Das Wichtigste für Gründer
Die Schweiz bietet äußerst attraktive wirtschaftliche Rahmenbedingungen, unterliegt jedoch strengen Regeln. Wenn Sie eine GmbH oder eine AG gründen, müssen Sie einen in der Schweiz wohnhaften Vertreter ernennen und ein Startkapital auf einem Kapitaleinzahlungskonto sperren. Wenn Sie Ihre Tätigkeit ohne Rechtsform testen möchten, können Sie in eigenem Namen Rechnungen stellen, müssen Ihren Status als Selbständiger jedoch zwingend von der AHV-Ausgleichskasse validieren lassen. Bleibt Ihr Umsatz bescheiden (unter 100.000 CHF), profitieren Sie schließlich von der MwSt-Befreiung.
Inhaltsverzeichnis
- Die Alternative: Rechnungsstellung im eigenen Namen und AHV-Anmeldung
- GmbH und AG: Regeln für nicht ansässige Gesellschafter
- Kapitaltransfer und das Kapitaleinzahlungskonto
- Rechnungsstellung und MwSt: Regeln für KMU und Einzelunternehmer
1. Die Alternative: Rechnungsstellung im eigenen Namen (Einzelfirma) und AHV-Anmeldung
Viele Unternehmer fragen sich, ob es absolut zwingend ist, eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) zu gründen, um mit dem Schreiben von Rechnungen zu beginnen. Die Antwort ist nein. Sie können als Einzelfirma (Status als Selbständiger) tätig sein.
Die Schwelle für die Eintragung ins Handelsregister
Einer der Vorteile der Schweiz liegt in ihrer anfänglichen administrativen Flexibilität. Üben Sie eine kaufmännische Tätigkeit in eigenem Namen aus und liegt Ihr Bruttojahresumsatz unter 100.000 CHF, ist die Eintragung ins Handelsregister nicht obligatorisch (obwohl sie empfohlen wird, um Geschäftskunden zu beruhigen).
Der wahre Richter: Die AHV-Ausgleichskasse
Hier machen viele Gründer (insbesondere Ausländer) einen teuren Fehler. In der Schweiz können Sie nicht einfach beschließen, nach dem Zufallsprinzip Rechnungen auszustellen. Damit Ihr Einkommen legal ist und nicht als Schwarzarbeit gilt, müssen Sie Ihren Status als Selbständiger von der AHV-Ausgleichskasse Ihres Kantons anerkennen lassen.
Der Schweizer Selbständigenstatus ist keine freie Wahl, er wird im Nachhinein anerkannt. Die AHV-Kasse analysiert Ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation. Um als selbständig anerkannt zu werden, müssen Sie nachweisen, dass:
- Sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln.
- Sie das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens (Investitionen, Ausrüstung) tragen.
- Sie mehrere unterschiedliche Kunden haben (um Scheinselbständigkeit zu vermeiden).
Nach der Anerkennung müssen Sie Ihre AHV-Sozialabgaben (ca. 10 Prozent Ihres Nettogewinns) direkt an die Kasse zahlen.
Was ist mit Grenzgängern? Ein Grenzgänger kann in der Schweiz problemlos im eigenen Namen selbständig sein. Er muss das Vorhandensein von Räumlichkeiten oder einer Geschäftsadresse in der Schweiz nachweisen, sich bei der AHV anmelden und eine spezifische G-Bewilligung (Grenzgänger) mit Selbständigenstatus beantragen.
2. GmbH und AG: Gesetzliche Regeln für nicht ansässige Gesellschafter
Wenn Sie Ihr persönliches Vermögen schützen oder Investoren aufnehmen möchten, ist die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) unerlässlich.
Einer der größten Trümpfe der Schweiz ist ihre Offenheit für internationales Kapital. Es ist absolut nicht notwendig, die Schweizer Staatsangehörigkeit zu besitzen oder auch nur in der Schweiz zu wohnen, um Anteile an einem Schweizer Unternehmen zu halten. Ein ausländischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland kann problemlos das gesamte Stammkapital halten.
Die Vertretungspflicht (Geschäftsführung)
Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) schreibt jedoch eine strenge Regel bezüglich der operativen Führung des Unternehmens vor:
- Für eine GmbH: Mindestens ein Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (oder zwei Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien) muss in der Schweiz wohnhaft sein.
- Für eine AG: Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates mit Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft muss in der Schweiz wohnhaft sein.
Die Lösung für ausländische Gründer: Wenn Sie nicht in der Schweiz ansässig sind, müssen Sie die Dienste eines "Treuhand-Geschäftsführers" oder "Treuhand-Verwaltungsrats" in Anspruch nehmen. Dies ist ein Schweizer Einwohner, der beauftragt ist, Sie gegen eine jährliche Gebühr gesetzlich zu vertreten.
3. Kapitaltransfer: Die Falle des Kapitaleinzahlungskontos
Um Ihre Gesellschaft ins Handelsregister einzutragen, müssen Sie nachweisen, dass das Stammkapital eingezahlt wurde. Der gesetzliche Mindestbetrag beträgt 20.000 CHF für eine GmbH (vollständig eingezahlt) und 100.000 CHF für eine AG (wovon mindestens 50.000 CHF bei der Gründung eingezahlt werden müssen).
Sie können dieses Geld nicht direkt an einen Notar zahlen. Sie müssen bei einer Schweizer Bank ein "Kapitaleinzahlungskonto" (Sperrkonto) eröffnen. Sobald die Gelder eingegangen sind, stellt die Bank eine "Einzahlungsbestätigung" aus, ein unverzichtbares Dokument für den Notar zur Gründung der Gesellschaft.
Die Bankenfalle beim Transfer aus dem Ausland
Wenn Sie ein nicht ansässiger Unternehmer sind, befindet sich Ihr Startkapital wahrscheinlich in Euro oder einer anderen Fremdwährung auf Ihrem Privatkonto im Ausland. Eine direkte internationale Überweisung auf das Schweizer Einzahlungskonto ist ein teurer Fehler.
Warum? Die Schweizer Bank empfängt Ihre Fremdwährung und rechnet sie zwangsweise in Schweizer Franken um, wobei sie ihren eigenen Wechselkurs anwendet, zusammen mit einer versteckten Marge (Spread), die oft zwischen 1,5 Prozent und 2 Prozent liegt. Bei einem AG-Kapital (50.000 CHF) können Sie vor dem ersten Geschäftstag bis zu 1.000 Euro an unsichtbaren Gebühren verlieren.
Die optimierte Methode (Der ibani Reflex)
Um Ihr gesamtes Startkapital zu erhalten, müssen Sie Ihre Währung zum realen Marktkurs in Schweizer Franken umrechnen, bevor das Geld auf dem Einzahlungskonto eingeht.
- Eröffnen Sie ein ibani-Konto: Wir stellen Ihnen eine Schweizer IBAN auf Ihren Namen zur Verfügung.
- Überweisen Sie Ihre Gelder an ibani: Wir rechnen Ihre Gelder zum Interbankenkurs unter Anwendung einer transparenten Marge (ab 0,40 Prozent) um.
- Überweisen Sie die exakten CHF: Überweisen Sie den genauen Betrag in CHF auf das Einzahlungskonto Ihrer zukünftigen Gesellschaft. Der Notar erhält die Bestätigung, und Sie haben die Bank nicht beim Wechselkurs bereichert.
4. Rechnungsstellung und MwSt: Regeln für junge KMU
Sobald Ihr Selbständigenstatus validiert oder Ihr Unternehmen eingetragen ist, stellen Sie Ihre ersten Rechnungen aus. In der Schweiz ist die Mehrwertsteuergesetzgebung (MwSt) für Start-ups besonders günstig.
Die obligatorische Unterstellungsgrenze
Ein Schweizer Unternehmen (GmbH, AG oder Einzelfirma) ist nicht zwingend der Schweizer MwSt unterstellt, wenn sein weltweiter Umsatz aus steuerbaren Leistungen unter 100.000 CHF pro Jahr liegt.
Wie stellen Sie Ihren Kunden unterhalb dieser Grenze Rechnungen?
Wenn Sie diese Grenze nicht erreichen und keine freiwillige Unterstellung beantragt haben:
- Ihre Rechnungen (für Privatpersonen oder Unternehmen) müssen als Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) ausgestellt werden.
- Sie sind gesetzlich verpflichtet, aus Transparenzgründen auf all Ihren Rechnungen folgenden Vermerk anzubringen: "Nicht mehrwertsteuerpflichtig".
- Im Gegenzug können Sie die auf die Einkäufe Ihres Unternehmens (Computer, Möbel, Dienstleistungen) gezahlte Mehrwertsteuer nicht abziehen (Vorsteuerabzug).
Freiwillige Unterstellung: eine strategische Entscheidung
Auch wenn Ihr Umsatz im ersten Jahr sehr niedrig ist, kann es manchmal strategisch sinnvoll sein, sich bei der Gründung freiwillig für die MwSt anzumelden. Dies gilt insbesondere, wenn Sie zu Beginn erhebliche Investitionen tätigen (Kauf von Maschinen, Lagerbestand), da Sie so die auf diese Einkäufe gezahlte MwSt (Vorsteuer) zurückfordern können. Sprechen Sie mit Ihrem Treuhänder!
Berechnen Sie die Ersparnis beim Transfer Ihres Kapitals