeitseinrichtung selbst wählen, bevor man die Schweiz verlässt, statt das Guthaben von Amtes wegen an die Auffangeinrichtung gehen zu lassen, und die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer verlangen, sobald die Besteuerung im Wohnsitzstaat erfolgt ist.

Und beim letzten Schritt, der Umrechnung von Franken in Euro, entscheiden Sie über den Anbieter. Rente oder Kapital über ibani statt per klassischer Banküberweisung zu transferieren, spart die Wechselkursmarge auf Beträgen, die in Hunderttausenden von Franken gemessen werden.

Fragen und Antworten

2026 müssen Sie bei einem Arbeitgeber mehr als 22'680 CHF Jahreslohn verdienen, um obligatorisch nach BVG versichert zu sein. Der Koordinationsabzug beträgt 26'460 CHF und der maximal versicherte Jahreslohn 90'720 CHF. Diese Beträge sind gegenüber 2025 unverändert.


Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz bleibt 2026 bei 6,8 % auf dem obligatorischen Teil. Die Reform, die ihn auf 6,0 % senken wollte, wurde in der Volksabstimmung vom 22. September 2024 mit 67,1 % Nein-Stimmen abgelehnt. Im überobligatorischen Bereich sind die Kassen frei und wenden häufig einen Satz zwischen 5,0 % und 5,8 % an.


Ihre Pensionskasse stellt Ihnen jedes Jahr einen Vorsorgeausweis zu. Er zeigt Ihr gesamtes Altersguthaben, die Aufteilung zwischen obligatorischem Teil (BVG-Schattenrechnung) und überobligatorischem Teil, den versicherten koordinierten Lohn, Ihr Einkaufspotenzial und die voraussichtliche Rente im Referenzalter.


Nein, eine Barauszahlung ist nicht möglich. Ihre Freizügigkeitsleistung wird an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. Nehmen Sie nicht sofort eine neue Stelle in der Schweiz an, wird das Guthaben bis zum nächsten Anschluss auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen.


Nur teilweise. Zieht er in einen EU- oder EFTA-Staat und ist dort obligatorisch für Alter, Invalidität und Tod versichert, kann nur der überobligatorische Teil bar ausbezahlt werden. Der obligatorische Teil bleibt auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz gesperrt und kann frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden. Beim Wegzug in einen Staat ausserhalb der EU und EFTA ist die vollständige Barauszahlung möglich.


Die Vorsorgeeinrichtung zieht zuerst die Schweizer Quellensteuer ab, deren Satz vom Sitzkanton der Einrichtung abhängt. Anschliessend besteuert in der Regel der Wohnsitzstaat die Leistung gemäss dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Sobald die Besteuerung im Wohnsitzstaat nachgewiesen ist, wird die Schweizer Quellensteuer auf Antrag zurückerstattet. Das Gesuch ist an die Steuerverwaltung des betreffenden Kantons zu richten, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren.


Das Guthaben wird auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice Ihrer Wahl übertragen. Sie müssen Ihrer bisherigen Kasse die Angaben dieser Einrichtung mitteilen; andernfalls geht das Guthaben nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Der Schutz für Tod und Invalidität besteht nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen Monat weiter.


Ja, der Betrag ist aber begrenzt. Nach dem 50. Altersjahr dürfen Sie höchstens den grösseren der beiden folgenden Beträge beziehen: Ihre Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte Ihrer aktuellen Freizügigkeitsleistung. Der Mindestbezug beträgt 20'000 CHF und ist nur alle fünf Jahre möglich.

Methodik und Quellen. Grenzbeträge 2026 und Mindestzinssatz: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und Beschluss des Bundesrates vom Oktober 2025. Rechtsgrundlagen: BVG (Art. 2, 7, 8, 16, 66, 79b), FZG (Art. 5) und FZV (Art. 16). Ergebnis der Abstimmung vom 22. September 2024 zur BVG-Reform: Bundeskanzlei. Behandlung der Kapitalleistungen im Entlastungspaket 2027: Parlamentsbeschlüsse der Frühjahrssession 2026. 13. AHV-Rente und Finanzierung über die Mehrwertsteuer: BSV und Schlussabstimmungen des Parlaments. Französische Besteuerung von Schweizer Vorsorgekapital: Art. 163 bis II des französischen Steuergesetzbuchs und Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich–Schweiz.

Hinweis. Dieser Artikel dient der Information und gibt den Rechtsstand vom 10. August 2026 wieder. Die grenzüberschreitende Besteuerung der Vorsorge ist komplex und hängt von Ihrem Kanton, Ihrem Wohnsitzstaat und dem Reglement Ihrer Pensionskasse ab. Ziehen Sie vor jedem Bezug Ihre Vorsorgeeinrichtung und eine Steuerberatung bei.

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