Jahreskalender eines Grenzgängers, in dem einige auswärts verbrachte Nächte markiert sind, mit dem ibani-Maskottchen

Nichtrückkehrtage: Wie viele Nächte darf ein Grenzgänger auswärts verbringen, ohne seinen steuerlichen Status zu verlieren?

Lesezeit: 13 Minuten | Aktualisiert:

Von Brice DELHOME

📌 Kurz gefasst: drei Obergrenzen, dieselbe Folge
  • Wohnsitz in Frankreich, angestellt in einem der acht Kantone der Vereinbarung von 1983: 45 Nächte pro Jahr ausserhalb Frankreichs, nicht mehr als eine pro Arbeitswoche, Reisen in einen Drittstaat inbegriffen. In Genf gilt die Regel nicht: Die Steuer wird dort ohnehin an der Quelle erhoben.
  • Wohnsitz in Deutschland: 60 Nichtrückkehrtage aus beruflichen Gründen pro Kalenderjahr, also fünf pro Monat bei Vollzeit. Jeder Arbeitstag in einem Drittstaat zählt, auch ohne Übernachtung.
  • Wohnsitz in einer italienischen Gemeinde der 20-km-Zone, angestellt im Tessin, in Graubünden oder im Wallis: 45 Tage pro Kalenderjahr, also ungefähr einer pro Woche.
  • Nicht mitgezählt werden: Telearbeitstage, für die eigene Obergrenzen gelten (40 % bei Wohnsitz in Frankreich, 25 % bei Wohnsitz in Italien), und, bei Wohnsitz in Deutschland oder Italien, private Abwesenheiten wie Ferien. Bei Wohnsitz in Deutschland zählen auch Krankheit und Unfall nicht.
  • Ein Tag zu viel kippt das ganze Jahr, nicht nur den überzähligen Tag: Der Lohn von zwölf Monaten wechselt die Besteuerungsregelung.

Für den Fiskus ist ein Grenzgänger zuallererst jemand, der zum Schlafen nach Hause zurückkehrt. Die drei Abkommen, welche die Besteuerung der Grenzgänger mit der Schweiz regeln, also die Vereinbarung mit Frankreich, das Abkommen mit Deutschland und das neue Abkommen mit Italien, beruhen alle auf dieser täglichen Rückkehr, und alle lassen pro Jahr eine gewisse Zahl von Ausnahmen zu. Eine dreitägige Weiterbildung in Zürich, eine Messewoche in Mailand, Nachtdienste im Spital: Jede auswärts verbrachte Nacht fliesst in einen Zähler ein, den die angestellte Person mit Vorteil selbst führt und den die Verwaltung im Nachhinein rekonstruieren kann. Dieser Leitfaden nennt die Obergrenzen jedes Wohnsitzstaates, die Art, sie zu zählen, und was geschieht, wenn man sie überschreitet.

1. Warum kann eine auswärts verbrachte Nacht Ihre Steuer verändern?

Weil die Steuerregelung für Grenzgänger eine Ausnahme ist, und eine Ausnahme hat Bedingungen. Nach der allgemeinen Regel der Doppelbesteuerungsabkommen wird ein Lohn dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird. Die Grenzgängerabkommen weichen von dieser Aufteilung ab: Besteuerung allein im Wohnsitzstaat für eine in Frankreich ansässige Person, ein auf 4,5 % begrenzter Schweizer Abzug für eine in Deutschland ansässige Person, ausschliessliche oder reduzierte Besteuerung in der Schweiz für eine in Italien ansässige Person. Diese Ausnahme hat eine Gegenleistung: eine tägliche Bindung an den Wohnsitz. Lockert sich diese Bindung, entfällt die Ausnahme, und die allgemeine Regel gilt wieder.

Der steuerliche Grenzgängerstatus ist nicht dasselbe wie die Bewilligung G. Die Bewilligung ist eine vom kantonalen Migrationsamt erteilte Grenzgängerbewilligung; der steuerliche Status bestimmt sich nach anderen Kriterien. Die Waadtländer Steuerverwaltung sagt es unumwunden: Der blosse Besitz einer Bewilligung G ist steuerlich nicht massgebend für die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen des Status erfüllt. Die Berner Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung sagen dasselbe für in Deutschland und in Italien ansässige Personen. Unser Leitfaden zur Arbeitsbewilligung G in der Schweiz behandelt die Grenzgängerbewilligung; dieser hier behandelt die Steuer.

WohnsitzstaatAnwendbarer TextGeltungsbereichJährliche Obergrenze der NichtrückkehrObergrenze der Telearbeit
FrankreichVereinbarung vom 11. April 1983, Briefwechsel von 2005Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura45 Nächte, höchstens eine pro Arbeitswoche40 % der Arbeitszeit, davon höchstens 10 Tage Einsätze
DeutschlandAbkommen vom 11. August 1971, Art. 15aGanze Schweiz60 ArbeitstageKein Kontingent; Arbeitsweg an mindestens 20 % der vereinbarten Tage
ItalienAbkommen vom 23. Dezember 2020, angewendet seit 2024Graubünden, Tessin, Wallis, bei Wohnsitz in einer Gemeinde der offiziellen 20-km-Liste45 Tage25 % der Arbeitszeit

Diese Obergrenzen gelten für eine Vollzeitstelle während des ganzen Kalenderjahres. Für in Frankreich und in Deutschland ansässige Personen werden sie bei Teilzeit und bei einer im Laufe des Jahres begonnenen oder beendeten Beschäftigung gekürzt, nach den weiter unten beschriebenen Regeln. Für in Italien ansässige Personen wurde keine Kürzungsregel veröffentlicht.

2. Wohnsitz in Frankreich: Wie funktioniert die Toleranz von 45 Nächten?

Sie betrifft nur Grenzgänger, die in einem der acht Kantone angestellt sind, die sich der Vereinbarung vom 11. April 1983 angeschlossen haben: Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. In diesen Kantonen wird der Grenzgänger, der die Voraussetzungen erfüllt, nicht in der Schweiz besteuert; er zahlt seine Einkommensteuer in Frankreich, und die Schweiz erhält im Gegenzug einen finanziellen Ausgleich von 4,5 % der Bruttolohnsumme. Für eine in Frankreich ansässige Person, die in Genf, Zürich oder im Aargau angestellt ist, stellt sich die Frage der Nächte nicht in derselben Weise: Ihr Lohn wird ab dem ersten Tag in der Schweiz an der Quelle besteuert. Unser Leitfaden zu den Steuern für Grenzgänger erläutert diese Aufteilung nach Kantonen.

Der Grundsatz: in der Regel täglich zurückkehren

Die Vereinbarung definiert den Grenzgänger als jede in einem Staat ansässige Person, die im anderen Staat bei einem dort niedergelassenen Arbeitgeber eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich in den Staat zurückkehrt, in dem sie ansässig ist. Der Briefwechsel vom 21. und 24. Februar 2005 zwischen den schweizerischen und den französischen Behörden hat diese «Regel» beziffert: 45 Übernachtungen pro Jahr ausserhalb des Wohnsitzstaates sind zulässig, ohne dass die Grenzgängereigenschaft in Frage gestellt wird.

Das französische Steuerbulletin BOFiP (Bulletin officiel des finances publiques) präzisiert den Sinn der Regel. Die im Tätigkeitsstaat verbrachten Nächte müssen Ausnahmecharakter behalten und dürfen eine Nacht pro Arbeitswoche nicht überschreiten. Die Obergrenze von 45 Tagen schliesst gelegentliche Geschäftsreisen in einen Drittstaat ein. Sie wird bei einer nur während eines Teils des Jahres ausgeübten Tätigkeit auf 20 % der Arbeitstage herabgesetzt und bei Teilzeit anteilig gekürzt.

Die Waadtländer Steuerverwaltung wendet ihrerseits einen konkreten Richtwert an: eine Rückkehr an den Wohnsitz an mindestens vier Tagen pro Woche bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Sie behält sich vor, die tatsächlichen Rückkehren zu kontrollieren, wenn die Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnsitz zu gross erscheint.

Telearbeit und Einsätze: zwei Zähler, die sich überschneiden

Seit dem 1. Januar 2023 erlaubt eine Verständigungsvereinbarung dem Grenzgänger, bis zu 40 % seiner jährlichen Arbeitszeit von Frankreich aus in Telearbeit zu leisten, ohne seinen Status zu verlieren. Dieses Kontingent umfasst eine Toleranz von zehn Tagen pro Jahr für vorübergehende Einsätze, die für den Arbeitgeber in Frankreich oder in einem Drittstaat geleistet werden. Eine zweite Vereinbarung vom 30. Juni 2023 regelt das Zusammenspiel dieser drei Grenzen: die 40 %, die zehn Tage und die 45 Nächte.

  • Die gewöhnlichen Telearbeitstage werden zuerst auf das Kontingent von 40 % angerechnet, danach die vorübergehenden Einsätze, beginnend mit jenen in Frankreich.
  • Ein Einsatz in Frankreich, der weder in den zehn Tagen noch in den 40 % mehr Platz findet, führt zum Verlust des Status, auch wenn nur ein Tag fehlt.
  • Ein Einsatz in einem Drittstaat, der keinen Platz mehr findet, fällt unter die 2005 festgelegte Obergrenze von 45 Tagen. Er führt nur dann zum Verlust des Status, wenn auch diese Obergrenze überschritten ist.
  • Die zehn Tage werden anteilig gekürzt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet, bei Teilzeit oder bei einer Tätigkeit von weniger als einem Kalenderjahr.
  • Pikettdienste sind keine vorübergehenden Einsätze. Sie zählen nur dann als Telearbeit, wenn sie zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung von Frankreich aus führen.
💡 Ein Fall aus den offiziellen Beispielen: Ein in Mulhouse wohnhafter, in Basel angestellter Arbeitnehmer arbeitet 240 Tage pro Jahr, was ihm ein Telearbeitskontingent von 96 Tagen gibt. Er arbeitet 46 Tage von zu Hause aus, leistet 9 Tage Einsätze in Frankreich und 29 Tage Einsätze in einem Drittstaat. Die 9 Tage in Frankreich und 1 Tag im Drittstaat schöpfen die Toleranz von zehn Tagen aus; die restlichen 28 Tage im Ausland finden in der 2005 festgelegten Obergrenze von 45 Tagen Platz. Er bleibt Grenzgänger. In einem anderen Beispiel desselben Beispielblatts verliert ein Arbeitnehmer, der 12 Tage Einsätze in Frankreich leistet, den Status: Die Verwaltung hält fest, dass ein Überschuss von zwei Einsatztagen im Wohnsitzstaat genügt, um die Vereinbarung von 1983 auszuschliessen.

3. Wohnsitz in Deutschland: Wie werden die 60 Tage gezählt?

Artikel 15a des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens begrenzt den Schweizer Abzug für einen Grenzgänger auf 4,5 % des Bruttolohns; Deutschland besteuert den Lohn und rechnet diesen Abzug auf seine eigene Steuer an. Die Regel gilt in allen Kantonen. Der Status entfällt, wenn die angestellte Person an mehr als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht nach Hause zurückkehren kann. Die Berner Steuerverwaltung übersetzt die Obergrenze in einen einfachen Richtwert: fünf Tage pro Monat bei Vollzeit.

Was ein Nichtrückkehrtag ist

Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Arbeitstag, an dem die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Berner Steuerverwaltung nennt mehrtägige Dienstreisen, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste sowie alle sonstigen Gründe, welche die angestellte Person an den Arbeitsort binden. Eine deutsch-schweizerische Konsultationsvereinbarung vom 12. Oktober 2018 hat festgelegt, wann eine Rückkehr unzumutbar ist: mehr als 100 Kilometer auf der kürzesten Strassenverbindung mit dem Auto oder mehr als 90 Minuten mit der schnellsten Verbindung im öffentlichen Verkehr, zu den allgemein üblichen Pendelzeiten, jeweils für die einfache Wegstrecke.

  • Arbeitstage in einem Drittstaat zählen immer, ob die angestellte Person zum Schlafen nach Hause zurückkehrt oder nicht. Eine Hin- und Rückreise nach Paris oder Wien am selben Tag ist ein Nichtrückkehrtag.
  • Eine eintägige Geschäftsreise in der Schweiz oder in Deutschland zählt nicht.
  • Samstage, Sonntage und Feiertage zählen nur, wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich angeordnet hat, gegen Freizeitausgleich oder zusätzliches Entgelt. Bei einer mehrtägigen Geschäftsreise, deren Kosten der Arbeitgeber trägt, zählt die Eidgenössische Steuerverwaltung hingegen alle Wochenenden und Feiertage.
  • Ferien, Krankheit und Unfall zählen nicht, ebenso wenig aus privaten Gründen auswärts verbrachte Nächte.
  • Telearbeitstage zählen nicht als Nichtrückkehrtage.
  • Nacht- oder Schichtarbeit macht für sich allein keinen Nichtrückkehrtag aus: Eine Arbeitszeit, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, bleibt mit dem Status vereinbar, sofern man nach Ende des Dienstes zurückkehrt.

Telearbeit: kein Kontingent, aber ein Mindestmass an Arbeitswegen

Für eine in Deutschland ansässige Person hängt der Status nicht von einem Telearbeitskontingent ab, sondern von einer regelmässigen Rückkehr. Die Berner Steuerverwaltung definiert sie so: Die angestellte Person muss sich an mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr vom Wohnsitz an den Arbeitsort und zurück begeben. Wer nur noch einmal pro Monat in die Schweiz fährt, erfüllt diese Bedingung nicht mehr, auch ohne eine einzige vor Ort verbrachte Nacht.

Teilzeit, unvollständiges Jahr, mehrere Arbeitgeber

SituationObergrenze der Nichtrückkehr
Vollzeit, ganzes Jahr60 Tage
Teilzeit mit einigen Stunden an jedem betriebsüblichen Arbeitstag60 Tage
Teilzeit an ganzen Tagen60 Tage, im Verhältnis der Arbeitstage gekürzt (Basis von 250 Tagen bei einer Fünftagewoche)
Beispiel: zwei Tage pro Woche, Betrieb mit Fünftagewoche60 × 2 × 52 ÷ 250, also 25 Tage
Stellenantritt oder Austritt im Laufe des Jahres5 Tage pro vollen Beschäftigungsmonat und 1 Tag pro volle Beschäftigungswoche
Mehrere Arbeitgeber in der Schweiz im selben JahrDie Tage aller Stellen werden zusammengezählt

Die Zusammenrechnung über mehrere Arbeitgeber verdient Aufmerksamkeit: Wer im ersten Halbjahr bei einem Arbeitgeber 25 Nichtrückkehrtage angesammelt hat und im zweiten bei einem anderen 50, kommt auf 75 Tage. Er ist für keine der beiden Stellen Grenzgänger, und zwar für das ganze Jahr. Unser Leitfaden zum Arbeiten in zwei Schweizer Kantonen vertieft diesen Fall.

⚠️ Zwei Ausschlüsse, die man kennen sollte: Im Handelsregister eingetragene leitende Angestellte wie Vorstandsmitglieder, Direktorinnen und Direktoren, Geschäftsführer oder Bevollmächtigte mit Prokura fallen nicht unter Artikel 15a, sondern unter Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens, unabhängig von der Zahl ihrer Nächte. Und bei einer Person, die nach Schweizer Recht für ihre Tätigkeit einen Wohnsitz in der Schweiz haben muss, wird vermutet, dass sie die Obergrenze von 60 Nichtrückkehrtagen überschreitet und damit nicht Grenzgänger ist.

4. Wohnsitz in Italien: Was sieht das neue Abkommen vor?

Das Abkommen vom 23. Dezember 2020, seit dem 17. Juli 2023 in Kraft und seit dem 1. Januar 2024 angewendet, hat jenes von 1974 ersetzt, das keine förmliche Definition des Grenzgängers enthielt. Es führt eine ein, die für alle gilt, für bisherige wie für neue Grenzgänger. Vier Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • steuerlicher Wohnsitz in einer Gemeinde innerhalb einer Zone von 20 Kilometern zur Grenze, gemäss der von beiden Staaten erstellten offiziellen Liste;
  • Arbeit in der Grenzregion, auf Schweizer Seite also in Graubünden, im Tessin oder im Wallis;
  • Arbeit als angestellte Person für einen Arbeitgeber des anderen Staates;
  • Rückkehr, grundsätzlich täglich, an den Hauptwohnsitz.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beziffert die Toleranz: Es ist zulässig, aus beruflichen Gründen an bis zu 45 Tagen pro Kalenderjahr nicht zurückzukehren, also ungefähr an einem Tag pro Woche bei einer Tätigkeit von 100 %. Darüber hinaus verliert die Person den Grenzgängerstatus für das betreffende Jahr. Teilzeitbeschäftigte können Grenzgänger sein, wenn sie dieselben Bedingungen erfüllen.

Für die Telearbeit gilt eine eigene Obergrenze. Ein Protokoll, seit dem 9. Februar 2026 in Kraft und rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 anwendbar, erlaubt Telearbeit bis zu 25 % der Arbeitszeit, ohne dass sich die Besteuerungsregeln oder der Status ändern. Das ist eine deutlich tiefere Obergrenze als die 40 %, die für in Frankreich ansässige Personen gelten: Ein in Italien wohnhafter Grenzgänger, der sich an der Regel seiner in Frankreich wohnhaften Kolleginnen und Kollegen orientiert, überschreitet seine eigene.

💡 Bisheriger oder neuer Grenzgänger, die Toleranz ist dieselbe: Das neue Abkommen unterscheidet zwischen den Grenzgängern, die bereits zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 17. Juli 2023 tätig waren und ausschliesslich in der Schweiz besteuert werden, und den neuen, die in der Schweiz zu 80 % des Quellensteuertarifs und anschliessend in Italien besteuert werden, unter Anrechnung der Schweizer Steuer. Die Definition des Grenzgängers und damit die Obergrenze von 45 Tagen gilt jedoch für beide Kategorien.

5. Was zählt, und was zählt nicht?

Die deutsche und die italienische Regelung berücksichtigen nur die durch die Arbeit bedingte Nichtrückkehr; die französischen Texte erfassen die im Tätigkeitsstaat verbrachten Übernachtungen und die Geschäftsreisen. Die drei Regelungen weichen auch in den Einzelheiten voneinander ab, und genau dort schleichen sich die Zählfehler ein.

SituationWohnsitz in FrankreichWohnsitz in DeutschlandWohnsitz in Italien
Übernachtung vor Ort in der Schweiz für die ArbeitZähltZähltZählt
Mehrtägige Reise in einen DrittstaatZählt, nach allfälliger Anrechnung auf die 10 EinsatztageZähltZählt, wenn sie die Rückkehr verhindert
Hin- und Rückreise am selben Tag in einen DrittstaatVorübergehender Einsatz, angerechnet auf die 10 Tage, danach auf die 45Zählt immerKeine veröffentlichte Regel
Telearbeitstag zu HauseZählt nicht (Kontingent von 40 %)Zählt nichtZählt nicht (Kontingent von 25 %)
Ferien, privates WochenendeKeine veröffentlichte RegelZählt nichtZählt nicht (nur berufliche Gründe sind erfasst)
Krankheit, UnfallKeine veröffentlichte RegelZählt nichtZählt nicht (nur berufliche Gründe sind erfasst)

Für eine in Italien ansässige Person hat die Eidgenössische Steuerverwaltung keine detaillierte Regel zu eintägigen Reisen in einen Drittstaat veröffentlicht; schriftlich festgehalten ist nur das Kriterium der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen. Im Zweifel ist die Steuerverwaltung des Beschäftigungskantons die zuständige Ansprechstelle. Für eine in Frankreich ansässige Person sagen die veröffentlichten Texte nicht, ob Nächte, die wegen Ferien oder eines Spitalaufenthalts ausserhalb Frankreichs verbracht werden, unter die 45 fallen; sie erfassen die Übernachtungen im Tätigkeitsstaat und die Geschäftsreisen. Fragen zur Auslegung der Vereinbarungen fallen gemäss der Waadtländer Steuerverwaltung in die Zuständigkeit des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF).

6. Was geschieht, wenn man die Obergrenze überschreitet?

Der Status geht für das ganze Kalenderjahr verloren. Das ist der entscheidende Punkt: Der 46. oder der 61. Tag führt nicht dazu, dass nur dieser eine Tag anders besteuert wird, er nimmt die zwölf Monatslöhne aus der Grenzgängerregelung heraus. Die Eidgenössische Steuerverwaltung veranschaulicht dies für eine in Deutschland ansässige Person: Bei mehr als 60 Tagen im Jahr ist die angestellte Person zu keinem Zeitpunkt dieses Jahres Grenzgänger.

Wohnsitz in Deutschland: vom Satz von 4,5 % zum ordentlichen Tarif

Die Schweizer Steuer ist nicht mehr auf 4,5 % begrenzt: Sie wird zum ordentlichen Quellensteuertarif erhoben, und die Aufteilung des Besteuerungsrechts folgt den allgemeinen Regeln der Artikel 15 und 19 des Abkommens. Der Arbeitgeber bescheinigt die Überschreitung mit dem Formular Gre-3, zusammen mit der Aufstellung der Nichtrückkehrtage mit Datum der Ab- und Rückreise, Ort und Zweck jeder Reise. Die kantonale Steuerverwaltung korrigiert danach die Abrechnung des Arbeitgebers, der die Nachforderung oder die Rückerstattung an die angestellte Person weitergibt. Im Aargau müssen diese Unterlagen spätestens am 31. März des Folgejahres eingehen; nach Ablauf dieser Frist ist eine Korrektur nur noch auf Betreiben der angestellten Person möglich, unter Vorlage des deutschen Steuerbescheids. Unser Leitfaden zu den Quellensteuer-Tarifcodes erklärt, wie man den auf der Lohnabrechnung angewendeten Code liest.

Ist die Überschreitung schon zu Jahresbeginn absehbar, kann der Arbeitgeber von Anfang an den ordentlichen Tarif anwenden, indem er dies der angestellten Person schriftlich bestätigt und am Jahresende das ausgefüllte Gre-3 nachreicht.

Wohnsitz in Frankreich: Die Schweiz erhält ihr Besteuerungsrecht zurück

Die angestellte Person fällt aus der Vereinbarung von 1983 heraus und untersteht dem allgemeinen schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen: Die Schweiz besteuert die tatsächlich auf ihrem Gebiet geleisteten Arbeitstage an der Quelle. Die offiziellen Beispiele zur Vereinbarung vom 30. Juni 2023 sind eindeutig: In jedem Fall einer Überschreitung wird die gesamte Vergütung des Jahres nach dem Abkommen besteuerbar, ausserhalb der Grenzgängerregelung. Ein Arbeitgeber, der den Lohn zu Unrecht ohne Abzug ausbezahlt hat, riskiert gemäss der Waadtländer Steuerverwaltung, die geschuldete Steuer selbst bezahlen zu müssen, und in schweren Fällen eine Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer. Wie dieser Lohn anschliessend in Frankreich zu deklarieren ist, behandelt unser Leitfaden zu den Steuern für Grenzgänger.

Wohnsitz in Italien: allgemeines Abkommen und Informationsaustausch

Die angestellte Person ist für das betreffende Jahr nicht mehr Grenzgänger. Ihr Lohn untersteht dann den ordentlichen Regeln und nicht mehr dem Abkommen von 2020: weder ausschliessliche Besteuerung in der Schweiz für einen bisherigen Grenzgänger noch reduzierter Abzug für einen neuen. Personen, die nicht täglich an ihren Hauptwohnsitz zurückkehren, gehören zu jenen, deren Lohndaten jedes Jahr Gegenstand eines elektronischen Informationsaustauschs zwischen den beiden Ländern sind: Name, Adresse, Steuernummer, Bruttolohn, Sozialversicherungsbeiträge und an der Quelle abgezogene Steuer.

⚠️ Auch auf französischer Seite wird die Kontrolle verstärkt: Ein Zusatzabkommen zum schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen, seit dem 24. Juli 2025 in Kraft, führt ab der Steuerperiode 2026 einen automatischen Austausch der Lohndaten von im anderen Staat ansässigen Angestellten ein. Die Arbeitgeber müssen jedes Jahr für ihre in Frankreich wohnhaften Angestellten, ob Grenzgänger oder nicht, einen Lohnausweis übermitteln. Die Daten von 2026 werden 2027 übermittelt.

7. Wie führt man seine Zählung, und welche Unterlagen sind einzureichen?

Die drei Verwaltungen arbeiten mit Datumslisten. Wer keine führt, erfährt seinen Zählerstand erst, wenn jemand anders ihn rekonstruiert: der Arbeitgeber am Jahresende oder der Fiskus bei einer Kontrolle.

  • Jede auswärts verbrachte Nacht und jeden auswärts verbrachten Tag laufend notieren: Datum der Ab- und Rückreise, Ort, beruflicher Zweck. Genau das enthält die Aufstellung, die dem deutschen Gre-3 beigelegt wird.
  • Die Kategorien unterscheiden: Übernachtung vor Ort in der Schweiz, Einsatz in Frankreich, Deutschland oder Italien, Einsatz in einem Drittstaat, Telearbeit, private Abwesenheit. Je nach Wohnsitzstaat werden sie nicht auf denselben Zähler angerechnet.
  • Belege aufbewahren: Reiseaufträge, Spesenabrechnungen, Hotelrechnungen. Der Arbeitgeber muss die Ansässigkeitsbescheinigungen und, für in Deutschland ansässige Personen, die Formulare Gre-3 zehn Jahre aufbewahren; die angestellte Person tut gut daran, ihre eigenen Belege ebenso lange aufzubewahren.
  • Zur Jahresmitte Bilanz ziehen: Ende Juni bedeuten mehr als 30 Tage bei Wohnsitz in Deutschland oder mehr als 22 bei Wohnsitz in Frankreich oder Italien, dass die Obergrenze bei gleichem Rhythmus vor Jahresende überschritten wird.
  • Den Arbeitgeber informieren, bevor man eine Entsendung oder einen längeren Einsatz annimmt, nicht danach: Ein dreiwöchiges Projekt im Ausland kann genügen, um das Jahr kippen zu lassen.

Die Ansässigkeitsbescheinigungen, jedes Jahr zu erneuern

WohnsitzstaatDokumentWann einzureichenOhne Bescheinigung
FrankreichBescheinigung der steuerlichen Ansässigkeit, Formular 2041-AS, vom französischen Finanzamt bestätigt; ab dem dritten Jahr grundsätzlich vorausgefülltes Formular 2041-ASKIn zwei Exemplaren vor dem ersten Arbeitstag, danach vor dem 1. Januar jedes JahresDer Arbeitgeber zieht die Quellensteuer bis zur Einreichung ab und kann bis zum 31. März des Folgejahres korrigieren
DeutschlandGre-1, vom Finanzamt ausgestellt, danach Verlängerung mit Gre-2Bei Stellenantritt, danach vor Ende jedes Jahres; unterjährig bei Umzug oder neuem Arbeitgeber; eine Bescheinigung pro ArbeitgeberQuellensteuer zum ordentlichen Tarif statt 4,5 %

8. Lohn in Franken, Ausgaben in Euro: Was ändert der Verlust des Status?

Für eine in Deutschland ansässige Person bedeutet der Verlust des Status den Wechsel von einem Abzug von 4,5 % zu einem Tarif, der je nach Lohn und Familiensituation deutlich höher sein kann, mit einer Korrektur am Jahresende. Für eine in Frankreich ansässige Person, bei der bisher nichts abgezogen wurde, erhebt die Schweiz nun die Quellensteuer auf dem Lohn der in der Schweiz geleisteten Arbeitstage. In beiden Fällen ändert sich der in Franken ausbezahlte Nettolohn, manchmal abrupt, während Miete, Kredit und Haushaltsausgaben in Euro anfallen.

Jetzt lohnt sich ein Blick darauf, was die Umrechnung des Lohnes kostet. Eine Bank, die beim Zahlungseingang automatisch umrechnet, wendet ihren eigenen Kurs an, zu einem Zeitpunkt, den die angestellte Person nicht wählt. ibani ist ein Genfer Finanzintermediär, keine Bank, spezialisiert auf Überweisungen zwischen der Schweiz und der Eurozone, mit einer auf den eigenen Namen lautenden Schweizer IBAN: Der Lohn trifft in Franken ein, die Umrechnung erfolgt zum gewählten Zeitpunkt, und die Überweisung geht auf das Euro-Konto. Die Funktionsweise erläutert unser Leitfaden Schweizer Lohn nach Deutschland überweisen; den Tageskurs verfolgen Sie in unserem CHF-EUR-Währungsrechner, und unsere Seite Service für Grenzgänger stellt das Angebot vor.

9. Häufige Fragen

45 pro Kalenderjahr, sofern er in einem der acht Kantone arbeitet, die sich der Vereinbarung vom 11. April 1983 angeschlossen haben: Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. Die französische Steuerverwaltung präzisiert, dass diese Übernachtungen eine pro Arbeitswoche nicht überschreiten dürfen und dass die Obergrenze gelegentliche Geschäftsreisen in einen Drittstaat einschliesst. Bei einer nur während eines Teils des Jahres ausgeübten Tätigkeit wird sie auf 20 % der Arbeitstage herabgesetzt, bei Teilzeit anteilig gekürzt. In Genf, Zürich oder im Aargau stellt sich die Frage nicht: Der Lohn wird dort ab dem ersten Tag an der Quelle besteuert.

Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Arbeitstag, an dem die angestellte Person aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt: eine auf Verlangen des Arbeitgebers vor Ort verbrachte Nacht, eine mehrtägige Dienstreise oder ein unzumutbar gewordener Arbeitsweg, also mehr als 100 Kilometer mit dem Auto oder mehr als 90 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die einfache Wegstrecke. Jeder Arbeitstag in einem Drittstaat zählt, auch ohne Übernachtung. Ferien, Krankheit, Unfall und Telearbeitstage zählen nicht. Der Status geht bei mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr bei Vollzeit verloren.

Nein: Ein zu Hause geleisteter Arbeitstag ist per Definition ein Tag, an dem man zu Hause schläft. Für die Telearbeit gelten jedoch eigene Obergrenzen. Für eine in Frankreich ansässige Person, die in einem der acht Kantone der Vereinbarung von 1983 angestellt ist, ist sie auf 40 % der jährlichen Arbeitszeit begrenzt, zehn Tage vorübergehender Einsätze inbegriffen. Für eine in Italien ansässige Person liegt die Grenze bei 25 %. Für eine in Deutschland ansässige Person legt die Berner Steuerverwaltung kein Telearbeitskontingent fest, verlangt aber an mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitstage eine Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsort.

Ja für eine in Deutschland ansässige Person, selbst bei einer Hin- und Rückreise am selben Tag: Jeder in einem Drittstaat verbrachte Arbeitstag ist ein Nichtrückkehrtag, unabhängig davon, ob die angestellte Person zu Hause schläft oder nicht. Für eine in Frankreich ansässige Person fallen gelegentliche Geschäftsreisen in einen Drittstaat unter die Obergrenze von 45 Tagen. Seit 2023 kann ein Teil davon auch auf das Telearbeitskontingent angerechnet werden, insgesamt bis zu zehn Tage pro Jahr für Einsätze im Wohnsitzstaat und in einem Drittstaat, wobei die in Frankreich geleisteten Einsätze zuerst angerechnet werden.

Er verliert den Grenzgängerstatus für das ganze Kalenderjahr, nicht nur für die überzähligen Tage. Eine in Deutschland ansässige Person wird dann in der Schweiz zum ordentlichen Quellensteuertarif besteuert statt mit dem Abzug von 4,5 %, und der Arbeitgeber muss dies mit dem Formular Gre-3 bescheinigen. Eine in Frankreich ansässige Person, die in einem Kanton der Vereinbarung von 1983 angestellt ist, fällt aus der ausschliesslichen Besteuerung in Frankreich heraus: Die Schweiz besteuert die auf ihrem Gebiet geleisteten Arbeitstage an der Quelle. Eine in Italien ansässige Person fällt für das betreffende Jahr aus dem Abkommen von 2020 heraus, und ihre Lohndaten gehören zum Informationsaustausch mit dem italienischen Fiskus.

Nicht immer. Für eine in Deutschland ansässige Person, die an jedem betriebsüblichen Arbeitstag einige Stunden arbeitet, bleibt die Obergrenze bei 60 Tagen. Arbeitet sie nur an bestimmten Tagen, wird die Obergrenze im Verhältnis dieser Tage gekürzt: Bei zwei Tagen pro Woche in einem Betrieb mit Fünftagewoche sinkt sie auf 25. Für eine in Frankreich ansässige Person sieht die französische Steuerverwaltung eine anteilige Kürzung der Obergrenze von 45 Tagen vor. Bei Stellenantritt oder Austritt im Laufe des Jahres beträgt die deutsche Obergrenze fünf Tage pro vollen Monat und einen Tag pro volle Woche, die französische 20 % der Arbeitstage.

Nein. Die Bewilligung G ist eine vom kantonalen Migrationsamt erteilte Grenzgängerbewilligung; der steuerliche Grenzgängerstatus bestimmt sich nach anderen Kriterien, die jedes Abkommen festlegt. Die Waadtländer und die Berner Steuerverwaltung sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung weisen alle darauf hin. Der steuerliche Nachweis ist die Ansässigkeitsbescheinigung des Wohnsitzstaates: das Formular 2041-AS oder 2041-ASK für eine in Frankreich ansässige Person, das Formular Gre-1 und danach Gre-2 für eine in Deutschland ansässige Person. Ohne sie muss der Arbeitgeber die Quellensteuer zum ordentlichen Tarif abziehen.
Hinweis: Dieser Leitfaden beschreibt die am 2. Oktober 2026 geltenden Regeln. Die Verständigungsvereinbarungen zwischen den Verwaltungen werden periodisch überarbeitet, und jede Situation hängt vom Arbeitsvertrag, vom Beschäftigungskanton, vom genauen Wohnort und von den tatsächlich unternommenen Reisen ab. Diese Informationen dienen der Orientierung und stellen weder eine Rechtsberatung noch eine Steuerberatung oder eine Empfehlung im Bereich des Währungswechsels dar. Lassen Sie Ihre Situation von Ihrem Arbeitgeber und von der Steuerverwaltung Ihres Beschäftigungskantons oder Ihres Wohnsitzstaates bestätigen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Methodik und Quellen: Die Definition des Grenzgängers in der schweizerisch-französischen Vereinbarung vom 11. April 1983 wird nach dem von impots.gouv.fr veröffentlichten Text der Vereinbarung wiedergegeben. Die Toleranz von 45 Übernachtungen, die Liste der acht Kantone, der Richtwert von vier Rückkehrtagen pro Woche, das Telearbeitskontingent von 40 %, die Ansässigkeitsbescheinigung 2041-AS, die Folgen einer Überschreitung, die dem Arbeitgeber drohenden Sanktionen und der automatische Austausch der Lohndaten ab der Steuerperiode 2026 stammen aus der Richtlinie der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Waadt (November 2025). Die Grenze von einer Übernachtung pro Arbeitswoche, der Einschluss der Reisen in einen Drittstaat sowie die Regeln für das unvollständige Jahr und die Teilzeit sind dem Bulletin officiel des finances publiques, BOI-INT-CVB-CHE-10-20-60 entnommen. Das Zusammenspiel von Telearbeit, vorübergehenden Einsätzen und Übernachtungen folgt der schweizerisch-französischen Verständigungsvereinbarung vom 30. Juni 2023 und ihrem Beispielblatt, beide von der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlicht. Für in Deutschland ansässige Personen sind der Abzug von 4,5 %, die Obergrenze von 60 Tagen, die regelmässige Rückkehr an 20 % der Tage, die Schwellen von 100 Kilometern und 90 Minuten, die Behandlung der Telearbeit, der privaten Abwesenheiten und der leitenden Angestellten sowie die Formulare Gre-1, Gre-2 und Gre-3 dem Merkblatt Q12 der Steuerverwaltung des Kantons Bern (2026) entnommen. Die Behandlung der Arbeitstage in einem Drittstaat, die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse, die Frist des 31. März, die vorgängige Anwendung des ordentlichen Tarifs und der Nichtbeitritt des Aargaus zur schweizerisch-französischen Vereinbarung stammen aus dem Merkblatt des Kantons Aargau zur Besteuerung von Grenzgängern (Stand: 1. Januar 2026). Die anteilige Berechnung bei Teilzeit, die Zählung der Wochenenden bei Geschäftsreisen, der Ausschluss von Krankheit und Unfall, der Verlust des Status für das ganze Jahr und die Vermutung bei obligatorischem Wohnsitz in der Schweiz sind dem Einführungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. September 1994 entnommen. Für in Italien ansässige Personen stammen die Definition des Grenzgängers, die Toleranz von 45 Tagen, die Unterscheidung zwischen bisherigen und neuen Grenzgängern und der Informationsaustausch aus dem Faktenblatt mit FAQ der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die Obergrenze von 25 % für Telearbeit aus der Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Februar 2026.

Ein Lohn in Franken, Rechnungen in Euro?

Unser Team in Genf begleitet Grenzgänger, die Einkünfte in Schweizer Franken erhalten und ihre Rechnungen in Euro begleichen müssen. Ein Finanzintermediär, der für seine Tätigkeit geprüft wird und der SO-FIT (SRO) angeschlossen ist.

Wir sind von Montag bis Freitag per E-Mail oder Telefon für Sie da.

Zurück zu den Leitfäden