Fahrzeugverzollung beim Schweizer Zoll

Fahrzeugimport in die Schweiz: Steuern, Verzollung und Nummernschilder

Uhrensymbol Lesezeit: 7 Minuten | Veröffentlicht am: 1. April 2026

Von Brice DELHOME

Zusammenfassung (Executive Summary)

Der Import eines Fahrzeugs in die Schweiz beim Umzug unterliegt der "6-Monats-Regel". Wenn Sie das Auto seit mehr als 6 Monaten besitzen und nutzen, wird es als "Übersiedlungsgut" (Formular 18.44) eingestuft und ist von der MWST und den Zollabgaben befreit. Andernfalls fallen 8,1% MWST und 4% Automobilsteuer an. In jedem Fall stellt Ihnen der Zoll das Formular 13.20A aus. Sie haben dann eine strikte Frist von 12 Monaten, um das Fahrzeug beim kantonalen Strassenverkehrsamt anzumelden, was eine Schweizer Haftpflichtversicherung und eine technische Prüfung (MFK) erfordert.

Schritt 1: Verzollung (Die Bedeutung der 6-Monats-Regel)

Bei Ihrer Ankunft auf Schweizer Hoheitsgebiet müssen Sie Ihr Fahrzeug unaufgefordert beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) deklarieren. Die Besteuerung hängt ausschliesslich davon ab, wie lange Sie Ihr Fahrzeug bereits besitzen.

Szenario A: Fahrzeugbesitz von mehr als 6 MonatenSzenario B: Fahrzeugbesitz von weniger als 6 Monaten
Einstufung: Übersiedlungsgut.Einstufung: Standard-Warenimport.
Zollformular: Erklärung 18.44.Zollformular: e-dec Anmeldung (Einfuhr).
Zu zahlende Steuern: 0 CHF. Sie sind vollständig von der Schweizer MWST und der Automobilsteuer befreit.Anfallende Steuern:
- Schweizer MWST: 8,1 %
- Automobilsteuer: 4 %
- Gewichtsbasierte Zollgebühren (ca. 12-15 CHF pro 100 kg je nach Herkunft).
Einschränkung: Verbot, das Fahrzeug in der Schweiz in den 12 Monaten nach dem Import zu verkaufen.Einschränkung: Das Fahrzeug kann sofort ohne Strafe weiterverkauft werden.
Das wertvolle Dokument: Unabhängig von Ihrem Szenario wird Ihnen der Zollbeamte den Prüfungsbericht 13.20A aushändigen. Bewahren Sie ihn sicher auf; er ist der absolute Nachweis für die Verzollung und wird benötigt, um Ihre Schweizer Nummernschilder zu erhalten.

Schritt 2: Anmeldung und Erhalt der Schweizer Nummernschilder

Sobald die Verzollung abgeschlossen ist, dürfen Sie mit Ihren ursprünglichen ausländischen Nummernschildern für einen maximalen Zeitraum von 12 Monaten ab Ihrem Einreisedatum in die Schweiz (Datum auf Ihrem Ausländerausweis B, L oder C) fahren.

Vor Ablauf dieser Frist müssen Sie die Verfahren beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons einleiten.

Die 3 Voraussetzungen für die Zulassung:

  • Schweizer Haftpflichtversicherung: Die Haftpflichtversicherung ist obligatorisch. Der Schweizer Versicherer sendet den elektronischen Versicherungsnachweis (eVn) direkt an das kantonale Strassenverkehrsamt.
  • Motorfahrzeugkontrolle (MFK): Sie erhalten ein Aufgebot zur technischen Inspektion. Diese Prüfung ist in der Schweiz sehr streng. Planen Sie eine komplette Reinigung (inklusive Chassis und Motor) ein, bevor Sie das Auto vorführen.
  • Das administrative Dossier: Bringen Sie das Originalformular 13.20A, Ihren ausländischen Fahrzeugausweis, Ihren Ausländerausweis und die europäische Übereinstimmungsbescheinigung (COC) mit.

Der finanzielle Aspekt: Vorsicht vor Wechselkursfallen

Der Umzug und der Import Ihres Fahrzeugs sind mit unvermeidlichen Ausgaben in Schweizer Franken (CHF) verbunden: Zahlung von Zollgebühren (falls zutreffend), Zahlung der neuen Schweizer Autoversicherungsprämie und kantonale Zulassungsgebühren.

Wenn sich Ihr Geld derzeit in Euro (auf Ihrem ursprünglichen Bankkonto) befindet, müssen Sie dieses Kapital umtauschen. Hier verlieren Expats oft unsichtbar Geld.

Zahlen Sie nicht die versteckten Gebühren Ihrer traditionellen Bank

Die Verwendung Ihrer ausländischen Bankkarte oder eine SWIFT-Überweisung von Ihrer europäischen Bank zur Bezahlung Ihrer Schweizer Rechnungen setzt Sie einem überhöhten Wechselkurs aus. Banken wenden in der Regel eine Marge von 1,5 % bis 2,5 % auf den Wechselkurs an, zusätzlich zu den internationalen Überweisungsgebühren.

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Häufig Gestellte Fragen

Nein, wenn Sie das Fahrzeug länger als 6 Monate vor Ihrem Einreisedatum in die Schweiz besessen und genutzt haben. Es gilt dann als "Übersiedlungsgut" (Formular 18.44) und ist von der Schweizer MWST und der Automobilsteuer befreit.

Wenn das Fahrzeug weniger als 6 Monate vor dem Import gekauft wurde, müssen Sie die Schweizer MWST (8,1 %), die Automobilsteuer (4 % des Fahrzeugwerts) und eventuelle gewichtsabhängige Zölle (je nach Herkunft) bezahlen.

Sie haben eine strikte Frist von 12 Monaten ab dem Einreisedatum in die Schweiz (Datum auf Ihrem Ausländerausweis), um Ihr Fahrzeug beim kantonalen Strassenverkehrsamt anzumelden und Schweizer Schilder zu erhalten.