Mutterschaftsurlaub Vaterschaftsurlaub Schweiz

Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub in der Schweiz: Rechte und Formalitäten für Grenzgänger

Clock icon 6 Min. Lesezeit | 26. Februar 2026 Leitfaden 2026

Autor: Brice DELHOME

Die Ankunft eines Kindes ist ein aussergewöhnlicher Moment, wirft aber viele rechtliche und finanzielle Fragen auf, wenn man in der Schweiz arbeitet und in einem Nachbarland lebt.

Als Grenzgänger (mit Ausweis G) geniessen Sie bei geburtsbedingten Urlauben dieselben Grundrechte wie ansässige Arbeitnehmer. Ob Sie die zukünftige Mutter oder der zukünftige Vater sind, das Schweizer Recht sieht spezifische Entschädigungen vor, die durch die Erwerbsersatzordnung (EO) gedeckt sind.

Hier finden Sie einen klaren und detaillierten Überblick über Ihre Rechte, die Dauer Ihres Urlaubs und die Formalitäten, die Sie bei Ihrem Schweizer Arbeitgeber erledigen müssen.

1. Der Mutterschaftsurlaub in der Schweiz

Der eidgenössische Mutterschaftsurlaub (Mutterschaftsversicherung) gewährt Arbeitnehmerinnen das Recht auf bezahlten Urlaub nach der Entbindung. Im Gegensatz zu Frankreich existiert der vorgeburtliche Urlaub als solcher nicht im Schweizer Recht. Wenn Sie vor der Entbindung aufhören müssen zu arbeiten, fällt dies unter den normalen Krankheitsurlaub (gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses).

Dauer und Entschädigung

  • Gesetzliche Mindestdauer: 14 Wochen (98 Tage) ab der Geburt des Kindes.
  • Entschädigung: 80 % des durchschnittlichen Einkommens, das vor der Entbindung erzielt wurde.
  • Obergrenze: Das Taggeld ist auf einen vom Bund festgelegten Höchstbetrag begrenzt (derzeit 220 CHF pro Tag).
🇨🇭 KANTONALE UND GESAMTARBEITSVERTRAGLICHE BESONDERHEITEN

Einige Kantone oder Gesamtarbeitsverträge (GAV) sind grosszügiger als das Bundesgesetz. Zum Beispiel:

  • Im Kanton Genf wird die Dauer des Mutterschaftsurlaubs auf 16 Wochen verlängert, wobei die Entschädigungen angepasst werden können.
  • Viele Arbeitgeber zahlen während der gesamten Dauer des Mutterschaftsurlaubs 100 % des Gehalts, abhängig vom Arbeitsvertrag oder dem anwendbaren GAV.

Anspruchsvoraussetzungen für Grenzgängerinnen

Um von der Mutterschaftsentschädigung zu profitieren, müssen Sie:

  1. Während der 9 Monate vor der Entbindung bei der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versichert gewesen sein.
  2. In dieser Zeit mindestens 5 Monate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein.
  3. Am Tag der Entbindung noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.

2. Der Vaterschaftsurlaub in der Schweiz

Der Vaterschaftsurlaub, der erst kürzlich in die Bundesgesetzgebung aufgenommen wurde, ermöglicht es erwerbstätigen Vätern (einschliesslich Grenzgängern), sich von den ersten Tagen des Kindes an einzubringen.

Dauer und Bedingungen

Die gesetzliche Dauer des Vaterschaftsurlaubs beträgt 2 Wochen (d. h. 14 entschädigte Tage). Diese Tage können wie folgt bezogen werden:

  • Am Stück (14 aufeinanderfolgende Tage, einschliesslich Wochenenden).
  • Oder als einzelne Tage (10 Arbeitstage).

Frist: Der Urlaub muss zwingend innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch.

Übersicht der BundesrechteMutterschaftsurlaubVaterschaftsurlaub
Gesetzliche DauerMindestens 14 Wochen2 Wochen (14 Tage)
EO-Entschädigung80 % des Lohns (Höchstbetrag 220 CHF/Tag)80 % des Lohns (Höchstbetrag 220 CHF/Tag)
Beitragsbedingungen9 Monate AHV, davon 5 Monate Arbeit9 Monate AHV, davon 5 Monate Arbeit
BezugsfristUnmittelbar bei der GeburtInnerhalb von 6 Monaten nach der Geburt

3. Formalitäten und Familienzulagen

Als Grenzgänger erledigen Sie Ihre Formalitäten hauptsächlich über Ihren Schweizer Arbeitgeber.

Wie beantragen Sie Ihre Entschädigungen (Mutterschaft / Vaterschaft)?

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nicht automatisch. Grundsätzlich reicht Ihr Arbeitgeber den Antrag bei seiner zuständigen AHV-Ausgleichskasse ein, sobald das Kind geboren ist.

Sie müssen ihm eine Kopie der Geburtsurkunde oder des aktualisierten Familienbuchs vorlegen.

💶 DIE FAMILIENZULAGEN (KINDERZULAGEN)

Zusätzlich zu den Geburtsurlauben haben Sie Anspruch auf Schweizer Familienzulagen. Wenn Ihr Ehepartner in Ihrem Wohnsitzland (z. B. Frankreich) arbeitet, gelten Vorrangsregeln:

  • Vorrangiger Staat: Der Staat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, zahlt vorrangig die Zulagen. Wenn beide Elternteile arbeiten, ist der Wohnsitzstaat der Kinder vorrangig.
  • Differenzzulage (ADI): Wenn der Zulagenbetrag des vorrangigen Staates niedriger ist als das, was der andere Staat vorsieht, zahlt die Kasse des zweiten Staates die Differenz. In der Schweiz sind die Zulagen in der Regel höher.

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