Lesedauer: 12 Minuten |Aktualisiert am 10.08.2026
Von Brice DELHOME, Experte für Vorsorge & grenzüberschreitende Finanzen
Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen. Die 2. Säule, geregelt im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), ergänzt die AHV der 1. Säule, damit der gewohnte Lebensstandard im Alter erhalten bleibt, und deckt zusätzlich die Risiken Invalidität und Tod. Für Angestellte in der Schweiz ist sie im Rentenalter meist der grösste Einzelposten des Finanzvermögens.
Dieser Leitfaden enthält die seit 1. Januar 2026 geltenden Grenzbeträge, die politischen Entscheide der letzten Monate und die besondere Lage von Grenzgängern und Expats, die die Schweiz verlassen.
Die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge sind an die maximale AHV-Rente gekoppelt. Da diese per 1. Januar 2026 nicht angepasst wurde, bleiben sämtliche BVG-Schwellenwerte gegenüber 2025 unverändert. Die nächste ordentliche Anpassung wird auf den 1. Januar 2027 erwartet.
| BVG-Parameter | Betrag 2026 | Wofür er dient |
|---|---|---|
| Eintrittsschwelle | 22'680 CHF | Mindestjahreslohn für die obligatorische Versicherung |
| Koordinationsabzug | 26'460 CHF | Bereits durch die AHV gedeckter Lohnteil, wird abgezogen |
| Minimaler koordinierter Lohn | 3'780 CHF | Untergrenze, wenn der Lohn die Eintrittsschwelle knapp übersteigt |
| Maximal versicherter Jahreslohn | 90'720 CHF | Obergrenze des Obligatoriums; darüber beginnt das Überobligatorium |
| Maximaler koordinierter Lohn | 64'260 CHF | Höchste Berechnungsbasis für obligatorische Beiträge |
| BVG-Mindestzinssatz | 1,25 % | Mindestverzinsung des obligatorischen Altersguthabens |
| Mindestumwandlungssatz | 6,8 % | Umwandlung des obligatorischen Kapitals in eine Jahresrente |
| Maximale AHV-Rente (Referenz) | 2'520 CHF / Monat | Bezugsgrösse für sämtliche obigen Grenzbeträge |
Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV 2), Beschluss des Bundesrates zum Mindestzinssatz 2026.
Die 2. Säule ergänzt die Leistungen der 1. Säule mit einem klaren verfassungsmässigen Ziel: zusammen mit der AHV rund 60 % des letzten Lohnes zu ersetzen. Während die AHV nach dem Umlageverfahren funktioniert, beruht das BVG auf individueller Kapitaldeckung: Jeder von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber einbezahlte Franken fliesst auf Ihr eigenes Vorsorgekonto.
Der Anschluss ist obligatorisch, sobald eine angestellte Person bei einem Arbeitgeber mehr als 22'680 CHF Jahreslohn (2026) erzielt. Mit dieser Lohnschwelle greifen zwei Altersgrenzen ineinander:
Die Beiträge finanzieren drei getrennte Leistungen:
Der Beitragssatz wird nie auf dem gesamten Bruttolohn erhoben. Die Kasse zieht zuerst den Koordinationsabzug von 26'460 CHF ab, der als bereits durch die AHV versichert gilt. Was übrig bleibt, ist der koordinierte Lohn.
Zwei Leitplanken begrenzen die Rechnung: Liegt der koordinierte Lohn unter 3'780 CHF, wird er auf diesen Mindestbetrag angehoben; und er ist auf 64'260 CHF begrenzt, da das Obligatorium den Lohn nur bis 90'720 CHF versichert.
Das Gesetz legt nach Alter gestaffelte Altersgutschriften fest, die auf dem koordinierten Lohn erhoben werden:
| Alter | Gutschriftssatz (gesetzliches Minimum) | Bei koordiniertem Lohn von 58'540 CHF |
|---|---|---|
| 25 bis 34 Jahre | 7 % | 4'098 CHF / Jahr |
| 35 bis 44 Jahre | 10 % | 5'854 CHF / Jahr |
| 45 bis 54 Jahre | 15 % | 8'781 CHF / Jahr |
| 55 Jahre bis Referenzalter | 18 % | 10'537 CHF / Jahr |
Die Pflicht des Arbeitgebers: Artikel 66 BVG verpflichtet den Arbeitgeber, mindestens 50 % der gesamten Beiträge zu übernehmen. Der auf Ihrer Lohnabrechnung abgezogene Betrag wird also immer mindestens verdoppelt. Viele Kassen gehen weiter: Aufteilung 60/40 oder sogar 100 % zulasten des Arbeitgebers, Wegfall des Koordinationsabzugs oder Deckung des Überobligatoriums über 90'720 CHF hinaus. Diese drei Punkte sollten Sie als Erstes auf Ihrem Vorsorgeausweis prüfen.
Das obligatorische Altersguthaben muss mindestens zum BVG-Mindestzinssatz verzinst werden, den der Bundesrat jeden Herbst festlegt. Für 2026 wurde er bei 1,25 % belassen, wie schon 2024 und 2025. Im überobligatorischen Bereich kann die Kasse einen abweichenden Satz anwenden, teils höher, teils tiefer.
Im Referenzalter wird das angesparte Kapital über den Umwandlungssatz in eine Jahresrente umgerechnet. Die Formel ist einfach: Jahresrente = angespartes Kapital × Umwandlungssatz.
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. Der gesetzliche Mindestsatz von 6,8 % gilt nur für den obligatorischen Teil des Guthabens (die BVG-Schattenrechnung). Im überobligatorischen Bereich legt die Kasse ihren Satz frei fest, häufig zwischen 5,0 % und 5,8 %. Viele sogenannt umhüllende Kassen wenden einen einheitlichen Satz auf das gesamte Guthaben an, sofern die daraus resultierende Rente mindestens so hoch ist wie die gesetzliche Berechnung auf dem obligatorischen Teil allein.
Die Reform AHV 21, seit dem 1. Januar 2024 in Kraft, gleicht das Referenzalter der Frauen schrittweise an die 65 Jahre der Männer an:
| Frauen, Jahrgang | Referenzalter | Anwendungsjahr |
|---|---|---|
| 1960 und früher | 64 Jahre | bis 2024 |
| 1961 | 64 Jahre und 3 Monate | 2025 |
| 1962 | 64 Jahre und 6 Monate | 2026 |
| 1963 | 64 Jahre und 9 Monate | 2027 |
| 1964 und später | 65 Jahre | ab 2028 |
Im BVG ist eine vorzeitige Pensionierung ab 58 Jahren möglich, sofern das Reglement Ihrer Kasse dies vorsieht. Jedes Jahr Vorbezug senkt die Rente doppelt: weniger Beitrags- und Zinsjahre sowie ein tieferer Umwandlungssatz. Für die eigene Projektion berechnet unser interaktiver BVG-Simulator Kapital und Rente anhand Ihres Sparaufwands.
Im Rentenalter garantiert Ihnen das Gesetz das Recht, mindestens 25 % des obligatorischen Guthabens als Kapital zu beziehen. Viele Kassen erlauben deutlich mehr, oft das gesamte Guthaben, unter Einhaltung einer Frist, häufig drei Jahre; prüfen Sie dies im Reglement.
| Kriterium | Lebenslange Rente | Kapital |
|---|---|---|
| Sicherheit | Garantiertes Einkommen auf Lebenszeit, unabhängig von der Lebenserwartung | Risiko, dass das Geld bei schlechter Bewirtschaftung ausgeht |
| Besteuerung | Jährlich als ordentliches Einkommen besteuert | Einmalig besteuert, zu einem reduzierten Sondersatz |
| Nachlass | Ehegattenrente meist auf 60 % begrenzt, darüber hinaus nichts | Das nicht verbrauchte Guthaben fällt in den Nachlass |
| Flexibilität | Fixer Betrag, in den meisten Kassen nicht indexiert | Volle Freiheit in Verwendung und Anlage |
| Währungsrisiko | Umrechnung CHF in EUR jeden Monat, ein Leben lang | Eine einzige Umrechnung, aber auf einem sehr hohen Betrag |
Der Grenzgänger-Aspekt: Wie Sie sich auch entscheiden, wenn Sie in der Eurozone leben, muss Ihre 2. Säule in Euro umgerechnet werden. Bei der Rente wiederholt sich das 12-mal pro Jahr über 20 bis 30 Jahre; beim Kapital geschieht es einmal auf einem sechsstelligen Betrag. In beiden Fällen ist die angewandte Wechselkursmarge der am meisten unterschätzte Kostenpunkt.
Das Vorsorgeguthaben ist grundsätzlich gesperrt. Es wird nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen freigegeben:
Ausserhalb dieser Fälle führt ein Stellenwechsel nie zu einer Barauszahlung: Die Freizügigkeitsleistung folgt der versicherten Person zur neuen Kasse oder wird zwischenzeitlich auf einem Freizügigkeitskonto parkiert.
Für Grenzgänger vermeidet der Transfer dieser Gelder mit ibani die Wechselkursmarge klassischer Banken und Onlinebanken. Rechnen Sie unten nach.
Das ist der häufigste Grund für einen Vorbezug. Die 2. Säule kann das Eigenkapital beim Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum finanzieren oder eine bestehende Hypothek amortisieren. Drei Regeln sind zu kennen:
Beachten Sie: Der Vorbezug senkt die künftige Rente und den Todesfall- und Invaliditätsschutz. Die Kasse lässt zudem eine Veräusserungsbeschränkung im Schweizer Grundbuch eintragen; bei einer Liegenschaft im Ausland verlangt sie in der Regel eine gleichwertige Sicherstellung.
Die vollständige Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist möglich, wenn Sie in der Schweiz selbständig werden und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Sie benötigen die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse über den Status als Selbständigerwerbende und müssen das Gesuch innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit stellen. Eine Selbständigkeit im Ausland begründet diesen Anspruch nicht.
Das ist die Situation, die die meisten Grenzgänger und Expats betrifft. Was mit dem Guthaben geschieht, hängt vollständig vom Zielland ab:
| Zielland | Obligatorischer Teil | Überobligatorischer Teil |
|---|---|---|
| Ausserhalb EU / EFTA Grossbritannien, Kanada, Emirate, Singapur… | Barauszahlung möglich | Barauszahlung möglich |
| EU / EFTA mit obligatorischer Sozialversicherung Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich… | Gesperrt auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz | Barauszahlung möglich |
| EU / EFTA ohne Versicherungspflicht seltene Fälle: Nichterwerbstätigkeit, besonderer Status | Auszahlung möglich bei Nachweis der fehlenden Unterstellung | Barauszahlung möglich |
Konkret bleibt eine Person, die wieder in Deutschland oder Frankreich arbeitet, obligatorisch einem staatlichen Sozialversicherungssystem unterstellt. Der obligatorische Teil wird deshalb auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz übertragen, wo er weiter verzinst wird. Er kann frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden, also ab 60, und spätestens fünf Jahre danach, wobei ein Aufschub über das Referenzalter hinaus seit 2024 den Nachweis einer weitergeführten Erwerbstätigkeit erfordert.
Ein Kapitalbezug wird nie zum übrigen Einkommen addiert, sondern gesondert und zu einem reduzierten Satz besteuert. Bei Wohnsitz im Ausland läuft der Vorgang in drei Schritten ab.
Bei 400'000 CHF, die in Euro überführt werden, entspricht eine Wechselkursmarge von 1,5 % — die übliche Grössenordnung einer klassischen Bank bei einer solchen Transaktion — genau 6'000 CHF. Das ist oft mehr als die im Wohnsitzstaat geschuldete Steuer und weit mehr als sämtliche Verwaltungsgebühren des Dossiers zusammen.
Was ibani ändert: Sie tragen die auf Ihren Namen lautende Schweizer IBAN von ibani direkt auf dem Formular Ihrer Pensionskasse ein. Bei Eingang wird Ihr Kapital zum Marktkurs umgerechnet, mit vorab angekündigten und vor der Bestätigung angezeigten Gebühren. Den Kurs EUR/CHF verfolgen Sie live auf unserer Seite CHF/EUR-Kurs und lösen die Transaktion aus, wann es Ihnen passt.
Am 22. September 2024 hat das Schweizer Stimmvolk die Reform der beruflichen Vorsorge mit 67,1 % Nein-Stimmen abgelehnt. Die Vorlage sah vor, den Mindestumwandlungssatz von 6,8 % auf 6,0 % zu senken, den Koordinationsabzug zu halbieren und die Eintrittsschwelle zu senken, mit einem Rentenzuschlag für fünfzehn Jahrgänge. Nichts davon ist in Kraft getreten: Die gesetzlichen Parameter 2026 sind jene vor der Reform. Seither wurde keine neue Vorlage verabschiedet.
Auf Empfehlung der Eidgenössischen BVG-Kommission hat der Bundesrat den Mindestzinssatz per 1. Januar 2026 bei 1,25 % belassen und dies mit den bescheidenen Renditen der Bundesobligationen sowie den wirtschaftlichen und geopolitischen Unsicherheiten begründet. Es ist das dritte Jahr in Folge auf diesem Niveau.
Im Rahmen des Entlastungspakets 2027 wollte der Bundesrat Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a auf Bundesebene stärker besteuern, über einen neuen progressiven Tarif in Artikel 38 DBG (Grenzsätze bis 11,5 % bei den grössten Bezügen). Nach deutlichem Widerstand in der Vernehmlassung hat das Parlament die Massnahme im März 2026 aus dem Paket gestrichen. Der heutige, günstigere Tarif bleibt somit anwendbar, wobei das Thema in einer künftigen Steuervorlage wieder auftauchen dürfte.
Die im März 2024 an der Urne angenommene 13. AHV-Rente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt, als Zuschlag zur Dezemberrente in der Höhe eines Zwölftels der Altersrenten des Jahres. Die Kosten werden für 2026 auf rund 4,2 Milliarden Franken geschätzt. Das Parlament hat eine Finanzierung über die Mehrwertsteuer beschlossen: Der Normalsatz soll per 1. Dezember 2026 von 8,1 % auf 8,5 % steigen; diese Erhöhung untersteht dem obligatorischen Referendum. Das betrifft direkt Ihre 1. Säule und damit das Gesamteinkommen, das Ihre 2. Säule ergänzen muss. Siehe unseren Leitfaden zur maximalen AHV-Rente.
Weist Ihr Vorsorgeausweis ein Einkaufspotenzial aus (Lücke wegen Ausbildungsjahren, später Einreise in die Schweiz oder Lohnentwicklung), können Sie diesen Betrag freiwillig einzahlen. Er ist im Jahr der Einzahlung vom steuerbaren Einkommen abziehbar, was ihn zu einem der stärksten Steuerhebel für Angestellte in der Schweiz macht.
Da die Steuer auf Kapitalleistungen progressiv ist, kostet ein Bezug von 500'000 CHF auf einmal verhältnismässig mehr als zwei zeitlich gestaffelte Bezüge von je 250'000 CHF. Die Kantone zählen jedoch die im selben Jahr bezogenen Leistungen zusammen, oft auch jene des Ehegatten. Umgekehrt verliert eine in Frankreich ansässige Person durch eine gewollte Aufteilung den Anspruch auf die pauschale Abgeltungssteuer von 7,5 %. Die beiden Steuerlogiken widersprechen sich: Die Abwägung gehört in die Hände einer Fachperson, die beide Systeme kennt.
Es ist der einzige der drei Hebel, den Sie vollständig selbst kontrollieren, ohne Kassenreglement und ohne Steuerverwaltung. Ob Sie eine monatliche Rente oder ein einmaliges Kapital erhalten: Vergleichen Sie den tatsächlich angewandten Kurs, nicht den angezeigten, und das Ergebnis verändert sich um mehrere Tausend Franken. Unsere Leitfäden zur Überweisung von Einkünften aus der Schweiz und zu den Steuerabzügen für Grenzgänger ergänzen das Thema.
Die 2. Säule ist nicht nur ein Sparplan: Sie deckt auch Invalidität und Tod, und zwar bereits ab dem 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr, lange vor Beginn der Sparbeiträge. Begünstigt sind:
Bei Invalidität wird die Rente auf dem bis zum Referenzalter hochgerechneten Altersguthaben berechnet, als hätten Sie weiter einbezahlt. Sie wird nach der vorgesehenen Wartefrist ausgerichtet, ergänzend zur IV-Rente der 1. Säule.
Die 2. Säule ist das Herzstück der Altersvorsorge für Angestellte in der Schweiz, und die Ablehnung der Reform im September 2024 hat ihre Parameter eingefroren: Eintrittsschwelle 22'680 CHF, Koordinationsabzug 26'460 CHF, Mindestzinssatz 1,25 % und Umwandlungssatz 6,8 % bleiben 2026 die Referenz. Drei konkrete Reflexe gelten für alle: den Vorsorgeausweis jedes Jahr lesen, um den tatsächlich angewandten Umwandlungssatz zu kennen, die Freizügigkeitseinrichtung selbst wählen, bevor man die Schweiz verlässt, statt das Guthaben von Amtes wegen an die Auffangeinrichtung gehen zu lassen, und die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer verlangen, sobald die Besteuerung im Wohnsitzstaat erfolgt ist.
Und beim letzten Schritt, der Umrechnung von Franken in Euro, entscheiden Sie über den Anbieter. Rente oder Kapital über ibani statt per klassischer Banküberweisung zu transferieren, spart die Wechselkursmarge auf Beträgen, die in Hunderttausenden von Franken gemessen werden.
2026 müssen Sie bei einem Arbeitgeber mehr als 22'680 CHF Jahreslohn verdienen, um obligatorisch nach BVG versichert zu sein. Der Koordinationsabzug beträgt 26'460 CHF und der maximal versicherte Jahreslohn 90'720 CHF. Diese Beträge sind gegenüber 2025 unverändert.
Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz bleibt 2026 bei 6,8 % auf dem obligatorischen Teil. Die Reform, die ihn auf 6,0 % senken wollte, wurde in der Volksabstimmung vom 22. September 2024 mit 67,1 % Nein-Stimmen abgelehnt. Im überobligatorischen Bereich sind die Kassen frei und wenden häufig einen Satz zwischen 5,0 % und 5,8 % an.
Ihre Pensionskasse stellt Ihnen jedes Jahr einen Vorsorgeausweis zu. Er zeigt Ihr gesamtes Altersguthaben, die Aufteilung zwischen obligatorischem Teil (BVG-Schattenrechnung) und überobligatorischem Teil, den versicherten koordinierten Lohn, Ihr Einkaufspotenzial und die voraussichtliche Rente im Referenzalter.
Nein, eine Barauszahlung ist nicht möglich. Ihre Freizügigkeitsleistung wird an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. Nehmen Sie nicht sofort eine neue Stelle in der Schweiz an, wird das Guthaben bis zum nächsten Anschluss auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen.
Nur teilweise. Zieht er in einen EU- oder EFTA-Staat und ist dort obligatorisch für Alter, Invalidität und Tod versichert, kann nur der überobligatorische Teil bar ausbezahlt werden. Der obligatorische Teil bleibt auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz gesperrt und kann frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden. Beim Wegzug in einen Staat ausserhalb der EU und EFTA ist die vollständige Barauszahlung möglich.
Die Vorsorgeeinrichtung zieht zuerst die Schweizer Quellensteuer ab, deren Satz vom Sitzkanton der Einrichtung abhängt. Anschliessend besteuert in der Regel der Wohnsitzstaat die Leistung gemäss dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Sobald die Besteuerung im Wohnsitzstaat nachgewiesen ist, wird die Schweizer Quellensteuer auf Antrag zurückerstattet. Das Gesuch ist an die Steuerverwaltung des betreffenden Kantons zu richten, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren.
Das Guthaben wird auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice Ihrer Wahl übertragen. Sie müssen Ihrer bisherigen Kasse die Angaben dieser Einrichtung mitteilen; andernfalls geht das Guthaben nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Der Schutz für Tod und Invalidität besteht nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen Monat weiter.
Ja, der Betrag ist aber begrenzt. Nach dem 50. Altersjahr dürfen Sie höchstens den grösseren der beiden folgenden Beträge beziehen: Ihre Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte Ihrer aktuellen Freizügigkeitsleistung. Der Mindestbezug beträgt 20'000 CHF und ist nur alle fünf Jahre möglich.
Methodik und Quellen. Grenzbeträge 2026 und Mindestzinssatz: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und Beschluss des Bundesrates vom Oktober 2025. Rechtsgrundlagen: BVG (Art. 2, 7, 8, 16, 66, 79b), FZG (Art. 5) und FZV (Art. 16). Ergebnis der Abstimmung vom 22. September 2024 zur BVG-Reform: Bundeskanzlei. Behandlung der Kapitalleistungen im Entlastungspaket 2027: Parlamentsbeschlüsse der Frühjahrssession 2026. 13. AHV-Rente und Finanzierung über die Mehrwertsteuer: BSV und Schlussabstimmungen des Parlaments. Französische Besteuerung von Schweizer Vorsorgekapital: Art. 163 bis II des französischen Steuergesetzbuchs und Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich–Schweiz.
Hinweis. Dieser Artikel dient der Information und gibt den Rechtsstand vom 10. August 2026 wieder. Die grenzüberschreitende Besteuerung der Vorsorge ist komplex und hängt von Ihrem Kanton, Ihrem Wohnsitzstaat und dem Reglement Ihrer Pensionskasse ab. Ziehen Sie vor jedem Bezug Ihre Vorsorgeeinrichtung und eine Steuerberatung bei.
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