Lesezeit: 9 Minuten | Aktualisiert: März 2026
Von Brice DELHOME, Experte für Finanzstrategie
Die Einstellung von ausländischen Mitarbeitern – sei es ein in Frankreich, Deutschland oder Italien lebender Grenzgänger (Ausweis G) oder ein in der Schweiz niederlassender Expatriate (Ausweis B) – erfordert die strikte Einhaltung des schweizerischen Systems der beruflichen Vorsorge (BVG, d.h. die 2. Säule). Es gilt das Territorialitätsprinzip: Jeder der AHV unterstellte und in der Schweiz angestellte Mitarbeiter muss unter bestimmten Einkommens- und Altersvoraussetzungen obligatorisch angeschlossen werden, unabhängig von Reisepass oder steuerlichem Wohnsitz.
Der Schweizer Arbeitsmarkt ist stark vernetzt. In Grenzkantonen wie Genf, Waadt, Basel oder Neuenburg stellen Grenzgänger und Expatriates einen wesentlichen Teil der Belegschaft von KMU und Grossunternehmen dar. Angesichts dieses Volumens an internationalen Talenten wirft die Unterstellung der 2. Säule (BVG) regelmässig komplexe Fragen für Personalabteilungen und Treuhänder auf.
Was sind die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers beim Eintritt? Kann ein entsandter europäischer Arbeitnehmer befreit werden? Wie verwaltet man die Freizügigkeit eines Grenzgängers, der die Schweiz endgültig verlässt? Dieser praktische Leitfaden 2026 entschlüsselt Ihre Pflichten.
Bevor wir uns mit dem spezifischen Status der ausländischen Arbeitskräfte befassen, ist es wichtig, sich an die Grundlagen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu erinnern. Die Unterstellung Ihres Mitarbeiters, ob Schweizer oder Ausländer, wird gesetzlich und obligatorisch, sobald drei kumulative Kriterien erfüllt sind:
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, jeden Mitarbeiter, der diese Kriterien erfüllt, ab dem ersten Arbeitstag seiner Pensionskasse zu melden. Eine Unterlassung kann zur direkten finanziellen Haftung des Unternehmens im Falle eines Schadensereignisses (Invalidität/Tod) führen.
Mit Tausenden von Talenten, die jeden Monat im Grossraum Genf, im Becken von Annecy, im Pays de Gex, im Kanton Jura oder im Raum Basel und Tessin rekrutiert werden, ist die Verwaltung von Ausweisen G für Schweizer Personalabteilungen alltäglich.
Für Grenzgänger gibt es keine Unterscheidung: Das Schweizer Recht wird nach dem Territorialitätsprinzip angewendet. Ein Grenzgänger, dessen Lohn den Schwellenwert überschreitet, ist zwingend Ihrer Pensionskasse angeschlossen, unabhängig von seinen Entscheiden bezüglich seiner Krankenversicherung.
Die Personalabteilung wird oft stark beansprucht, wenn ein Grenzgänger, der beschliesst, nie wieder in der Schweiz zu arbeiten, entlassen wird oder kündigt. Es ist wichtig, ihn richtig über das Schicksal seiner 2. Säule zu informieren, um Rechtsstreitigkeiten nach dem Vertrag zu vermeiden:
Neben den täglichen Grenzgängern stellen Schweizer Unternehmen massiv Fachkräfte aus dem Ausland ein, die sich physisch in der Schweiz niederlassen.
Wenn Sie einen Entwickler, Ingenieur oder eine Führungskraft in Europa rekrutieren und ihm einen Vertrag nach Schweizer Recht sowie seinen Wohnsitz in der Schweiz gewähren (Erhalten eines regulären Ausweises B), wird er genau wie ein Schweizer Bürger behandelt. Er ist dem BVG uneingeschränkt unterstellt.
Eine der seltenen gesetzlichen Ausnahmen von der BVG-Pflicht betrifft "entsandte" Arbeitnehmer. Dies sind Mitarbeiter, die von einem ausländischen Unternehmen entsandt werden, um vorübergehend in einer in der Schweiz ansässigen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu arbeiten (konzerninterne Arbeitsverträge oder spezifische Einsätze).
Dank dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) kann ein von einem EU/EFTA-Unternehmen in die Schweiz entsandter Arbeitnehmer für eine maximale Dauer von 24 Monaten (in einigen Fällen verlängerbar bis zu 6 Jahren) ausschliesslich im Vorsorgesystem seines Heimatlandes versichert bleiben. In diesem Fall ist er von der BVG-Unterstellung befreit.
Die HR-Verpflichtung: Um diese Befreiung im Falle einer Kontrolle nachzuweisen, muss Ihr Unternehmen zwingend das Formular A1 einholen, das von der Sozialversicherungskasse des Heimatlandes ausgestellt wird und belegt, dass der entsandte Arbeitnehmer dort angeschlossen bleibt.
Sobald die Pflichten zur BVG-Unterstellung geklärt sind, stellt die physische Auszahlung des Nettolohns eine letzte technische und finanzielle Herausforderung für Schweizer Unternehmen dar, die viele Grenzgänger beschäftigen.
Um einen Grenzgänger zu binden, der in Euro lebt und ausgibt (Immobilienkredit im Heimatland, tägliche Rechnungen), bieten immer mehr Schweizer KMU und Treuhänder an, den Lohn direkt in Euro auszuzahlen, um ihm eine Einkommensstabilität gegenüber dem Devisenmarkt zu garantieren.
Wenn jedoch die Buchhaltung und die Lohnabrechnung des Unternehmens (einschliesslich AHV- und BVG-Beiträge) in CHF erstellt werden, verursacht die Überweisung des Grenzgängerlohns auf sein EUR-Konto (FR, IT, DE) über das traditionelle SWIFT-Bankensystem massive Kosten für beide Parteien:
Um dieses Problem zu umgehen, unterstützt ibani zahlreiche Schweizer Treuhänder und KMU, indem wir eine optimierte Überweisungsinfrastruktur für Löhne anbieten:
Schneller Compliance-Prozess für KMU und Selbstständige.
