Schweizer Freelancer stellt in eigenem Namen Rechnung

Rechnung stellen als Selbständiger (Einzelfirma) unter 100'000 CHF: AHV-Regeln und MWST-Befreiung

Uhrensymbol Lesezeit: 9 Minuten | Aktualisiert: 8. April 2026

Von Brice DELHOME

Zusammenfassung (Executive Summary)

Der Start einer Freelance-Tätigkeit in der Schweiz (Einzelfirma) mit weniger als 100'000 CHF Umsatz pro Jahr bietet einen vereinfachten administrativen Rahmen, birgt jedoch erhebliche rechtliche Fallstricke. Steuerlich sind Sie gemäss Art. 10 MWSTG von der obligatorischen Mehrwertsteuerpflicht befreit (Sie fakturieren netto). Sozialrechtlich ist dies der kritische Schritt: Sie müssen zwingend die Anerkennung Ihres Selbständigenstatus durch die AHV-Ausgleichskasse einholen. Um das Gründungsparadoxon zu umgehen (die ersten 3 Kunden zu finden, ohne die Bescheinigung zu haben), erweist sich der vorübergehende Einsatz von Payrolling (Dachgesellschaft) oft als unerlässlich. Ohne diese strenge Validierung riskieren Ihre Kunden die Umqualifizierung Ihrer Verträge in Scheinselbständigkeit und müssen Ihre Sozialabgaben rückwirkend zahlen.

1. Der steuerliche Rahmen: Die MWST-Befreiung (Die 100'000-CHF-Regel)

In der Schweiz ist die administrative Einfachheit für kleine selbständige Tätigkeiten bemerkenswert. Es ist nicht notwendig, eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine GmbH (mit der damit verbundenen Kapitaleinlage) zu gründen, um Rechnungen stellen zu können. Sie können unter dem Status der Einzelfirma arbeiten, einfach indem Sie Ihren Nachnamen verwenden.

Der finanzielle Hauptvorteil eines "kleinen" Starts betrifft die Mehrwertsteuer (MWST).

Das Prinzip von Artikel 10 MWSTG

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) legt einen klaren Schwellenwert fest: Solange Ihr weltweiter Jahresumsatz (aus steuerbaren Leistungen) 100'000 CHF nicht übersteigt, sind Sie von der obligatorischen MWST-Pflicht befreit.

Konkret bedeutet das:

  • Sie stellen Ihren Kunden keine MWST in Rechnung (Ihre Preise sind netto).
  • Sie sind von den aufwendigen vierteljährlichen Abrechnungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) befreit.
  • Folge: Sie können die Vorsteuer auf Ihre eigenen beruflichen Einkäufe (IT-Ausstattung, Reisekosten) nicht zurückfordern.
Der obligatorische Vermerk auf der Rechnung: Damit Ihre Rechnungsstellung auch ohne MWST-Nummer rechtlich unangreifbar ist, müssen Sie zwingend folgenden Vermerk auf Ihren Dokumenten anbringen: "Nicht MWST-pflichtig".

2. Die Sozialversicherungsfalle: Die AHV-Anerkennung (Der wahre Prüfstein)

Hier zerplatzen die Illusionen vieler Freelancer oder Grenzgänger. Ein hartnäckiger Irrglaube besagt, dass es ausreicht, ein geringes Einkommen am Ende des Jahres in der Steuererklärung anzugeben. Das ist falsch und sehr gefährlich für Ihre Kunden.

In der Schweiz ernennt man sich nicht selbst zum Selbständigen!

Der Status der Selbständigkeit ist keine freie Wahl. Er muss Ihnen von Ihrer kantonalen oder beruflichen AHV-Ausgleichskasse (Alters- und Hinterlassenenversicherung) gewährt werden.

Um Sie als Selbständigen anzuerkennen, verlangt die AHV konkrete Beweise, dass Sie kein "Scheinarbeitnehmer" sind. Hier sind die 3 wichtigsten Kriterien, die von der AHV überprüft werden:

AHV-KriterienWas Sie beweisen müssen
Mehrere AuftraggeberSie müssen nachweisen, dass Sie für mehrere Auftraggeber arbeiten (in der Regel mindestens 3). Wenn 100% Ihres Umsatzes von einem einzigen Unternehmen abhängt, verweigert die AHV den Status.
Wirtschaftliche UnabhängigkeitSie handeln im eigenen Namen und tragen das wirtschaftliche Risiko (Inkassokosten, Investitionen). Sie bestimmen Ihre Arbeitszeiten und Ihren Arbeitsort selbst.
Eigene InfrastrukturSie verfügen über eigene Räumlichkeiten, eigenes Arbeitsmaterial, einen eigenen Domainnamen und kümmern sich um Ihre eigene Werbung.

Das Risiko der "Scheinselbständigkeit" für Ihre Kunden

Wenn Sie einem Schweizer Unternehmen Rechnungen stellen, ohne von der AHV formell als selbständig anerkannt zu sein, geht dieses Unternehmen ein enormes Risiko ein. Im Falle einer Kontrolle stuft die AHV Ihre Geschäftsbeziehung als Arbeitsvertrag um. Ihr Kunde muss dann rückwirkend die Sozialabgaben (Arbeitgeber- UND Arbeitnehmeranteil) auf die Beträge zahlen, die er Ihnen überwiesen hat.

Aus diesem Grund werden in der Schweiz die meisten seriösen Unternehmen Ihre AHV-Bestätigung verlangen, bevor sie Ihre erste Rechnung bezahlen.

3. Das Gründungsparadoxon: Wie fakturiere ich meine ersten Kunden?

Der vorherige Punkt wirft ein rechtliches Dilemma auf, das Unternehmern wohlbekannt ist. Damit ein künftiger Selbständiger – sei es ein Einheimischer oder ein Grenzgänger (z. B. aus Baden-Württemberg, Konstanz oder Lörrach) – seine AHV-Bescheinigung erhält, muss er beweisen, dass er bereits Kunden hat (mit Rechnungen belegt). Aber Unternehmen weigern sich, mit ihm zusammenzuarbeiten, solange er diese berühmte Bescheinigung nicht hat.

Wie kommen Sie aus diesem Henne-Ei-Paradoxon heraus, um Ihre ersten 3 Mandate auf legale Weise zu erhalten? Es bieten sich Ihnen zwei Expertenstrategien:

Lösung A: Payrolling / Umbrella Company (Der sichere Weg)

Dies ist die am meisten empfohlene Methode für den Start. Sie unterzeichnen einen Vertrag mit einem Schweizer Payrolling-Unternehmen. Vor dem Gesetz sind Sie Arbeitnehmer dieses Unternehmens.

  • Das Payrolling-Unternehmen stellt die Rechnungen mit seinem eigenen AHV-Status und seiner MWST-Nummer aus.
  • Ihre Kunden haben kein Risiko einer Umqualifizierung, was die Unterzeichnung der ersten Verträge enorm erleichtert.
  • Das Unternehmen zieht die Sozialabgaben ab, behält eine Provision (oft zwischen 5 % und 8 %) und zahlt Ihnen einen Nettolohn aus.

Sobald Sie Ihr Portfolio gefestigt haben (3 oder 4 regelmässige Kunden), können Sie diese Beweise der AHV vorlegen, das Payrolling-Unternehmen verlassen und Ihren eigenen Status als Selbständiger beantragen.

Lösung B: Vorläufige Mitgliedschaft und Quellensteuer

Wenn Sie vom ersten Tag an direkt im eigenen Namen fakturieren möchten, müssen Sie Ihren ersten Kunden gegenüber absolut transparent vorgehen:

  1. Beantragen Sie eine vorläufige Mitgliedschaft bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse, indem Sie einen Geschäftsplan, unterzeichnete Angebote oder Vertragsentwürfe vorlegen. Einige Kassen (je nach Kanton) können eine befristete grundsätzliche Zustimmung erteilen.
  2. Informieren Sie Ihre ersten Kunden, dass Ihr Status "in Prüfung" ist. Um sie vollständig zu beruhigen, kann der Kunde den Betrag der Sozialversicherungsbeiträge (ca. 10 %) von Ihren Rechnungen einbehalten. Wenn die AHV Ihnen einige Monate später den Status als Selbständiger zuerkennt, zahlt der Kunde Ihnen diesen Einbehalt aus. Lehnt die AHV ab, hat der Kunde die Mittel, um die Sozialabgaben zu bezahlen, und ist abgesichert.

4. Finanzielle Optimierung: Freelance-Einkommen nach Hause holen

Sobald der Status erlangt ist, werden Sie, wenn Sie als Grenzgänger in der Schweiz als Selbständiger tätig sind oder internationale Kunden von der Schweiz aus fakturieren, Schweizer Franken (CHF) erhalten, die Sie für Ihren persönlichen Gebrauch oder Ihre Steuern in Euro (EUR) umtauschen müssen.

Als Selbständiger zählt jeder Franken. Der häufigste Fehler ist es, CHF-Rechnungen auf dem Konto einer traditionellen Bank einzulösen und diese ihren "Standard"-Wechselkurs auf Ihr Euro-Konto anwenden zu lassen.

Opfern Sie Ihre Nettomarge nicht dem Bankwechselkurs

Klassische Banken wenden undurchsichtige Wechselkursmargen (oft zwischen 1,5 % und 2 %) und SWIFT-Überweisungsgebühren an. Bei einem Jahresumsatz von 80'000 CHF könnten Sie allein an Umrechnungsgebühren mehr als 1'500 CHF verlieren.

Als Schweizer Finanzintermediär, der für Fachleute und Grenzgänger konzipiert wurde, ermöglicht ibani Ihnen:

  • Fakturierung mit einer CH-IBAN: Geben Sie Ihren Kunden eine echte Schweizer IBAN auf Ihren Namen.
  • Umrechnung zum Interbankenkurs: Sobald Ihr Kunde die Rechnung bezahlt, rechnet ibani die Gelder zum echten Marktkurs um.
  • Gebührenfreier Rücktransfer: Die Gelder werden noch am selben Tag über das lokale SEPA-Netzwerk auf Ihr Euro-Konto (privat oder geschäftlich) überwiesen, wodurch SWIFT-Gebühren entfallen.
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Häufig Gestellte Fragen (Freelance in der Schweiz)

Ja, Sie können in eigenem Namen unter dem Status der "Einzelfirma" (Selbständiger) Rechnungen stellen. Ein Startkapital oder eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich, wenn Ihr Umsatz unter 100'000 CHF liegt.

Das ist das Gründungsparadoxon. Um Ihre ersten 3 Kunden zu gewinnen, ohne zu riskieren, dass diese Ihre Sozialabgaben zahlen müssen, ist die beste Lösung, vorübergehend ein Schweizer Payrolling-Unternehmen (Umbrella Company) zu nutzen oder bei der Ausgleichskasse eine vorläufige Mitgliedschaft auf der Grundlage von Vertragsentwürfen und einem Geschäftsplan zu beantragen.

Nein. Gemäss Art. 10 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) sind Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von weniger als 100'000 CHF von der obligatorischen Steuerpflicht befreit. Sie müssen dann den Vermerk "nicht MWST-pflichtig" auf Ihren Rechnungen anbringen.

Absolut nicht. Das ist ein häufiger Fehler. In der Schweiz erteilt die AHV-Ausgleichskasse den Status der Selbständigkeit nach Prüfung Ihrer Unterlagen (mehrere Kunden, wirtschaftliches Risiko, eigene Infrastruktur). Ohne diese AHV-Anerkennung riskieren Ihre Kunden, als Ihre Arbeitgeber umqualifiziert zu werden und Ihre Sozialabgaben zahlen zu müssen.
Rechtlicher Hinweis: Die in diesem Artikel genannten gesetzlichen Bestimmungen (MWSTG, AHV) dienen nur zu Informations- und allgemeinen Zwecken. Sie ersetzen in keinem Fall eine Beratung durch einen Buchhalter, einen Treuhänder oder Ihre kantonale Ausgleichskasse zur Beurteilung Ihrer spezifischen Situation.