1. Was wählt man genau, wenn man Franchise und Modell wählt?
Zwei Stellschrauben prägen den Entscheid im Wesentlichen: die Höhe der Franchise und die Versicherungsform. Die Leistungen bewegen sich dabei um keinen Millimeter: Der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist bundesrechtlich festgelegt, bei allen Versicherern und in allen Modellen identisch. Eine Kasse vergütet in der Grundversicherung weder mehr noch weniger als eine andere.
Das gehört an den Anfang, weil es eine verbreitete Sorge ausräumt. Der Wechsel von einer Franchise von 300 Franken zu einer von 2'500 Franken schmälert keine Deckung. Der Wechsel von der freien Arztwahl zu einem HMO-Modell nimmt keine Behandlung aus dem vergüteten Katalog. Was sich ändert, ist im ersten Fall, wer die ersten Franken zahlt, und im zweiten, durch welche Tür man das Behandlungssystem betritt.
Zwei oft vergessene Nebenhebel
Es gibt zwei weitere, weniger bekannte Stellschrauben. Die erste ist das Sistieren der Unfalldeckung: Wer in der Schweiz bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt ist, ist über das Unfallversicherungsgesetz vollständig gegen Unfälle gedeckt und kann bei seiner Krankenkasse gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 KVG das Sistieren dieses Risikos verlangen. Der Versicherer senkt die Prämie entsprechend. Dem Gesuch ist der Nachweis der UVG-Deckung beizulegen, und die Sistierung wirkt frühestens ab dem ersten Tag des Folgemonats. Die zweite ist die Versicherung mit Bonus nach den Artikeln 96 bis 98 KVV, die leistungsfreie Jahre belohnt: Nur noch sehr wenige Versicherer bieten sie an, und sie fällt kaum je ins Gewicht.
Zur Einordnung der Grössenordnungen: Das Bundesamt für Gesundheit hat am 23. September 2025 die Prämien 2026 bekannt gegeben. Die mittlere Monatsprämie liegt bei 393.30 Franken, 4,4 % höher als im Vorjahr. Im Detail beträgt sie 465.30 Franken für Erwachsene (+4,1 %), 326.30 Franken für junge Erwachsene (+4,2 %) und 122.50 Franken für Kinder (+4,9 %). Über ein volles Jahr überweist eine erwachsene Person ihrer Krankenkasse damit im Schnitt 5'583.60 Franken, noch bevor sie überhaupt jemanden konsultiert hat.
2. Was kostet ein Behandlungsjahr je nach Franchise?
Die Kostenbeteiligung der obligatorischen Versicherung besteht aus drei Teilen: der Franchise, dem Selbstbehalt und, bei einem Spitalaufenthalt, einem pauschalen Beitrag an die Aufenthaltskosten. Die ordentliche Franchise beträgt für Erwachsene 300 Franken pro Kalenderjahr und für Kinder bis 18 Jahre null.
Über die Franchise hinaus trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von 10 % der Kosten, begrenzt auf 700 Franken pro Jahr für Erwachsene und 350 Franken für Kinder. Hinzu kommt ein Beitrag an die Spitalaufenthaltskosten von 15 Franken pro Tag, von dem Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung unter 25 Jahren sowie Frauen mit Mutterschaftsleistungen befreit sind.
Die verfügbaren Franchisen
Die Wahlfranchisen für Erwachsene betragen 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500 Franken. Für Kinder reichen sie von 100 bis 600 Franken, in Schritten von 100. Zwei Präzisierungen sind wichtig: Die Versicherer sind nicht verpflichtet, alle Franchisen anzubieten, und sie dürfen zwischen Erwachsenen und jungen Erwachsenen von 19 bis 25 Jahren unterscheiden.
| Gewählte Franchise | Im schlimmsten Fall bezahlte Franchise | Maximaler Selbstbehalt | Maximale Jahresbeteiligung |
|---|---|---|---|
| 300 Franken (ordentlich) | 300 Franken | 700 Franken | 1'000 Franken |
| 500 Franken | 500 Franken | 700 Franken | 1'200 Franken |
| 1'000 Franken | 1'000 Franken | 700 Franken | 1'700 Franken |
| 1'500 Franken | 1'500 Franken | 700 Franken | 2'200 Franken |
| 2'000 Franken | 2'000 Franken | 700 Franken | 2'700 Franken |
| 2'500 Franken | 2'500 Franken | 700 Franken | 3'200 Franken |
Diese Tabelle enthält bereits eine Information, die vielen Versicherten entgeht: Wie schwer das Jahr auch ausfällt, die Kostenbeteiligung übersteigt mit der höchsten Franchise nie 3'200 Franken, ohne den täglichen Spitalbeitrag. Die Obergrenze des Selbstbehalts verwandelt ein theoretisch unbegrenztes Risiko in eine im Voraus bekannte Belastung.
3. Ab welchem Betrag wird eine hohe Franchise zum Verlustgeschäft?
Die Schwelle lässt sich exakt berechnen. Solange Ihre jährlichen Gesundheitskosten unter dem Kipppunkt bleiben, bringt Ihnen die hohe Franchise Geld; darüber kostet sie Sie welches. Dieser Kipppunkt hängt von einer einzigen Grösse ab: vom Jahresrabatt, den Ihr Versicherer gewährt.
Dieser Rabatt ist gesetzlich gedeckelt. Artikel 95 der Verordnung über die Krankenversicherung begrenzt die Prämienermässigung auf 70 % des zusätzlich übernommenen Risikos. Bei einer Franchise von 1'500 Franken beträgt das zusätzliche Risiko gegenüber der ordentlichen Franchise 1'200 Franken, der maximale Jahresrabatt somit 840 Franken oder 70 Franken pro Monat.
| Franchise | Zusätzliches Risiko | Gesetzlich maximaler Jahresrabatt | Kipppunkt (beim maximalen Rabatt) |
|---|---|---|---|
| 500 Franken | 200 Franken | 140 Franken | 456 Franken Behandlungskosten pro Jahr |
| 1'000 Franken | 700 Franken | 490 Franken | 844 Franken Behandlungskosten pro Jahr |
| 1'500 Franken | 1'200 Franken | 840 Franken | 1'233 Franken Behandlungskosten pro Jahr |
| 2'000 Franken | 1'700 Franken | 1'190 Franken | 1'622 Franken Behandlungskosten pro Jahr |
| 2'500 Franken | 2'200 Franken | 1'540 Franken | 2'011 Franken Behandlungskosten pro Jahr |
Die Formel, um mit den eigenen Zahlen zu rechnen
Die Rechnung beruht auf einem einfachen Vergleich. Mit der ordentlichen Franchise zahlen Sie bei Jahreskosten von C Franken — wobei C mindestens 300 beträgt — 300 Franken plus 10 % des Rests, also 270 plus 0,1 × C. Mit einer Wahlfranchise, die höher ist als C, zahlen Sie C. Die Gleichung lautet damit:
Kipppunkt = (erhaltener Jahresrabatt + 270) ÷ 0,9
Ein konkretes Beispiel: Ihr Versicherer bietet Ihnen eine Franchise von 2'500 Franken mit einem Rabatt von 100 Franken pro Monat an, also 1'200 Franken pro Jahr. Der Kipppunkt liegt bei (1'200 + 270) ÷ 0,9 = 1'633 Franken. Unter 1'633 Franken Behandlungskosten im Jahr sind Sie im Plus, darüber im Minus.
Eine methodische Anmerkung: Der Kipppunkt hängt nicht von der Höhe der gewählten Franchise ab, sondern allein vom erhaltenen Rabatt. Zwei Offerten mit demselben Jahresrabatt haben damit dieselbe Rentabilitätsschwelle, ob die Franchise nun bei 1'500 oder bei 2'500 Franken liegt. Unterschiedlich ist, was jenseits der Schwelle geschieht — das Thema des nächsten Abschnitts.
4. Wie viel kann man mit der höchsten Franchise höchstens verlieren?
Höchstens 660 Franken pro Jahr bei einer Franchise von 2'500 Franken, sofern der erhaltene Rabatt dem gesetzlichen Maximum entspricht. Die Wette ist damit stark asymmetrisch, und zwar zu Ihren Gunsten: Sie können bis zu 1'540 Franken sparen und im schlimmsten Fall 660 Franken verlieren.
Der Nachweis braucht drei Zeilen. In einem sehr schlechten Jahr liegt die Kostenbeteiligung mit der Franchise von 2'500 bei höchstens 3'200 Franken, gegenüber 1'000 Franken mit der ordentlichen Franchise: 2'200 Franken Mehrkosten. Der Prämienrabatt von 1'540 Franken wird davon abgezogen, es bleibt ein Nettoverlust von 660 Franken. Und dieser maximale Verlust ist ab rund 9'500 Franken Behandlungskosten im Jahr erreicht: Danach steigt er nicht weiter, wie schwer die Lage auch wird.
| Franchise | Maximaler Gewinn (beim maximalen Rabatt) | Maximaler Verlust (beim maximalen Rabatt) |
|---|---|---|
| 500 Franken | 140 Franken | 60 Franken |
| 1'000 Franken | 490 Franken | 210 Franken |
| 1'500 Franken | 840 Franken | 360 Franken |
| 2'000 Franken | 1'190 Franken | 510 Franken |
| 2'500 Franken | 1'540 Franken | 660 Franken |
Die allgemeine Formel lautet: maximaler Verlust = gewählte Franchise minus 300, minus den tatsächlich erhaltenen Jahresrabatt. Sie zeigt, dass allein der ausgehandelte Rabatt zählt. Bei einem halbierten Rabatt auf eine Franchise von 2'500 Franken steigt der maximale Verlust von 660 auf 1'430 Franken, und die günstige Asymmetrie verschwindet.
5. Was ändert ein Modell wirklich: Hausarzt, HMO, Telmed oder Apotheke?
Ein Modell mit eingeschränkter Wahl ändert allein die Eintrittstür ins Behandlungssystem. Die vergüteten Leistungen bleiben jene der obligatorischen Versicherung, in allen Modellen identisch. Sie geben die Freiheit auf, direkt die Fachperson Ihrer Wahl aufzusuchen; dafür erhalten Sie eine sofortige Prämienermässigung.
Diese besonderen Versicherungsformen sind in den Artikeln 99 bis 101 KVV geregelt. Auf dem Schweizer Markt finden sich vier Familien.
| Modell | Obligatorischer Erstkontakt | Was das im Alltag bedeutet |
|---|---|---|
| Hausarzt | Der im Vertrag bezeichnete Grundversorger | Eine Ärztin oder einen Arzt gefunden zu haben, die oder der neue Patienten aufnimmt — in mehreren Kantonen alles andere als selbstverständlich. |
| HMO | Eine Gruppenpraxis aus dem Netz des Versicherers | Ein Netzzentrum in vertretbarer Entfernung zu haben. Das Angebot ist in Zürich, Basel, Genf und Lausanne dicht, in ländlichen Gebieten und Bergregionen deutlich dünner. |
| Telmed | Ein medizinisches Beratungszentrum, telefonisch oder per App | Daran zu denken, vor jedem Gang anzurufen, auch am Wochenende. Das geografisch anspruchsloseste Modell. |
| Apotheke | Eine Partnerapotheke für einfache Fälle | Eine erste Triage am Schalter zu akzeptieren, bevor an eine Ärztin oder einen Arzt überwiesen wird. |
In allen Modellen sind Notfälle von der Pflicht zum Erstkontakt ausgenommen. Die übrigen, oft genannten Ausnahmen — direkter Zugang zur Gynäkologie, zur Augenheilkunde oder zur Pädiatrie — sind dagegen von keiner gesetzlichen Bestimmung garantiert: Sie stehen, oder stehen nicht, in den besonderen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers. Genau dieses Dokument gilt es vor der Unterschrift zu lesen, nicht danach.
6. Wie weit senken Franchise und Modell die Prämie gemeinsam?
Die Ermässigung für die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer kann laut Bundesamt für Gesundheit bis zu 20 % betragen. Angewandt auf die mittlere Erwachsenenprämie 2026, also 5'583.60 Franken pro Jahr, entspricht eine Ermässigung von 20 % 1'116.72 Franken und eine von 10 % rund 558 Franken.
Diese Rabatte sind keine kommerzielle Geste. Artikel 101 KVV lässt sie nur für jene Kostenunterschiede zu, die tatsächlich aus der Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer sowie aus deren besonderer Vergütungsart und -höhe resultieren. Ein Versicherer kann also keinen rein werblichen Modellrabatt ausschreiben.
Die Untergrenze, die die Kombination nicht unterschreiten kann
Die beiden Hebel lassen sich kumulieren, aber nicht unbegrenzt. Die Mindestprämie entspricht 50 % der Prämie der ordentlichen Versicherung, verstanden als Vertrag mit einer Franchise von 300 Franken für Erwachsene, ohne Modell mit eingeschränkter Wahl und mit Unfalldeckung. Diese Untergrenze erklärt, warum aggressive Kombinationen aus maximaler Franchise und restriktivstem Modell nicht die arithmetische Summe beider Rabatte ergeben.
7. Was riskiert man, wenn man den Behandlungsweg nicht einhält?
Das Risiko ist keine pauschale Busse, sondern die Ablehnung der Kostenübernahme für ausserhalb des vorgesehenen Wegs beanspruchte Behandlungen. Je nach anwendbaren Versicherungsbedingungen kann der Versicherer eine Spezialkonsultation, die ohne den bezeichneten Arzt, das Netz oder das Beratungszentrum erfolgt ist, gar nicht vergüten. Die Rechnung bleibt dann vollständig bei der versicherten Person, und sie wird auch nicht an die Franchise angerechnet.
Drei Situationen bleiben in jedem Fall gewahrt. Zuerst die Notfälle, die den direkten Zugang zur nötigen Behandlung erlauben. Sodann die bestätigten Überweisungen: Sobald der Hausarzt, das Netz oder das Beratungszentrum zugestimmt hat, läuft der weitere Weg normal ab. Schliesslich sehen einzelne Versicherer direkte Zugänge vor, namentlich in Gynäkologie, Augenheilkunde oder Pädiatrie, doch diese Ausnahmen sind vertraglicher Natur und müssen einzeln in den besonderen Bedingungen überprüft werden.
Die praktische Folge ist einfach: Ein Modell mit eingeschränkter Wahl passt zu allen, die vor jeder nicht dringenden Konsultation einen zusätzlichen Handgriff akzeptieren. Für einen Haushalt, der selten und geplant konsultiert, ist die Einschränkung fast theoretisch. Für Patientinnen und Patienten mit mehreren Spezialisten wird sie zur echten Belastung, und der Rabatt bezahlt sich in administrativem Aufwand.
8. Was kann man wann genau ändern?
Während des Jahres ist nur ein Wechsel der Versicherungsform zulässig, und er stammt aus dem Jahr 2025: Wer im Standardmodell mit freier Wahl der Leistungserbringer versichert ist, kann jederzeit zu einem Modell mit eingeschränkter Wahl wechseln, beim aktuellen Versicherer. Diese Flexibilität geht auf eine Änderung der KVV zurück, die der Bundesrat am 20. November 2024 verabschiedet hat und die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist. Alle übrigen Vorgänge bleiben jährlich.
| Vorgang | Wann er möglich ist | Frist |
|---|---|---|
| Vom Standardmodell zu einem Modell mit eingeschränkter Wahl wechseln | Jederzeit, beim aktuellen Versicherer | Keine |
| Ins Standardmodell zurückkehren oder das Alternativmodell wechseln | Auf den 1. Januar | Nach den Bedingungen des Versicherers, in der Praxis der 30. November |
| Die Franchise ändern | Nur auf den 1. Januar | In der Praxis der 30. November |
| Die Krankenkasse auf den 1. Januar wechseln | Nach Erhalt der neuen Prämie | Kündigung bis zum 30. November eingetroffen |
| Die Krankenkasse auf den 1. Juli wechseln | Nur mit ordentlicher Franchise und Standardmodell | Kündigungsfrist von drei Monaten, also 31. März |
Die Terminordnung ergibt sich aus Artikel 7 KVG. Sein Absatz 1 eröffnet einen Austritt auf das Ende jedes Kalendersemesters unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist: Praktisch nutzbar ist der 30. Juni, vorbehalten den Versicherten mit ordentlicher Franchise und Standardmodell. Sein Absatz 2 öffnet das jährliche Fenster: Bei Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer auf das Ende des Monats wechseln, der dem Beginn der Gültigkeit dieser Prämie vorangeht, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
Der Kalender ist jedes Jahr derselbe: Das Bundesamt für Gesundheit genehmigt und veröffentlicht die Prämien des Folgejahres Ende September — jene für 2026 am 23. September 2025 —, die Versicherer teilen sie ihren Versicherten Ende Oktober mit, und die Kündigung muss bis zum 30. November eintreffen. Für die Prämien 2027 liegt das Entscheidungsfenster somit zwischen Ende Oktober und dem 30. November 2026.
9. Warum werden Grenzgängern weder Wahlfranchise noch Alternativmodell angeboten?
Weil beide Stellschrauben ein Behandlungsnetz und eine Tarifierung voraussetzen, die auf Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz zugeschnitten sind. In der Praxis beruhen die Verträge der Schweizer Grundversicherung für Personen, die in der Schweiz arbeiten und in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen, auf der ordentlichen Franchise von 300 Franken für Erwachsene und auf dem Standardmodell: keine Wahlfranchise, kein Modell mit eingeschränkter Wahl. Die beiden in diesem Leitfaden beschriebenen Hebel richten sich damit an Personen, die in der Schweiz versichert sind und dort wohnen.
Der Grund ist eher struktureller als rechtlicher Natur. Ein Modell mit eingeschränkter Wahl stützt sich auf ein Behandlungsnetz in der Schweiz — eine Gruppenpraxis, eine bezeichnete Ärztin oder ein bezeichneter Arzt, ein Beratungszentrum. Ein Teil der Behandlungen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern erfolgt jedoch im Wohnsitzstaat, gestützt auf das Formular S1: Die Mechanik des obligatorischen Erstkontakts findet dort keinen Halt. Unser Leitfaden dazu, was die Schweizer Grundversicherung im Wohnsitzstaat mit dem Formular S1 abdeckt, erläutert dieses zweigleisige Vorgehen.
Der eigentliche finanzielle Hebel für Grenzgängerinnen und Grenzgänger liegt früher, beim Optionsrecht zwischen der Schweizer Grundversicherung und dem System des Wohnsitzstaates. Dieser Entscheid, den man innert drei Monaten nach Beginn des Arbeitsvertrags trifft, wiegt im jährlichen Gesundheitsbudget am schwersten — weit mehr, als es eine Wahlfranchise je täte. Dazu: wie man zwischen Schweizer und ausländischer Krankenversicherung wählt und in welchen Situationen sich das Optionsrecht nachträglich wieder öffnen lässt. Der Wechsel der Krankenkasse bleibt dagegen zu denselben Terminen möglich wie für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz.
10. Was bleibt vom Rabatt, wenn die Prämie aus einer anderen Währung bezahlt wird?
Die Prämie der Grundversicherung lautet auf Schweizer Franken und wird monatlich abgebucht, zwölfmal im Jahr. Für Haushalte, deren Einkommen oder Ersparnisse in einer anderen Währung liegen — Neuzuziehende, die ihr Schweizer Konto noch aus dem Ausland speisen, Expatriates seit wenigen Monaten in der Schweiz, Grenzgänger, die ihren Lohn umgerechnet haben —, läuft jede Zahlung über eine Umrechnung, und jede Umrechnung trägt eine Marge.
Die Grössenordnung gehört genannt. Auf der mittleren Erwachsenenprämie 2026, also 5'583.60 Franken pro Jahr, entspricht eine Wechselmarge von 2 % 112 Franken pro Jahr, bei einem Paar 223 Franken. Anders als die Wette auf die Franchise fällt diese Ausgabe mit Sicherheit an, jeden Monat, und erscheint auf keiner Abrechnung.
Diese Logik wendet das ibani-Team auf alle wiederkehrenden Schweizer Belastungen an: Bevor man einen bedingten Rabatt optimiert, prüft man die Kosten des Wegs, auf dem das Geld fliesst. Unser Leitfaden zum automatischen Bezahlen Schweizer Rechnungen beschreibt die möglichen Einrichtungsvarianten für monatliche Belastungen, die Krankenkassenprämie eingeschlossen.
Konto mit persönlicher Schweizer IBAN, aus der Ferne eröffnet, 12 Währungen und SEPA-Überweisungen ohne Gebühren. ibani ist ein Schweizer Finanzintermediär mit Sitz in Genf seit 2018, keine Bank: Ziel ist es, Einkommen in einer Währung mit Belastungen in einer anderen zu verbinden, bei einer im Voraus genannten Wechselmarge.
ibani-Konto eröffnen →Den genauen Betrag einer zum Tageskurs umgerechneten Prämie liefert der CHF/EUR-Rechner in Echtzeit, und die Seite Dienstleistungen für Privatkunden stellt die gängigen Anwendungsfälle vor. Wer seine Ankunft vorbereitet, findet die weiteren Schritte in der administrativen Checkliste für den Umzug in die Schweiz.
Institutionelle Quellen: Bundesamt für Gesundheit, Wahlfranchisen · BAG, Prämien und Kostenbeteiligung · BAG, Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer · BAG, Versicherte, die das Unfallrisiko sistieren können · BAG, Medienmitteilung vom 23. September 2025 zu den Prämien 2026 · Bundesrat, KVV-Änderung vom 20. November 2024 · BAG, Vernehmlassung zum Einbezug der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich · Fedlex, Krankenversicherungsgesetz (KVG, SR 832.10) · Fedlex, Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) · Priminfo, offizieller Vergleich der genehmigten Prämien
Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und gibt den Rechtsstand vom 4. September 2026 wieder. Franchisen- und Modellrabatte hängen vom Versicherer und vom Kanton ab: Prüfen Sie die Beträge auf Ihrer eigenen Offerte und bei den offiziellen Quellen, bevor Sie entscheiden.
Häufige Fragen
Welche Franchise soll man 2026 wählen?
Die Antwort hängt von einer einzigen Zahl ab: davon, wie viele Behandlungskosten Sie im Jahr verursachen. Die Rechnung ist mechanisch. Solange Ihre Jahreskosten unter einer bestimmten Schwelle bleiben, ist die hohe Franchise vorteilhaft; darüber verlieren Sie. Beim gesetzlich maximalen Rabatt liegt diese Schwelle bei 456 Franken für eine Franchise von 500, bei 844 Franken für 1'000, bei 1'233 Franken für 1'500, bei 1'622 Franken für 2'000 und bei 2'011 Franken für 2'500. Die allgemeine Formel lautet: Kipppunkt gleich erhaltener Jahresrabatt plus 270, geteilt durch 0,9. Damit können Sie die Rechnung mit dem Rabatt wiederholen, den Ihre Krankenkasse tatsächlich gewährt und der fast immer unter dem gesetzlichen Maximum liegt.
Wie hoch ist der maximal zulässige Rabatt auf eine Wahlfranchise?
70 % des zusätzlich übernommenen Risikos, gemäss Artikel 95 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV). Konkret beträgt das zusätzliche Risiko bei einer Franchise von 1'500 Franken gegenüber der ordentlichen Franchise von 300 Franken 1'200 Franken, der maximale Jahresrabatt somit 840 Franken oder 70 Franken pro Monat. Die entsprechenden Höchstbeträge sind 140 Franken bei einer Franchise von 500, 490 Franken bei 1'000, 840 Franken bei 1'500, 1'190 Franken bei 2'000 und 1'540 Franken bei 2'500. Das ist eine gesetzliche Obergrenze, keine Garantie: Die Versicherer gewähren meist weniger und sind nicht verpflichtet, alle Franchisen anzubieten.
Wie viel kann man mit der höchsten Franchise verlieren?
Höchstens 660 Franken pro Jahr, sofern der erhaltene Rabatt dem gesetzlichen Maximum entspricht. Die Rechnung ist nach beiden Seiten begrenzt. Mit einer Franchise von 2'500 Franken liegt die Kostenbeteiligung in einem sehr schlechten Jahr bei höchstens 3'200 Franken, gegenüber 1'000 Franken bei der ordentlichen Franchise von 300 Franken, also 2'200 Franken mehr. Davon wird der Prämienrabatt von 1'540 Franken abgezogen, es bleiben 660 Franken. Der maximale Verlust folgt der Formel: gewählte Franchise minus 300, minus den tatsächlich erhaltenen Jahresrabatt. Er ist ab rund 9'500 Franken Behandlungskosten im Jahr erreicht und steigt danach nicht weiter, wie schwer die Lage auch wird.
Was ist der Unterschied zwischen Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modell?
Der Unterschied betrifft ausschliesslich den Zugang zum Behandlungssystem, nie die vergüteten Leistungen, die gesetzlich festgelegt und in allen Modellen identisch sind. Im Hausarztmodell konsultieren Sie zuerst einen bezeichneten Grundversorger, der anschliessend an Spezialistinnen und Spezialisten überweist. Im HMO-Modell erfolgt der Erstkontakt in einer Gruppenpraxis des Netzes Ihres Versicherers. Im Telmed-Modell rufen Sie ein medizinisches Beratungszentrum an, telefonisch oder über eine App, bevor Sie sich auf den Weg machen. Einzelne Versicherer bieten zudem ein Apothekenmodell an, in dem eine Partnerapotheke einfache Fälle behandelt. Notfälle sind in allen Modellen von dieser Pflicht ausgenommen.
Kann man das Versicherungsmodell während des Jahres wechseln?
Seit dem 1. Januar 2025 nur in eine Richtung. Wer im Standardmodell mit freier Wahl der Leistungserbringer versichert ist, kann jederzeit im Jahr zu einem Modell mit eingeschränkter Wahl wechseln — Hausarzt, HMO, Telmed oder Apotheke —, und zwar beim aktuellen Versicherer. Diese Möglichkeit geht auf eine Änderung der KVV zurück, die der Bundesrat am 20. November 2024 verabschiedet hat. Alle übrigen Wechsel bleiben jährlich: die Rückkehr ins Standardmodell, der Wechsel von einem Alternativmodell zu einem anderen sowie die Änderung der Franchise werden erst auf den 1. Januar wirksam. Ein Kassenwechsel während des Jahres ist nur auf den 1. Juli möglich und nur für Versicherte, die die ordentliche Franchise und das Standardmodell behalten haben.
Bis wann muss man kündigen, um auf den 1. Januar die Krankenkasse zu wechseln?
Die Kündigung muss spätestens am 30. November beim Versicherer eintreffen, nicht bloss an diesem Tag aufgegeben werden. Die Frist ergibt sich aus Artikel 7 des Krankenversicherungsgesetzes: Bei Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer auf das Ende des Monats wechseln, der dem Beginn der Gültigkeit dieser Prämie vorangeht, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. Die Versicherer müssen ihre Prämien Ende Oktober mitteilen, womit rund vier Wochen für den Entscheid bleiben. Ein zweites Zeitfenster besteht auf den 30. Juni, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zum 31. März, doch es steht in der Praxis nur Versicherten mit ordentlicher Franchise und Standardmodell offen.
Können Grenzgänger ihre Franchise und ihr Modell frei wählen?
In der Praxis nein. Die Verträge der Schweizer Grundversicherung für Personen, die in der Schweiz arbeiten und in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen, beruhen auf der ordentlichen Franchise von 300 Franken für Erwachsene und auf dem Standardmodell: Wahlfranchisen und Modelle mit eingeschränkter Wahl werden dort nicht angeboten. Der Grund ist struktureller Natur: Ein Modell mit eingeschränkter Wahl stützt sich auf ein Behandlungsnetz in der Schweiz, während ein Teil der Behandlungen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern über das Formular S1 im Wohnsitzstaat erfolgt. Der eigentliche finanzielle Hebel liegt deshalb früher, beim Optionsrecht zwischen der Schweizer Grundversicherung und dem System des Wohnsitzstaates. Der Wechsel der Krankenkasse bleibt hingegen zu denselben Terminen möglich wie für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz.
