BVG: Das Schweizer Pensionskassen-System

BVG: Das Schweizer Pensionskassen-System

Entdecken Sie den Zweck und die Funktion der Beruflichen Vorsorge (BVG), dem zweiten der drei Säulen des schweizerischen Rentensystems.

Zusammenfassung

  • Die berufliche Vorsorge (BVG), die zweite Säule des schweizerischen Rentensystems, ergänzt die obligatorische AHV, die erste Säule.
  • Die Beitragszahlung zur BVG ist für alle erwerbstätigen Personen in der Schweiz mit einem jährlichen Einkommen von mindestens CHF 21'510 verpflichtend.
  • Die Beiträge zur BVG werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Wie die erste Säule (AHV) ist auch die zweite der drei Säulen des schweizerischen Rentensystems eine Ergänzung dazu und daher für einen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung obligatorisch.

Als Grenzgänger sind Sie gemäss den Abkommen zwischen der Schweiz und der EU auf das schweizerische Rentensystem angewiesen. Denn grundsätzlich muss jede Person im Rentensystem des Landes versichert sein, in dem sie arbeitet und nicht in dem sie wohnt. Daher müssen Sie als Grenzgänger durch Ihren Arbeitgeber zur zweiten Säule beitragen.

In diesem Leitfaden stellen wir Ihnen daher die berufliche Vorsorge (BVG) vor, die zweite Säule des schweizerischen Rentensystems.

Was ist der Zweck der BVG?

Die berufliche Vorsorge (BVG) ist eine Ergänzung zur ersten Säule, die oft nicht ausreicht, um ein Mindestexistenzniveau zu garantieren. Sie ermöglicht es den Versicherten, ihren bisherigen Lebensstandard zu erhalten, mit dem Ziel, mindestens 60% des Gehalts abzudecken.

Die BVG ist für alle in der Schweiz arbeitenden Personen obligatorisch, die bereits bei der AHV versichert sind, vorausgesetzt, sie verdienen ein Jahresgehalt von mehr als CHF 21'510.

Im Gegensatz zur AHV ist die BVG ein individueller Sparplan. Das bedeutet, dass alle erwerbstätigen Personen ihre eigenen Rentenvermögen durch einen Kapitalisierungsprozess sparen. Jeder einzelne finanziert seine eigenen Leistungen durch Sparen und Beitragszahlungen für die Rente. Die BVG deckt jedoch auch das Risiko einer Invalidität aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie den Tod ab.

Wie funktioniert die BVG?

Ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestbeitrag muss gleichermassen vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt werden (Anteil direkt vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen). Dieser Mindestbeitrag wird vom Bund festgelegt und variiert je nach Alter:

AlterBVG-Beitragssatz
25-347%
35-4410%
45-5415%
55-6518%

Bitte beachten Sie: Dies ist ein Mindestsatz. Je nach Unternehmen, in dem Sie arbeiten, kann dieser Satz höher sein. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei Ihrer Jobsuche und dem Vergleich von Arbeitgebern, da ein Unternehmen mit einem hohen Beitragssatz langfristig interessanter ist als eines, das nur den gesetzlich festgelegten Mindestsatz anwendet.

Andererseits berechtigt Sie - genauso wie die AHV - das Schweizerische Berufliche Vorsorgeplan zu folgenden Leistungen:

  • Altersrente
  • Invalidenrenten
  • Hinterlassenenrente (die Rente wird im Todesfall des Ehepartners bzw. der Eltern an den Ehepartner oder minderjährige Kinder gezahlt)

Berechnung Ihrer 2. Säule

Sobald Sie das Rentenalter erreichen, d.h. 64 für Frauen und 65 für Männer, werden Ihre Rentenvermögen in eine Rente umgewandelt. Dieser Betrag hängt von drei Faktoren ab:

  • Geleistete Beiträge
  • Kapitaleinkünfte auf diese Beiträge
  • Der Umwandlungssatz: Derzeit beträgt der gesetzliche Umwandlungssatz 6,8%

Zu Beginn eines jeden Jahres stellt Ihnen Ihre Pensionskasse eine Rentenbescheinigung aus, die den Betrag Ihrer zukünftigen Altersrente zeigt. Diese Summe ist jedoch nur indikativ und hängt von anderen Faktoren ab, wie z.B. der Entwicklung Ihres Gehalts, Ihrer Beschäftigungsquote, usw. Hier finden Sie ein Beispiel für eine Rentenbescheinigung.

Sie sollten auch wissen, dass wenn Sie Ihren Job verlieren oder wechseln, aber auch wenn Sie die Schweiz dauerhaft verlassen, die 2. Säule Ihnen nicht automatisch folgt und Sie die notwendigen Schritte unternehmen müssen, um ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen.

Dennoch kann Ihre 2. Säule unter keinen Umständen «verloren» gehen. Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schritte nicht korrekt unternommen haben, können Sie sich an das Zentrale Büro der 2. Säule wenden, das Ihnen dabei helfen kann, Ihre «vergessen» BVG-Beiträge zu finden.

Erhalt Ihrer 2. Säule: Freizügigkeitsleistungen

Sie können das mit Ihrer 2. Säule aufgebaute Kapital in einem der unten aufgeführten Rentenfälle erhalten. Dieser Vorgang wird als Freizügigkeitsleistung bezeichnet, d.h. die Entnahme Ihrer Vermögenswerte aus der Pensionskasse, in der sie sich befinden, um sie für einen der folgenden Rentenfälle zu verwenden:

  • Ruhestand
  • Kauf einer Hauptwohnung
  • Endgültige Abreise aus der Schweiz
  • Gründung eines eigenen Unternehmens

In einem dieser Fälle muss Ihre Pensionskasse eine Bescheinigung ausstellen, die den Ihnen zustehenden Betrag, bekannt als Freizügigkeitsleistung, zeigt. Dieser Betrag wird auf das Bankkonto der Institution überwiesen, die den entsprechenden Rentenfall bearbeitet (eine Bank, eine andere Pensionskasse oder ein Freizügigkeitsinstitut).

Bei einer dauerhaften Abreise aus der Schweiz gibt es mehrere mögliche Szenarien:

  • Wenn Sie die Schweiz für einen Nicht-EU/EFTA-Mitgliedsstaat verlassen, können Sie Ihre vollen Freizügigkeitsleistungen in bar erhalten.
  • Wenn Sie die Schweiz für einen EU/EFTA-Mitgliedsstaat verlassen:
    • Wenn Sie NICHT der Sozialversicherungspflicht Ihres neuen Wohnsitzlandes unterliegen, können Sie Ihre Freizügigkeitsleistungen vollständig in bar erhalten.
    • Wenn Sie in Ihrem neuen Land sozialversicherungspflichtig sind, wird der obligatorische Teil Ihrer Pensionsvermögen entweder auf einem Schweizer Konto oder in einer Freizügigkeitspolice blockiert und erst bei Erreichen des Rentenalters an Sie ausgezahlt. Sie können nur den Betrag über dem BVG-Teil (überobligatorischer Teil) abheben.

Für weitere Informationen zu allen Freizügigkeitsleistungen empfehlen wir Ihnen dringend, das Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu konsultieren.

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