Entdecken Sie den Zweck und die Funktion der Beruflichen Vorsorge (BVG), dem zweiten der drei Säulen des schweizerischen Rentensystems.
Wie die erste Säule (AHV) ist auch die zweite der drei Säulen des schweizerischen Rentensystems eine Ergänzung dazu und daher für einen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung obligatorisch.
Als Grenzgänger sind Sie gemäss den Abkommen zwischen der Schweiz und der EU auf das schweizerische Rentensystem angewiesen. Denn grundsätzlich muss jede Person im Rentensystem des Landes versichert sein, in dem sie arbeitet und nicht in dem sie wohnt. Daher müssen Sie als Grenzgänger durch Ihren Arbeitgeber zur zweiten Säule beitragen.
In diesem Leitfaden stellen wir Ihnen daher die berufliche Vorsorge (BVG) vor, die zweite Säule des schweizerischen Rentensystems.
Die berufliche Vorsorge (BVG) ist eine Ergänzung zur ersten Säule, die oft nicht ausreicht, um ein Mindestexistenzniveau zu garantieren. Sie ermöglicht es den Versicherten, ihren bisherigen Lebensstandard zu erhalten, mit dem Ziel, mindestens 60% des Gehalts abzudecken.
Die BVG ist für alle in der Schweiz arbeitenden Personen obligatorisch, die bereits bei der AHV versichert sind, vorausgesetzt, sie verdienen ein Jahresgehalt von mehr als CHF 21'510.
Im Gegensatz zur AHV ist die BVG ein individueller Sparplan. Das bedeutet, dass alle erwerbstätigen Personen ihre eigenen Rentenvermögen durch einen Kapitalisierungsprozess sparen. Jeder einzelne finanziert seine eigenen Leistungen durch Sparen und Beitragszahlungen für die Rente. Die BVG deckt jedoch auch das Risiko einer Invalidität aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie den Tod ab.
Ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestbeitrag muss gleichermassen vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt werden (Anteil direkt vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen). Dieser Mindestbeitrag wird vom Bund festgelegt und variiert je nach Alter:
Alter | BVG-Beitragssatz |
---|---|
25-34 | 7% |
35-44 | 10% |
45-54 | 15% |
55-65 | 18% |
Bitte beachten Sie: Dies ist ein Mindestsatz. Je nach Unternehmen, in dem Sie arbeiten, kann dieser Satz höher sein. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei Ihrer Jobsuche und dem Vergleich von Arbeitgebern, da ein Unternehmen mit einem hohen Beitragssatz langfristig interessanter ist als eines, das nur den gesetzlich festgelegten Mindestsatz anwendet.
Andererseits berechtigt Sie - genauso wie die AHV - das Schweizerische Berufliche Vorsorgeplan zu folgenden Leistungen:
Sobald Sie das Rentenalter erreichen, d.h. 64 für Frauen und 65 für Männer, werden Ihre Rentenvermögen in eine Rente umgewandelt. Dieser Betrag hängt von drei Faktoren ab:
Zu Beginn eines jeden Jahres stellt Ihnen Ihre Pensionskasse eine Rentenbescheinigung aus, die den Betrag Ihrer zukünftigen Altersrente zeigt. Diese Summe ist jedoch nur indikativ und hängt von anderen Faktoren ab, wie z.B. der Entwicklung Ihres Gehalts, Ihrer Beschäftigungsquote, usw. Hier finden Sie ein Beispiel für eine Rentenbescheinigung.
Sie sollten auch wissen, dass wenn Sie Ihren Job verlieren oder wechseln, aber auch wenn Sie die Schweiz dauerhaft verlassen, die 2. Säule Ihnen nicht automatisch folgt und Sie die notwendigen Schritte unternehmen müssen, um ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen.
Dennoch kann Ihre 2. Säule unter keinen Umständen «verloren» gehen. Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schritte nicht korrekt unternommen haben, können Sie sich an das Zentrale Büro der 2. Säule wenden, das Ihnen dabei helfen kann, Ihre «vergessen» BVG-Beiträge zu finden.
Sie können das mit Ihrer 2. Säule aufgebaute Kapital in einem der unten aufgeführten Rentenfälle erhalten. Dieser Vorgang wird als Freizügigkeitsleistung bezeichnet, d.h. die Entnahme Ihrer Vermögenswerte aus der Pensionskasse, in der sie sich befinden, um sie für einen der folgenden Rentenfälle zu verwenden:
In einem dieser Fälle muss Ihre Pensionskasse eine Bescheinigung ausstellen, die den Ihnen zustehenden Betrag, bekannt als Freizügigkeitsleistung, zeigt. Dieser Betrag wird auf das Bankkonto der Institution überwiesen, die den entsprechenden Rentenfall bearbeitet (eine Bank, eine andere Pensionskasse oder ein Freizügigkeitsinstitut).
Bei einer dauerhaften Abreise aus der Schweiz gibt es mehrere mögliche Szenarien:
Für weitere Informationen zu allen Freizügigkeitsleistungen empfehlen wir Ihnen dringend, das Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu konsultieren.
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