1. Welche Einreisebedingungen gelten für ein Haustier in der Schweiz?
Für die Einreise in die Schweiz aus der Europäischen Union muss ein Hund, eine Katze oder ein Frettchen drei Pflichtelemente erfüllen: einen Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung und einen EU-Heimtierausweis. Die Schweiz wendet dieselben Grundregeln wie die Europäische Union an, ihre Kontrollen sind jedoch besonders streng.
A. Der Mikrochip: der erste Schritt
Ihr Tier muss vor jedem anderen Schritt, insbesondere vor der Tollwutimpfung, mit einem Mikrochip nach der Norm ISO 11784/11785 gekennzeichnet werden. Die Reihenfolge ist entscheidend: Eine vor dem Einsetzen des Chips durchgeführte Impfung wird nicht anerkannt. Tätowierungen werden nur akzeptiert, wenn sie vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurden und noch einwandfrei lesbar sind.
B. Die Tollwutimpfung: die 21-Tage-Frist
Die Tollwutimpfung ist für alle in die Schweiz einreisenden Tiere obligatorisch. Wichtiger Hinweis: Handelt es sich um die erste Impfung des Tieres, müssen Sie nach der Injektion 21 Tage warten, bevor Sie die Schweizer Grenze überqueren dürfen. Bei einer fristgerechten Auffrischimpfung entfällt diese Wartezeit. Planen Sie diesen Schritt daher mehrere Wochen vor Ihrem Umzug ein.
C. Der EU-Heimtierausweis
Dieses offizielle Dokument, das Ihr Tierarzt im Herkunftsland (Frankreich, Deutschland, Italien usw.) ausfüllt, bescheinigt die Identität des Tieres, seine Chipnummer und die Gültigkeit seiner Impfungen. Es ist das Dokument, das die Schweizer Zollbeamten an der Grenze von Ihnen verlangen können.
2. Wie meldet man sein Haustier beim Schweizer Zoll an?
Ihre Haustiere gehören zum «Umzugsgut» und müssen am Tag des Grenzübertritts beim Zoll angemeldet werden. Im Rahmen einer Wohnsitzverlegung eingeführt, sind sie von Mehrwertsteuer und Zollabgaben befreit, doch das Unterlassen dieser Anmeldung wird hart sanktioniert.
Das genaue Vorgehen am Grenzübergang
Nehmen Sie beim Grenzübertritt die Spur «anzumeldende Waren» (oft rot markiert) oder melden Sie sich bei der Zollstelle. Als Tiere, die Ihnen bereits gehören und im Rahmen einer Wohnsitzverlegung eingeführt werden, erscheinen sie auf dem Formular 18.44 für Umzugsgut, wodurch sie von Mehrwertsteuer und Zollabgaben befreit sind.
Das Unterlassen der Anmeldung eines Tieres beim Schweizer Zoll kann zu einer hohen Busse und in manchen Fällen zur Beschlagnahmung des Tieres führen. Diese Logik der Zollanmeldung gilt wie für anderes Umzugsgut: Für Fahrzeuge erläutern wir sie in unserem Leitfaden zum Fahrzeugimport in die Schweiz.
3. Was ist die AMICUS-Datenbank und wer muss sich eintragen?
AMICUS ist die nationale Schweizer Datenbank, die alle Hunde des Landes erfasst. Jeder Hundehalter muss sein Tier innerhalb von 10 Tagen nach der Ankunft von einem Schweizer Tierarzt registrieren lassen. Es ist der am häufigsten übersehene Schritt für Neuankömmlinge, dabei ist er obligatorisch – nur für Hunde.
A. Die 10-Tage-Frist beim Schweizer Tierarzt
Innerhalb von 10 Tagen nach Ihrer Ankunft in der Schweiz müssen Sie mit Ihrem Hund einen Schweizer Tierarzt aufsuchen. Dieser prüft Mikrochip und Impfungen und trägt das Tier dann in die AMICUS-Datenbank ein. Diese Eintragung macht die Haltung Ihres Hundes nach Schweizer Recht rechtskonform.
B. Der parallele Schritt bei der Gemeinde
Parallel zum Tierarztbesuch müssen Sie sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde (Einwohnerkontrolle) als Hundehalter anmelden. Die Gemeinde erstellt ein Halterprofil mit einer AMICUS-ID, die der Tierarzt anschliessend nutzt, um Ihren Hund mit Ihrem Dossier zu verknüpfen. Dieser doppelte Schritt – Tierarzt und Gemeinde – gehört zu den Ankunftsformalitäten, die wir in unserer vollständigen administrativen Checkliste für den Umzug in die Schweiz erläutern.
4. Welche kantonalen Regeln gelten (Rassen, Steuer)?
Die Schweiz ist eine Eidgenossenschaft: Die Gesetze zur Hundehaltung unterscheiden sich stark von Kanton zu Kanton. Verbotene Rassen, Sonderbewilligungen und die jährliche Steuer fallen in die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden. Prüfen Sie unbedingt die Gesetzgebung, bevor Sie Ihren Wohnkanton wählen.
A. Verbotene oder bewilligungspflichtige Rassen
Der Kanton Genf verbietet die Einfuhr und Haltung von rund einem Dutzend als gefährlich geltender Rassen (Pitbull, American Staffordshire Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino und weitere). Der Kanton Waadt verlangt für bestimmte Rassen wie den Rottweiler-Typ eine Sonderbewilligung. Ein in Ihrem Herkunftsland völlig legaler Hund kann also in Ihrem künftigen Schweizer Kanton verboten sein: Diese Prüfung muss vor Ihrem Umzug erfolgen.
B. Die kommunale Hundesteuer
In der Schweiz unterliegt das Halten eines Hundes einer jährlichen Steuer, die von der Wohnsitzgemeinde erhoben wird. Der Betrag liegt in der Regel zwischen 100 CHF und 200 CHF pro Jahr und Hund, je nach Gemeinde und teils nach Grösse oder Rasse. Eine entsprechende Steuer auf Katzen gibt es nicht.
C. Der Fall von Kupierungen (kupierte Ruten und Ohren)
Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt für Tiere, die als Umzugsgut eingeführt werden, doch Sie müssen nachweisen, dass das Tier Ihnen vor Ihrer Entscheidung, in die Schweiz zu ziehen, gehörte (Ausweis, Tierarztrechnungen, frühere Bescheinigungen).
5. Wie finanziert man die Ankunftskosten für sein Haustier?
Ein Umzug mit Tier verursacht ab den ersten Tagen in der Schweiz unmittelbare Kosten: den Tierarztbesuch für die AMICUS-Registrierung, die Gemeindesteuer, eine allfällige Tierkrankenversicherung. Diese Rechnungen werden in Schweizer Franken bezahlt, während Ihre Ersparnisse oft noch in Euro vorliegen – daher die Bedeutung, Ihren Wechselkurs zu optimieren.
A. Erste Rechnungen in Schweizer Franken
Neuankömmlinge müssen diese ersten Kosten oft in CHF bezahlen, während ihre Ersparnisse in EUR vorliegen. Diese Ausgaben mit einer ausländischen Bankkarte oder einer klassischen Überweisung zu begleichen, verursacht hohe Wechselkosten: Die von herkömmlichen Banken angewandte Marge liegt oft zwischen 1,5 % und 3 % des umgerechneten Betrags, zuzüglich allfälliger Fixgebühren.
B. Der ibani-Ansatz: zum realen Kurs umrechnen
Wenn Sie schon zu Beginn Ihres Umzugsprojekts ein ibani-Konto eröffnen, übertragen Sie Ihre Euro-Ersparnisse zum realen Marktkurs (zum Beispiel 1 EUR = 0,96 CHF) ohne versteckte Marge in die Schweiz. So verfügen Sie sofort über Schweizer Franken, um Ihre Kautionen, Ihre kommunalen und tierärztlichen Anmeldegebühren oder Ihre Mietkaution zu bezahlen.
Um 800 CHF Ankunftskosten zu decken (AMICUS-Tierarztbesuch, kommunale Hundesteuer, erste Prämie der Tierversicherung), rechnet ibani den exakten Betrag aus Ihren Euro zum realen Marktkurs um. Wo eine Bank mit 2 % Marge Sie bei dieser einzigen Umrechnung umgerechnet rund 16 CHF kosten würde, behalten Sie Ihr volles Budget für Ihr Tier. Über sämtliche Ausgaben einer Einrichtung wird der Unterschied schnell beträchtlich.
Für das Sperren Ihrer Kaution aus dem Ausland lesen Sie unseren Leitfaden zur Mietkaution in der Schweiz und entdecken Sie unser gesamtes Angebot für Expats.
💡 Die ibani-Lösung: Rechnen Sie Ihre Euro zum realen Kurs ohne versteckte Marge in Schweizer Franken um, um die Einrichtung Ihres Tieres und Ihre ersten Ausgaben in der Schweiz zu finanzieren.
Konto eröffnenibani SA ist ein in Genf ansässiges FinTech-Unternehmen und ein Finanzintermediär, der SO-FIT angeschlossen ist – einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO).
