Wer darf als Ausländer in der Schweiz heiraten?
Theoretisch genügen drei Voraussetzungen: das 18. Altersjahr vollendet haben, urteilsfähig sein und weder durch eine bestehende Ehe noch durch eine bestehende eingetragene Partnerschaft gebunden sein. Dazu kommt das Fehlen eines verbotenen Verwandtschaftsverhältnisses. Diese Regeln stehen in den Artikeln 94 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und gelten für Schweizerinnen und Ausländer gleichermassen, für verschiedengeschlechtliche wie für gleichgeschlechtliche Paare, seit die Ehe für alle am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist.
Die vierte Voraussetzung betrifft nur Ausländerinnen und Ausländer — und sie blockiert die meisten Dossiers.
Der rechtmässige Aufenthalt: die Bedingung ohne Verhandlungsspielraum
Seit dem 1. Januar 2011 verlangt Artikel 98 Absatz 4 ZGB von Verlobten ohne Schweizer Staatsangehörigkeit, dass sie während des Vorbereitungsverfahrens die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der Schweiz nachweisen. Konkret verlangt das Zivilstandsamt eine gültige Aufenthaltsbewilligung, ein gültiges Visum oder eine Bestätigung der kantonalen Migrationsbehörde. Ohne rechtmässigen Aufenthalt verweigert es die Trauung — und meldet den Sachverhalt der zuständigen Ausländerbehörde.
Die Regel wurde zur Bekämpfung von Scheinehen eingeführt. Sie hat eine Nebenwirkung, die man kennen muss: Wessen Bewilligung während der sechs Monate des Verfahrens abläuft, muss die Verlängerung im Auge behalten, sonst ruht das Dossier wenige Wochen vor dem reservierten Termin. Unser Leitfaden zu den Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen B, C, G und L beschreibt Gültigkeit und Verlängerung jeder Bewilligung.
Muss man in der Schweiz wohnen, um hier zu heiraten?
Nein. Das ist ein hartnäckiger Irrtum, besonders bei Paaren in den Grenzregionen von Basel, Genf und Schaffhausen. Ein Paar, bei dem keiner der beiden Partner in der Schweiz wohnt, kann hier problemlos heiraten: Es reicht sein Gesuch beim Zivilstandsamt der Gemeinde ein, in der die Trauung vorgesehen ist, oder geht über die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland, wenn eine der verlobten Personen Schweizerin ist und im Ausland lebt.
Grundsätzlich wird das Gesuch beim Zivilstandsamt des Wohnsitzes einer der beiden verlobten Personen eingereicht. Die Trauung kann anschliessend in einem anderen Kanton stattfinden: Das Amt, das das Verfahren geführt hat, stellt eine Ermächtigung zur Trauung aus, die das Amt des gewählten Orts entgegennimmt. Dieser Mechanismus erlaubt es, das Verfahren in Liestal zu führen und in Basel zu heiraten — oder umgekehrt.
| Situation des Paares | Wo das Gesuch einreichen | Worauf achten |
|---|---|---|
| Beide Verlobte in der Schweiz wohnhaft | Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden | Wohnsitzbescheinigung nötig, wenn die Trauung ausserhalb des Wohnkantons stattfindet |
| Eine Grenzgängerin und eine in der Schweiz wohnhafte Person | Amt am Schweizer Wohnsitz der ansässigen Person | Die im Ausland wohnhafte Person liefert ihre legalisierten oder apostillierten Urkunden |
| Beide Verlobte im Ausland wohnhaft | Amt des gewählten Trauungsorts in der Schweiz | Keine Wohnsitzbedingung, aber rechtmässige Einreise am Tag der Trauung |
| Eine Schweizer verlobte Person im Ausland | Schweizer Vertretung am Wohnort, die an das zuständige Amt weiterleitet | Übermittlungszeiten einplanen, oft 4 bis 8 Wochen |
Wie läuft das Vorbereitungsverfahren für die Ehe ab?
Das Vorbereitungsverfahren ist obligatorisch und verläuft in vier Schritten: Einreichung des Gesuchs, Prüfung des Dossiers durch das Zivilstandsamt, Erklärung der Verlobten zu den Ehevoraussetzungen und schliesslich Mitteilung des Abschlusses, die eine Dreimonatsfrist für die Trauung eröffnet. Kein Schritt ist freiwillig, und kein Trauungstermin ist definitiv, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist.
Schritt 1 — Einreichung des Gesuchs
Beide Verlobte reichen gemeinsam ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt ein, zusammen mit den im nächsten Abschnitt aufgeführten Dokumenten. Viele Ämter bieten heute eine digitale Einreichung oder Vorprüfung der Unterlagen vor dem persönlichen Termin an — ein echter Zeitgewinn bei einem internationalen Dossier, der die Entdeckung vor Ort erspart, dass eine Geburtsurkunde älter als sechs Monate ist.
Schritt 2 — Prüfung des Dossiers
Das Zivilstandsamt prüft, ob die Ehevoraussetzungen erfüllt sind und kein Ehehindernis besteht: Alter, Urteilsfähigkeit, keine nicht aufgelöste frühere Ehe oder Partnerschaft, kein verbotenes Verwandtschaftsverhältnis und rechtmässiger Aufenthalt bei ausländischen Verlobten. In dieser Phase wird gegebenenfalls ein Authentifizierungsverfahren für ausländische Dokumente ausgelöst: materielle Prüfung der Urkunden, Abklärung bei der Botschaft, Legalisation. Es ist zugleich die längste und am wenigsten planbare Phase.
Schritt 3 — Erklärung der Verlobten
Beide Verlobte erscheinen persönlich beim Zivilstandsamt und erklären, dass die Ehevoraussetzungen erfüllt sind und die Angaben im Dossier zutreffen. Diese Erklärung wird unterzeichnet und ist rechtlich verbindlich. Kann eine der Personen nicht erscheinen, kann das Amt sie aufsuchen oder die Entgegennahme der Erklärung einem anderen Amt übertragen.
Schritt 4 — Abschluss und Dreimonatsfrist
Das Amt teilt den Verlobten den Abschluss des Verfahrens mit. Ab dieser Mitteilung muss die Trauung innerhalb von drei Monaten stattfinden, gemäss Artikel 100 ZGB. Danach verfällt die Ermächtigung, und das Verfahren muss vollständig neu durchlaufen werden — mit neuen Dokumenten und neuen Gebühren. Der Kanton Waadt weist zudem darauf hin, dass eine Trauung in einem anderen Kanton eine Ermächtigung zur Trauung voraussetzt, die das Amt des gewählten Orts akzeptiert.
Der Zeitplan rückwärts für eine internationale Hochzeit in der Schweiz
- 12 bis 9 Monate vorher: Zivilstandsurkunden im Herkunftsland bestellen, Apostillen oder Legalisationen anstossen, Termin beim Amt reservieren.
- 9 bis 6 Monate vorher: Urkunden von einer in der Schweiz anerkannten vereidigten Person übersetzen lassen, Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung bis zum Trauungstag prüfen.
- 6 Monate vorher: Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens einreichen. Das ist der verlässlichste Richtwert für ein internationales Paar.
- 3 Monate vorher: Erklärung beim Zivilstandsamt unterzeichnen, Gebühren begleichen, Mitteilung über den Abschluss erhalten.
- Am Tag selbst: gültige Ausweisdokumente beider Verlobter und zweier volljähriger Trauzeugen.
- Innert 14 Tagen danach: die Zivilstandsänderung dem Schweizer Arbeitgeber melden, wenn Sie quellenbesteuert sind.
Welche Dokumente muss eine ausländische verlobte Person vorlegen?
Die Liste hängt von der Staatsangehörigkeit und vom Ausstellungsland der Urkunden ab, doch ein Grundstock kehrt immer wieder: eine aktuelle Geburtsurkunde, ein gültiger Identitätsnachweis, eine Wohnsitzbescheinigung, ein Dokument zum aktuellen Zivilstand und der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz. Bei einer im Ausland wohnhaften Person kommt in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaats hinzu.
| Dokument | Was das Amt prüft | Häufige Falle |
|---|---|---|
| Geburtsurkunde | Abstammung, Geburtsdatum und -ort, Randvermerke | Viele Ämter verlangen eine aktuelle vollständige Kopie; ein Auszug ohne Abstammung wird abgelehnt |
| Pass oder Identitätskarte | Identität und Staatsangehörigkeit | Ein vor dem Trauungstag ablaufendes Dokument erzwingt eine neue Identitätsprüfung |
| Wohnsitzbescheinigung | Örtliche Zuständigkeit des Amtes | Nötig, wenn die Trauung ausserhalb des Wohnkantons stattfindet |
| Dokument zum aktuellen Zivilstand | Keine nicht aufgelöste Ehe oder Partnerschaft | Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung muss zuerst in der Schweiz anerkannt werden |
| Ehefähigkeitszeugnis | Dass das Heimatrecht der Person der Ehe nicht entgegensteht | Manche Staaten stellen keines aus: Das Amt wendet dann ein Ersatzverfahren an |
| Aufenthaltsbewilligung oder Visum | Rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz (Art. 98 Abs. 4 ZGB) | Muss während des gesamten Verfahrens gültig bleiben, nicht nur bei Einreichung |
Apostille, Legalisation, Übersetzung: die drei Filter
Ein ausländisches Dokument wird nicht so hingenommen, wie es ist. Es muss bis zu drei aufeinanderfolgende Filter passieren. Die Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 genügt für die Vertragsstaaten — dazu zählen Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Spanien und Portugal. Für andere Länder ist eine Kettenlegalisation nötig, über die lokalen Behörden und anschliessend die Schweizer Vertretung vor Ort. Zuletzt folgt die Übersetzung durch eine vereidigte Person, wenn die Urkunde nicht in einer Landessprache verfasst ist.
Dieser Weg erklärt Fristen und Beträge. Das Zivilstandsamt des Kantons Genf hält in seinem Merkblatt zum Vorbereitungsverfahren fest, die Authentifizierung ausländischer Dokumente könne «mehrere Monate dauern», und verlangt einen Kostenvorschuss von 300 bis 2000 CHF pro Person je nach Land. Ein deutsch-schweizerisches Paar kommt meist mit ein paar Dutzend Franken Apostillen davon; ein Paar, bei dem eine Person aus einem Staat ausserhalb des Haager Übereinkommens stammt, muss mehrere hundert Franken und sechs zusätzliche Monate einplanen.
Rechenbeispiel — ein deutsch-brasilianisches Paar in Basel
Sie ist Deutsche, Grenzgängerin mit Anstellung in Basel. Er ist Brasilianer und hat eine B-Bewilligung. Das Dossier verlangt: vollständige Abschrift der deutschen Geburtsurkunde mit Apostille (rund 20 EUR Bearbeitung und Versand), apostillierte brasilianische Geburtsurkunde, in der Schweiz vereidigt übersetzt (rund 120 CHF für zwei Seiten), legalisiertes brasilianisches Ehefähigkeitszeugnis sowie der vom Amt verlangte Kostenvorschuss für die Authentifizierung (450 CHF). Summe der Unterlagen noch vor jeder Trauungsgebühr: rund 600 CHF, in Franken beglichen über fünf Monate verteilt.
Wie lange dauert eine Ziviltrauung in der Schweiz und was kostet sie?
Kurze Antwort: 6 bis 8 Wochen und 300 bis 400 CHF für ein einfaches Dossier; sechs Monate und 800 bis 2500 CHF, sobald eine Urkunde aus einem Staat ausserhalb des Haager Übereinkommens kommen muss. Der Unterschied entsteht nicht durch die Trauung selbst, deren Tarif geregelt ist, sondern durch die Behandlung der ausländischen Dokumente.
| Position | Richtwert | Bemerkung |
|---|---|---|
| Vorbereitungsverfahren (Kanton Genf) | 150 CHF | Entgegennahme und Prüfung des Gesuchs |
| Trauung im offiziellen Trauzimmer, Werktag | Rund 75 CHF | Bundesgebühr, in allen Kantonen gleich |
| Trauung an einem Samstag oder an einem besonderen Ort | Kantonaler oder kommunaler Zuschlag | Oft das Doppelte, gegebenenfalls zuzüglich Miete für den Ort |
| Familienbüchlein | Rund 50 CHF | In mehreren Kantonen fakultativ |
| Authentifizierung ausländischer Dokumente | 300 bis 2000 CHF pro Person | Vom Amt verlangter Kostenvorschuss je nach Land |
| Beglaubigte Übersetzungen | 60 bis 150 CHF pro Urkunde | Vom Kanton anerkannte Übersetzerin |
| Total «europäisches Paar» | 300 bis 450 CHF | Nur Apostillen, keine aufwendige Authentifizierung |
| Total «Paar ausserhalb des Haager Übereinkommens» | 800 bis 2500 CHF | Kettenlegalisation, Übersetzungen, Kostenvorschuss |
Kann man sich 2026 in der Schweiz noch verpartnern?
Nein, nicht im bundesrechtlichen Sinn — und das ist wohl die am häufigsten missverstandene Frage zum Thema. Seit dem Inkrafttreten der Ehe für alle am 1. Juli 2022 kann in der Schweiz keine neue eingetragene Partnerschaft mehr begründet werden. Die eingetragene Partnerschaft, bis dahin gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten, wurde am selben Tag geschlossen, an dem ihnen die Ehe geöffnet wurde.
Das Bundesamt für Justiz bestätigt dies in seiner FAQ zur Ehe und zur Ehe für alle: Vor diesem Datum begründete Partnerschaften bleiben gültig, und die betroffenen Paare können sie unverändert weiterführen oder mit einer Umwandlungserklärung in eine Ehe umwandeln. Vor dem 1. Juli 2022 im Ausland begründete Partnerschaften sind umwandelbar, wenn sie als der schweizerischen eingetragenen Partnerschaft gleichwertig anerkannt werden — das gilt für die deutsche Lebenspartnerschaft oder die italienische unione civile. Der französische PACS dagegen ist nicht umwandelbar: Wer als PACS-Partner den Status von Ehegatten will, muss heiraten.
Die vier Möglichkeiten, die heute bleiben
| Form | Wo und wie | Rechtliche Wirkungen |
|---|---|---|
| Kantonale Genfer Partnerschaft | Erklärung vor dem Zivilstandsamt, möglich seit 2001; mindestens eine Person muss im Kanton wohnen | Wirkungen auf das kantonale öffentliche Recht beschränkt, ohne Besteuerung und Sozialleistungen. Kein Zivilstandswechsel, kein Erbrecht, Gültigkeit auf den Kanton Genf begrenzt |
| Neuenburger Partnerschaft | Vor einer Notarin abgeschlossen, möglich seit 2004 | Ebenfalls kantonale Tragweite, Anerkennung im Verkehr mit der Neuenburger Verwaltung |
| Französischer PACS beim Konsulat | Französisches Generalkonsulat in Genf oder Zürich, beide Personen anwesend, Formulare CERFA 15725*02 und Vereinbarung 15726*02 | PACS nach französischem Recht, mit seinen steuerlichen und vermögensrechtlichen Wirkungen in Frankreich. Mindestens eine der beiden Personen muss französisch sein |
| Konkubinatsvertrag | Frei oder vor einer Notarin verfasst, in jedem Kanton | Regelt Wohnung, Lasten, gemeinsame Güter und das Ende des Zusammenlebens. Keine Zivilstandsanerkennung, kein gesetzliches Erbrecht |
Für ein grenzüberschreitendes Paar ist die praktische Folge eindeutig: Wenn es um echten Rechtsschutz in der Schweiz geht — Aufenthaltsrecht der Ehegattin, Erbrecht, Vorsorge, gemeinsame Besteuerung —, ist die Ehe heute der einzige Weg. Die kantonale Genfer Partnerschaft hat im Verkehr mit der Verwaltung weitgehend symbolischen Wert; ein beim französischen Konsulat abgeschlossener PACS entfaltet seine Wirkungen im französischen Recht, begründet aber kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
Was ändert die Heirat für die Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Ehegattin?
Viel, und zwar sofort. Die ausländische Ehegattin oder der ausländische Ehegatte einer Schweizer Person hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit ihr zusammenwohnt: So steht es in Artikel 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Dieser Anspruch führt zu einer B-Bewilligung, in der Regel für ein Jahr erteilt und verlängerbar — nicht zu einer automatischen Einbürgerung. Die Ehe verleiht das Schweizer Bürgerrecht nicht.
| Situation | Bewilligung | Hauptbedingung |
|---|---|---|
| Ausländische Ehegattin einer Schweizer Person | B-Bewilligung, nach fünf Jahren C-Bewilligung | Tatsächliches Zusammenwohnen, kein Widerrufsgrund |
| Ehegattin einer Person mit C-Bewilligung | B-Bewilligung | Zusammenwohnen und bedarfsgerechte Wohnung |
| Ehegattin einer Person mit B-Bewilligung | B-Bewilligung, Dauer an jene des Ehegatten angeglichen | Bedarfsgerechte Wohnung und keine Sozialhilfeabhängigkeit |
| Grenzgängerin, die eine in der Schweiz wohnhafte Person heiratet | Behält die G-Bewilligung, solange der Wohnsitz im Ausland bleibt | Die Heirat verwandelt eine G-Bewilligung nicht in eine B-Bewilligung |
Erleichterte Einbürgerung: drei Jahre Ehe, fünf Jahre Schweiz
Die Ehe öffnet einen schnelleren Weg zum Schweizer Pass, doch er bleibt anspruchsvoll. Die ausländische Ehegattin einer Schweizer Person kann die erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, davon das Jahr vor der Gesuchseinreichung ununterbrochen. Für eine im Ausland lebende Ehegattin steigt die Bedingung auf sechs Jahre eheliche Gemeinschaft nebst enger Verbundenheit mit der Schweiz. Die Integrationskriterien — Sprache, Beachtung der Rechtsordnung, Teilnahme am Wirtschaftsleben — gelten in jedem Fall, und die Bundesgebühr beträgt 900 CHF.
Unser Leitfaden zur Einbürgerung in der Schweiz, Schritte und Voraussetzungen beschreibt den gesamten Weg, auch den ordentlichen, und was mit Jahren unter G-Bewilligung geschieht — sie zählen nicht.
Wie verändert die Heirat die Steuern in der Schweiz?
Zwei Regeln, die nicht gleich funktionieren. Für eine ordentlich besteuerte ansässige Person wirkt die Heirat auf das ganze Kalenderjahr: Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, werden für die gesamte Steuerperiode, in der sie geheiratet haben, gemeinsam besteuert. Ein am 20. Dezember 2026 getrautes Paar reicht also für das ganze Jahr 2026 eine gemeinsame Erklärung ein. Für eine quellenbesteuerte Person wirkt der Tarifwechsel dagegen ab Beginn des Folgemonats. Diese Asymmetrie ist die Quelle der meisten bösen Überraschungen.
Gemeinsame Besteuerung und die «Heiratsstrafe»
Bei ordentlicher Besteuerung werden Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet und dann einem einzigen Tarif unterstellt. Da die Schweizer Steuer progressiv ist, kann diese Zusammenrechnung den Haushalt in eine höhere Stufe heben: Das ist die bekannte Heiratsstrafe, die vor allem Paare mit vergleichbaren Einkommen trifft. Ein unverheiratetes Paar mit denselben Einkommen reicht zwei getrennte Erklärungen ein und bleibt in tieferen Stufen.
Die Wirkungen, die man zu zählen vergisst
Die Heirat ändert nicht nur den Tarif. Sie ändert auch den Güterstand: Ohne Ehevertrag vor einer Notarin gilt die Errungenschaftsbeteiligung, das heisst, jede Person behält das Eigentum an ihren Gütern, doch die während der Ehe gebildete Errungenschaft wird bei Auflösung hälftig geteilt. Sie eröffnet einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der AHV und in der beruflichen Vorsorge, während eine Konkubinatspartnerin nur Anspruch hat, wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung es vorsieht und eine Meldung eingereicht wurde. Und sie macht die während der Ehe geäufneten Guthaben der zweiten Säule im Scheidungsfall teilbar — ein Punkt, den unser Leitfaden zur beruflichen Vorsorge BVG vertieft.
Beim Namen gilt in der Schweiz der Grundsatz, dass jede Person ihren Ledignamen behält. Die Ehegatten können jedoch beim Vorbereitungsverfahren erklären, dass sie den Ledignamen einer der beiden als gemeinsamen Familiennamen führen wollen. Diese Wahl erfolgt vor der Trauung, nicht danach: Sie muss bei der Einreichung des Dossiers bedacht werden.
Grenzgänger: wann muss die Heirat den Schweizer Behörden gemeldet werden?
Sofort, und über den Arbeitgeber. Für eine in der Schweiz quellenbesteuerte Grenzgängerin wirkt der Tarifwechsel ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Heirat folgt, und in Genf hat die steuerpflichtige Person 14 Tage ab der Änderung der familiären Situation Zeit, ihrem Arbeitgeber eine aktualisierte Erklärung für den Quellensteuerabzug samt Heiratsurkunde zu übergeben. Der Arbeitgeber wendet den neuen Tarif dann auf der Lohnabrechnung an.
Die Regel ist bundesrechtlich: Jede Änderung, die einen Tarifwechsel auslöst — Heirat, Geburt, Trennung, Scheidung, Beginn oder Ende der Erwerbstätigkeit der Ehegattin —, ist für den Quellensteuerabzug ab Beginn des Monats nach der Änderung zu berücksichtigen.
| Tarif | Situation | Wann er nach einer Heirat gilt |
|---|---|---|
| A | Alleinstehende Person: ledig, geschieden, getrennt oder verwitwet | Verlassen am letzten Tag des Heiratsmonats |
| B | Ehepaar, bei dem nur eine Person erwerbstätig ist | Ab dem 1. des Folgemonats, wenn die Ehegattin nicht arbeitet |
| C | Ehepaar, bei dem beide erwerbstätig sind, auch im Ausland | Ab dem 1. des Folgemonats, wenn die Ehegattin arbeitet |
| H | Einelternfamilie mit unterstützungspflichtigen Kindern | Bei Heirat gegenstandslos: Wechsel zu B oder C |
Rechenbeispiel — Heirat am 15. Juni 2026, Lohn von 8000 CHF pro Monat in Genf
Bis zur Heirat ledig, wird die Grenzgängerin von Januar bis Juni nach Tarif A0 besteuert. Ihr Ehemann arbeitet im Ausland. Die Heirat vom 15. Juni führt das Dossier ab dem 1. Juli zu Tarif C0 — nicht erst ab dem 1. Januar 2027. Die ersten sechs Monate bleiben endgültig nach dem Ledigentarif berechnet, die folgenden sechs nach dem Tarif «Doppelverdienende». Meldet sie die Heirat ihrem Arbeitgeber am 25. Juni, stimmt die Juli-Abrechnung. Meldet sie sie im Dezember, wurden fünf Monatslöhne nach falschem Tarif abgezogen, und es braucht ein Korrekturgesuch, einzureichen vor dem 31. März 2027.
Im Ausland geheiratet: was ist in der Schweiz zu melden?
Das ist der häufigste Fall bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern: Die Zeremonie findet in Deutschland, Frankreich, Italien oder anderswo statt, und auf Schweizer Seite geschieht nichts von selbst. Zwei Stränge sind zu unterscheiden, und sie betreffen nicht dieselben Personen.
Der steuerliche Strang betrifft alle quellenbesteuerten Grenzgängerinnen, unabhängig vom Trauungsland. Der Ablauf ist derselbe wie bei einer Trauung in der Schweiz: eine neue Erklärung für den Quellensteuerabzug ausfüllen — die Online-Version empfiehlt die Genfer Verwaltung —, unterschreiben und dem Arbeitgeber übergeben, nicht der Steuerverwaltung, zusammen mit der Heiratsurkunde. Eine Urkunde aus einem EU-Staat wird so akzeptiert, wie sie ist, ohne Übersetzung oder Apostille, da sie nicht ins Schweizer Zivilstandsregister eingetragen wird. Die Frist von 14 Tagen läuft ab dem Datum der Heirat, nicht ab der Rückkehr aus den Flitterwochen.
Der zivilstandsrechtliche Strang betrifft nur einen Teil der Paare. Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in der Schweiz nicht automatisch anerkannt: Sie ist der Schweizer Vertretung im Trauungsland zu melden, die die Dokumente authentifiziert und das Dossier anschliessend der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen übermittelt; diese entscheidet über die Anerkennung und nimmt die Eintragung ins Register vor. Das Verfahren dauert mehrere Monate. Es gilt für Schweizer Staatsangehörige, deren zuständige Behörde jene des Heimatkantons ist, sowie für ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, für die bereits ein Zivilstandsereignis im Land registriert ist. Der Kanton Waadt beschreibt das Vorgehen in seinem Merkblatt zur Meldung eines im Ausland eingetretenen Zivilstandsereignisses.
Der Fall der acht Kantone des Abkommens von 1983
Nicht alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind von diesem Mechanismus betroffen. Das französisch-schweizerische Abkommen vom 11. April 1983 sieht vor, dass die Löhne von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Anstellung in den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura nur im Wohnsitzstaat steuerbar sind, gegen eine Ausgleichszahlung von 4,5 % der Bruttolohnsumme an den anderen Staat. Eine in Basel angestellte, in Frankreich wohnhafte Person, die ihrem Arbeitgeber jedes Jahr die steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung 2041-AS abgibt, wird also nicht in der Schweiz quellenbesteuert: Ihre Heirat hat keinen Schweizer Tarif zu ändern.
Genf ist nicht Vertragspartei dieses Abkommens. Wer dort arbeitet, wird in der Schweiz quellenbesteuert und muss die Heirat innert 14 Tagen melden. Unser Leitfaden zur Besteuerung von Grenzgängern in der Schweiz zeichnet diese Trennlinie Kanton für Kanton nach.
Die Meldungen in den Wochen nach der Heirat
- Schweizer Arbeitgeber, innert 14 Tagen: aktualisierte Erklärung für den Quellensteuerabzug und Heiratsurkunde, wenn Sie quellenbesteuert sind — auch wenn die Trauung im Ausland stattgefunden hat.
- Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen: nur, wenn Sie Schweizerin oder in der Schweiz wohnhaft sind und die Ehe im Ausland geschlossen wurde, für Anerkennung und Eintragung.
- Steuerbehörde des Wohnsitzstaats: in Frankreich innert 60 Tagen über den Dienst «Gérer mon prélèvement à la source», damit der Abzugssatz angepasst wird.
- Familienausgleichskasse: die geänderte Haushaltszusammensetzung kann Ansprüche verändern, im Wohnsitzstaat wie in der Schweiz.
- Krankenversicherer: zur Meldung der Zivilstandsänderung und gegebenenfalls zur Versicherung der nicht erwerbstätigen Ehegattin.
- Vorsorgeeinrichtung und Säule 3a: Begünstigtenklausel aktualisieren, das geschieht nicht von selbst.
- Banken und Zahlungsdienstleister: Namen aktualisieren, wenn Sie einen gemeinsamen Familiennamen gewählt haben, sonst werden Überweisungen zurückgewiesen.
Welche Fallen drohen bei einer Heirat unter dem Jahr?
Drei Hauptfallen, alle damit verbunden, dass die Heirat die Berechnungsgrundlage des Haushalts ändert und nicht nur jene der einzelnen Person. Keine davon wird von der Verwaltung von sich aus signalisiert.
Falle 1 — Der Verlust des Quasi-Ansässigenstatus
Der Quasi-Ansässigenstatus erlaubt einer quellenbesteuerten Grenzgängerin, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu verlangen und Abzüge geltend zu machen, die ihr sonst entgehen — effektive Kosten, Einkäufe in die zweite Säule, Schuldzinsen. Voraussetzung ist, dass mindestens 90 % der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerbar sind. Wie die Genfer Steuerverwaltung in ihrem Merkblatt zur Bestimmung des Quasi-Ansässigenstatus festhält, werden bei einem Ehepaar die weltweiten Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet, bevor die Quote berechnet wird.
Die direkte Folge: Wer als ledige Grenzgängerin das Kriterium mühelos erfüllte, kann es an dem Tag verlieren, an dem sie eine im Ausland erwerbstätige Person heiratet. Bei 110 000 CHF Genfer Lohn und einer Ehegattin mit 35 000 EUR im Ausland fällt der Schweizer Anteil unter 90 %, und der Status ist weg. Unser Leitfaden zum Quasi-Ansässigenstatus in der Schweiz erläutert die Berechnung, jener zu den Steuerabzügen für Grenzgänger zeigt, was ohne diesen Status abziehbar bleibt.
Falle 2 — Tarif C und das fiktive Einkommen der Ehegattin
Arbeitet die Ehegattin im Ausland, muss der Schweizer Arbeitgeber den Tarif für Doppelverdienende anwenden und dabei deren Einkommen berücksichtigen. Da er es nicht kennt, bestimmt er den Steuersatz auf der Grundlage eines fiktiven, aus statistischen Daten abgeleiteten Einkommens. Dieses theoretische Einkommen kann über dem tatsächlichen liegen — dann ist der angewandte Satz das ganze Jahr über zu hoch, und der zu viel bezahlte Betrag lässt sich nur über ein Korrekturgesuch zurückholen.
Falle 3 — Der ausländische Kalender, der dem Schweizer nicht folgt
In Frankreich führt das Heiratsjahr grundsätzlich zu einer gemeinsamen Besteuerung für das ganze Jahr, mit der Möglichkeit einer unwiderruflichen Option für getrennte Besteuerung, die nur für das Jahr der Heirat oder des PACS offensteht. Diese Option lohnt eine Simulation: Je nach Einkommensunterschied und je nach der für den Arbeitskanton anwendbaren Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kann sie günstig oder teuer sein. Parallel dazu ist die Heirat innert 60 Tagen über den Dienst «Gérer mon prélèvement à la source» zu melden, damit der Abzugssatz angepasst wird, ohne die Erklärung des Folgejahres abzuwarten.
Ein letzter Punkt betrifft die Familienzulagen, wenn das Paar Kinder hat oder erwartet: Die Heirat ändert die Haushaltszusammensetzung, und die Prioritätsordnung zwischen schweizerischem und ausländischem System hängt vom Arbeitsort jedes Elternteils ab. Unser Leitfaden zu den Familienzulagen für Grenzgänger erläutert die Prioritätsregel und den Differenzzahlungsmechanismus.
Wie organisiert man das Geld einer grenzüberschreitenden Hochzeit?
Eine internationale Hochzeit hat ein Merkmal, das allen Dossiers gemein ist, die wir sehen: Die Ausgaben fallen in Franken an, die Einkünfte oft in Euro, und die Fristen laufen vor der Zeremonie ab. Kostenvorschuss für die Authentifizierung, beglaubigte Übersetzungen, Zivilstandsgebühren, Anzahlung für den Festort: Zwischen Einreichung des Dossiers und dem grossen Tag zahlt ein grenzüberschreitendes Paar in der Schweiz leicht 1000 bis 3000 CHF an Verwaltungs- und Logistikkosten.
| Umrechnung von 3000 CHF Kosten | Angewandte Marge | Kosten der Umrechnung |
|---|---|---|
| Ausländische Retailbank, internationale Überweisung | 2,0 % | 60 CHF, zuzüglich fixer Überweisungsgebühren |
| Retailbank, Wechselgeschäft am Schalter | 3,0 % | 90 CHF |
| ibani | 0,40 % | 12 CHF, ohne Überweisungsgebühren |
Der ibani-Tarif ist degressiv: 0,40 % bis 10 000 CHF, 0,35 % von 10 000 bis 50 000 CHF, 0,30 % von 50 000 bis 100 000 CHF, 0,20 % von 100 000 bis 250 000 CHF und darüber 0,15 %. Es kommen weder Eröffnungs- noch Kontoführungs- oder Überweisungsgebühren hinzu. Den genauen Betrag, den Sie erhalten würden, können Sie mit unserem Währungsrechner abschätzen.
Eine persönliche Schweizer IBAN, vor und nach der Trauung
Eine kostenlose persönliche Schweizer IBAN erlaubt es, Euro zu empfangen, zum echten Marktkurs im gewählten Moment umzurechnen und dann Zivilstandsgebühren, Übersetzungen und Schweizer Dienstleister in Franken zu bezahlen — auch per QR-Rechnung, dem Schweizer Standardformat, das nicht jedes ausländische Konto korrekt verarbeitet. ibani ist ein schweizerischer Finanzintermediär mit Sitz in Genf, keine Bank: Es geht nicht darum, ein lokales Konto zu ersetzen, sondern darum, die Brücke zwischen Euro und Franken zu schlagen.
Dieser Nutzen endet nicht am Hochzeitstag. Ein binationales Paar verwaltet dauerhaft zwei Währungen: einen Lohn in Franken, Miete oder Kredit in Euro, KVG-Prämien und Steuerakonti in Franken. Unsere Leitfäden zum Umzug in die Schweiz und zu den ersten 30 administrativen Tagen ordnen die Schritte, wenn die Heirat mit einem Umzug einhergeht, und unsere Seite für Grenzgänger zeigt, wie es im Alltag funktioniert.
Eröffnung aus der Ferne, kostenlose persönliche Schweizer IBAN, keine Kontoführungs- oder Überweisungsgebühren, transparente Wechselmarge ab 0,15 %. Genug, um Zivilstandsgebühren, beglaubigte Übersetzungen und Schweizer Dienstleister in Franken zu begleichen, ohne je eine Frist zu verpassen.
Das Grenzgänger-Angebot entdecken →Häufige Fragen
Kann eine ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz heiraten?
Nein. Seit dem 1. Januar 2011 verlangt Artikel 98 Absatz 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches von Verlobten ohne Schweizer Staatsangehörigkeit, dass sie während des Vorbereitungsverfahrens die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der Schweiz nachweisen. Eine gültige Aufenthaltsbewilligung, ein gültiges Visum oder eine Bestätigung der Migrationsbehörde genügen; ohne rechtmässigen Aufenthalt verweigert die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung und meldet den Sachverhalt der zuständigen Ausländerbehörde. Ein Paar, bei dem keiner der beiden Partner in der Schweiz wohnt, etwa zwei in Frankreich oder Deutschland wohnhafte Personen, kann dagegen problemlos in der Schweiz heiraten: Es muss nicht hier wohnen, sondern nur rechtmässig einreisen, und reicht sein Gesuch beim Zivilstandsamt des gewählten Trauungsorts oder bei der Schweizer Vertretung im Ausland ein. Unser Leitfaden zu den Bewilligungen B, C, G und L beschreibt die betroffenen Titel.
Wie lange dauert das Eheverfahren in der Schweiz für ein ausländisches Paar?
Rechnen Sie mit 6 bis 8 Wochen für ein einfaches Vorbereitungsverfahren und mit mehreren Monaten, sobald ein ausländisches Dokument authentifiziert werden muss. Apostille, Legalisation durch die Schweizer Vertretung und Übersetzung durch eine vereidigte Übersetzerin verlängern den Zeitplan je nach Herkunftsland um zwei bis sechs Monate, und das Zivilstandsamt verlangt in diesen Fällen einen Kostenvorschuss von 300 bis 2000 CHF pro Person. Nach Abschluss des Verfahrens teilt das Zivilstandsamt den Verlobten das Ergebnis mit: Die Trauung muss dann innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung stattfinden, sonst muss das gesamte Verfahren neu durchlaufen werden. Die praktische Regel lautet, das Dossier sechs Monate vor dem Wunschtermin einzureichen und neun bis zwölf Monate, wenn Urkunden aus einem Drittstaat kommen müssen.
Kann man 2026 in der Schweiz noch eine eingetragene Partnerschaft oder einen PACS eingehen?
Nein, was die eingetragene Partnerschaft des Bundes betrifft: Seit dem Inkrafttreten der Ehe für alle am 1. Juli 2022 kann in der Schweiz keine neue eingetragene Partnerschaft mehr begründet werden. Paare, die vor diesem Datum eine solche eingegangen sind, können sie beibehalten oder mit einer Umwandlungserklärung in eine Ehe umwandeln. Einen PACS des Bundes gibt es bis heute ebenfalls nicht: Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat vom 27. Mai bis zum 17. September 2026 einen Entwurf für einen Pakt ziviler Solidarität nach französischem Vorbild in die Vernehmlassung gegeben, der weder den Zivilstand noch den Namen, die Abstammung oder die Besteuerung berühren würde. Heute bleiben drei Möglichkeiten: die kantonale Genfer Partnerschaft, die seit 2001 beim Zivilstandsamt erklärt wird, die Neuenburger Partnerschaft, die seit 2004 vor einer Notarin abgeschlossen wird, beide mit auf das kantonale öffentliche Recht beschränkter Wirkung, sowie der französische PACS, den zwei Personen, von denen mindestens eine französisch ist und die in der Schweiz wohnen, beim französischen Generalkonsulat in Genf oder Zürich abschliessen können.
Wann muss eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger die Heirat der Schweizer Steuerbehörde melden?
Sofort und in jedem Fall ohne das Jahresende abzuwarten. In Genf hat eine quellenbesteuerte Grenzgängerin 14 Tage ab jeder Änderung der familiären Situation Zeit, ihrem Arbeitgeber eine aktualisierte Erklärung für den Quellensteuerabzug zusammen mit der Heiratsurkunde zu übergeben. Das gilt auch, wenn die Trauung in Frankreich, Deutschland oder einem anderen Land stattgefunden hat: Das Formular geht an den Arbeitgeber, nie direkt an die Steuerverwaltung, und eine ausländische Heiratsurkunde aus einem EU-Staat wird ohne Übersetzung oder Apostille akzeptiert. Der Arbeitgeber wendet den neuen Tarif ab Beginn des Monats an, der auf die Heirat folgt: Eine Trauung am 15. Juni führt am 1. Juli vom Ledigen- zum Verheiratetentarif, nicht erst am 1. Januar des Folgejahres. Eine sechs Monate zu spät gemeldete Heirat bedeutet sechs Monate Abzug nach falschem Tarif, mit einer Korrektur, die vor dem 31. März des Folgejahres beantragt werden muss. Diese Pflicht betrifft nicht die Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den acht Kantonen des französisch-schweizerischen Abkommens vom 11. April 1983 — Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura —, die gegen Vorlage der steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung in Frankreich besteuert werden und deshalb keinen Schweizer Tarif anzupassen haben. Unser Leitfaden zur Besteuerung von Grenzgängern erläutert diese Aufteilung.
Was kostet eine Ziviltrauung in der Schweiz, wenn eine der verlobten Personen Ausländerin ist?
Die Ziviltrauung selbst kostet in den meisten Kantonen zwischen 300 und 400 CHF: In Genf belaufen sich Eröffnung und Prüfung des Vorbereitungsverfahrens auf 150 CHF, dazu kommen rund 75 CHF für die Trauung im offiziellen Trauzimmer an einem Werktag, ein Zuschlag, wenn die Zeremonie an einem Samstag oder an einem besonderen Ort stattfindet, sowie rund fünfzig Franken für das Familienbüchlein. Der eigentliche Kostenblock eines internationalen Paares liegt anderswo: bei der Authentifizierung ausländischer Dokumente, für die die Zivilstandsämter je nach Land einen Kostenvorschuss von 300 bis 2000 CHF pro Person verlangen, zuzüglich Apostillen und beglaubigter Übersetzungen. Eine im Juni 2026 in die Vernehmlassung gegebene Revision der Bundesgebühren sieht eine Verteuerung um mindestens 100 CHF vor und würde die Trauung ausserhalb der amtlichen Räume von 50 auf 200 CHF anheben; sie ist noch nicht in Kraft.
