Arbeitsplatz eines Schweizer Freelancers, über eine Brücke mit einem Büro jenseits der Grenze verbunden, Rechnungen in Franken und Anmeldestempel, ibani-Maskottchen
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Freelancer in der Schweiz: nicht Sie entscheiden, dass Sie selbstständig sind Leitfaden 2026

Uhrensymbol 19 Min. Lesezeit | Aktualisiert am 13. August 2026

Autor: Brice DELHOME

📌 Kurz gefasst: Freelancer in der Schweiz, zwei Wege und eine einzige Instanz
  • Die Regel: In der Schweiz wird der Status als Selbstständiger nicht angemeldet, er wird verliehen. Eine AHV-Ausgleichskasse erteilt ihn durch formelle Verfügung, gestützt auf ein Indizienbündel — mehrere Kunden, eigene Infrastruktur, wirtschaftliches Risiko. Einmal anerkannt, zahlt ein Freelancer ab 60 500 CHF 10 % des Nettoeinkommens an AHV, IV und EO und ist nie gegen Arbeitslosigkeit versichert.
  • Die Falle: zu glauben, man müsse in der Schweiz wohnen oder eine Gesellschaft haben. Entscheidend ist weder die Staatsangehörigkeit noch das Land des Kunden, sondern der Ort, an dem die Arbeit physisch ausgeführt wird. Und zwei Schwellen von 100 000 CHF — Handelsregister und MWST — messen nicht dasselbe: die zweite zählt auch den ins Ausland fakturierten Umsatz. Ein in der Schweiz angestellter Grenzgänger, der im Ausland eine Kleinunternehmung eröffnet, unterliegt der schweizerischen AHV, nicht dem ausländischen System.
  • Die ibani-Lösung: Franken ohne schweizerische IBAN zu kassieren kostet doppelt. Die QR-Rechnung akzeptiert nur CH- oder LI-IBAN, und der Franken zirkuliert nicht im SEPA-Raum. Bei 120 000 CHF Honoraren nimmt eine Bankmarge von 2 % jährlich 2 400 CHF, gegenüber 360 CHF bei 0,30 % mit ibani, kostenlose persönliche schweizerische IBAN inbegriffen.

«Ich mache mich in der Schweiz als Freelancer selbstständig.» Der Satz klingt harmlos, verbirgt aber drei völlig unterschiedliche Vorhaben: eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen mit Wohnsitz in Genf, mit Wohnsitz in Annemasse, oder mit Wohnsitz in Lissabon und Kunden in Zürich. Drei Regime, drei Bewilligungen, drei Arten zu zahlen — und ein gemeinsamer Irrtum: zu glauben, man entscheide selbst, dass man selbstständig ist.

Denn in der Schweiz erklärt sich niemand selbst zum Selbstständigen. Es gibt kein Gründungsformular für ein Kleinunternehmen, keine zentrale Stelle, die in drei Klicks eine Nummer vergibt. Was es gibt, ist eine Verfügung: jene einer AHV-Ausgleichskasse, die Ihre tatsächliche Tätigkeit prüft und Sie als selbstständig anerkennt — oder nicht. Alles Weitere folgt daraus: Handelsregistereintrag, MWST-Pflicht, Rechtsform, Art der Fakturierung.

Dieser Leitfaden folgt dem Weg in der Reihenfolge, in der er sich tatsächlich stellt, nach Recht und Zahlen mit Stand vom 13. August 2026: welche Konstellationen je nach Wohnsitz möglich sind, wie der AHV-Status erlangt wird und wie eine Umqualifizierung vermieden wird, wann eine Einzelfirma genügt und wann eine GmbH sinnvoll wird, wann Handelsregister- und MWST-Pflichten einsetzen, was das alles an Beiträgen und Steuern kostet, was sich bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ändert — und wie man in Franken bezahlt wird, ohne dass die Umrechnung die Marge frisst.

Muss man in der Schweiz wohnen, um als Freelancer zu starten?

Nein. Aber der Wohnsitz entscheidet über alles Weitere. Das strukturierende Kriterium des schweizerischen Rechts ist weder die Staatsangehörigkeit des Anbieters noch das Land, in dem der Kunde sitzt: Es ist der Ort, an dem die Arbeit physisch ausgeführt wird, verbunden mit dem Wohnsitz. Aus diesem Paar ergeben sich die erforderliche Bewilligung, die Kasse, welche die Beiträge erhebt, und das Land, in dem der Gewinn besteuert wird.

Drei Konstellationen decken praktisch alle realen Situationen ab. Sie unterliegen nicht demselben Recht und lassen sich nicht frei kombinieren.

KonstellationErforderliche BewilligungSozialversicherungBesteuerung des Gewinns
A. Wohnsitz in der Schweiz
Tätigkeit in der Schweiz
Keine für Schweizer oder Inhaber einer C-Bewilligung; Meldung der selbstständigen Tätigkeit an den Kanton bei einer B-Bewilligung EU/EFTASchweizerische AHV-Ausgleichskasse, 10 % des NettoeinkommensIn der Schweiz, als Einkommen der natürlichen Person, zum progressiven Tarif des Kantons
B. Grenzgänger
Wohnsitz EU/EFTA, Tätigkeit in der Schweiz
Grenzgängerbewilligung für selbstständige Erwerbstätigkeit, vom Kanton erteilt, 5 Jahre gültig, wöchentliche Rückkehr an den WohnortSchweizerische AHV-AusgleichskasseIn der Schweiz für die schweizerische Betriebsstätte, dann Deklaration im Wohnsitzstaat unter Anwendung des Effektivsatzes
C. Niederlassung im Ausland
Fernleistungen für Schweizer Kunden
Keine, solange keine Arbeit auf Schweizer Boden ausgeführt wird. Meldeverfahren, sobald ein Auftrag in der Schweiz stattfindetRegime des Wohnsitzstaats, bescheinigt durch ein Formular A1Im Wohnsitzstaat, ausser bei einer Betriebsstätte in der Schweiz

Was Konstellation B wirklich von Konstellation C unterscheidet

Das ist der am schlechtesten verstandene Punkt des Themas, und er lässt sich auf eine einzige Frage bringen: Wo liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit? Ein Berater mit Wohnsitz in Annemasse, der in Genf ein Büro mietet, dort seine Kunden empfängt und seine Ausrüstung hält, ist in der Schweiz selbstständig tätig: Er braucht eine Grenzgängerbewilligung für selbstständige Erwerbstätigkeit und zahlt AHV-Beiträge. Derselbe Berater, wohnhaft in Annemasse, aber von seinem französischen Wohnsitz aus für Genfer Kunden tätig, ist in Frankreich selbstständig: Er fakturiert über seine französische Struktur, zahlt französische Beiträge und hat keine schweizerische Formalität zu erledigen.

Der Kostenunterschied ist erheblich, der Unterschied im Sozialschutz ebenso, und die Wahl ist nicht frei: Sie folgt aus der Realität der Einrichtung. Die kantonalen Behörden prüfen die wirtschaftliche Verankerung in der Schweiz, bevor sie eine Grenzgängerbewilligung für selbstständige Erwerbstätigkeit erteilen — Geschäftsmietvertrag, Ausrüstung, Verträge mit Schweizer Kunden, Finanzprognosen. Ein Dossier, das nur eine Absicht belegt, wird abgelehnt.

💡 Der Angestellte, der nebenbei freelancen will. Das ist der häufigste Ausgangspunkt: Man ist in der Schweiz angestellt und möchte zusätzlich einige Mandate fakturieren. Zwei Wege öffnen sich, und sie haben nichts miteinander zu tun. Fakturieren aus der Schweiz setzt eine AHV-Anerkennung als Selbstständiger voraus, parallel zum Angestelltenstatus — das ist möglich und verbreitet. Fakturieren über eine ausländische Struktur bei gleichzeitiger Anstellung in der Schweiz löst eine besondere europäische Regel aus, dargestellt in Abschnitt 6: Für beide Tätigkeiten gilt die schweizerische Sozialversicherung, nicht die des Wohnsitzlandes.

Wie erhält man in der Schweiz den Status als Selbstständiger?

Indem man ihn bei einer AHV-Ausgleichskasse beantragt, die ihn durch formelle Verfügung erteilt oder verweigert. Das ist die für Zuziehende aus Frankreich, Spanien oder Portugal irritierendste schweizerische Besonderheit: Es gibt keine Tätigkeitsanmeldung, die den Status selbst begründen würde. Die Kasse prüft die tatsächliche Tätigkeit, und ihre Verfügung ist für alle anderen Verwaltungen maßgebend.

Das Anschlussdossier: was hineingehört

Ein Anschlussgesuch als Selbstständiger wird an Belegen gemessen, nicht an Absichten. In der Praxis erwarten die Kassen:

  • Mehrere Kunden, dokumentiert: unterzeichnete Verträge, Mandatsschreiben, angenommene Angebote — mindestens zwei oder drei verschiedene Beziehungen.
  • Die ersten im eigenen Namen ausgestellten Rechnungen, mit der Adresse der Tätigkeit und den Zahlungsangaben.
  • Die Beschreibung der Infrastruktur: Räumlichkeiten oder Büro, Ausrüstung, Werkzeuge, Website, Berufshaftpflichtversicherung.
  • Eine Einkommensschätzung für das laufende Jahr, die als Grundlage für die Akontozahlungen dient.
  • Der Handelsregistereintrag, sofern er bereits besteht, oder der Hinweis, dass er unter 100 000 CHF Umsatz nicht erforderlich ist.

Die Kasse erlässt anschliessend eine Anschlussverfügung, die anfechtbar ist. Sie stellt eine Anschlussbescheinigung aus, die Schweizer Kunden vor Vertragsschluss fast systematisch verlangen: Sie ist ihre Sicherheit, nicht selbst als Arbeitgeber umqualifiziert zu werden.

Die tatsächlichen Kriterien: ein Indizienbündel, kein Kästchen zum Ankreuzen

Die Kassen wenden die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an. Kein einzelnes Kriterium genügt; entscheidend ist die Kombination. Vier Gruppen von Indizien kehren systematisch wieder.

Geprüftes IndizWas für Selbstständigkeit sprichtWas für Unselbstständigkeit spricht
Wirtschaftliches RisikoEigene Investitionen, Verlustrisiko, Inkasso im eigenen Namen, Haftung gegenüber dem KundenGarantiertes Einkommen, kein eingesetztes Kapital, vom Auftraggeber gestellte Ausrüstung
Mehrere KundenMehrere gleichzeitige Auftraggeber, keiner dominiert den UmsatzEin einziger Auftraggeber oder ein Kunde, der nahezu alle Einnahmen ausmacht
InfrastrukturRäumlichkeiten, Werkzeuge, Software und Versicherungen im Namen des FreelancersArbeitsplatz, Badge, E-Mail-Adresse und Ausrüstung des Auftraggebers
ArbeitsorganisationFreiheit bei Zeit, Ort und Methode; Möglichkeit der WeitervergabeWeisungen, vorgegebene Arbeitszeiten, Eingliederung in die Hierarchie, Rechenschaftspflicht

Schweizer Treuhänder verwenden ein praktisches Warnsignal, das keine Gesetzeskraft hat, die Risikozone aber gut beschreibt: Macht ein einziger Kunde mehr als 80 % des Umsatzes aus, wird die Anerkennung unsicher. Es ist keine gesetzliche Schwelle, sondern der statistische Ausdruck des Kriteriums der wirtschaftlichen Abhängigkeit.

🚨 Scheinselbstständigkeit wird beim Kunden bezahlt. Hält die Kasse das Verhältnis in der Sache für ein Arbeitsverhältnis, wendet sie sich nicht gegen den Freelancer: Sie fordert die Sozialversicherungsbeiträge vom Auftraggeber, der rückwirkend als Arbeitgeber gilt, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil inbegriffen, samt Verzugszins. Genau darum verlangen Schweizer Unternehmen eine AHV-Anschlussbescheinigung, bevor sie einen Freelancer mandatieren, und darum tut ein Freelancer, der mit einem einzigen Grosskunden startet, gut daran, vor dem Gesuch mindestens einen zweiten zu gewinnen. Unser Leitfaden zum Rechnungstellen im eigenen Namen unter 100 000 CHF zeigt die Auswege in dieser Startphase, Personalverleih inbegriffen.

Der Fall der geringfügigen Nebentätigkeit

Eine Ausnahme ist es wert, vor dem Verfahren gekannt zu werden: Wenn eine Person im Übrigen unselbstständig erwerbstätig ist, bleibt ein Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit von höchstens 2 300 CHF pro Kalenderjahr grundsätzlich beitragsfrei — die Kasse erhebt es nur auf Verlangen der versicherten Person. Wer also eine Tätigkeit in sehr kleinem Rahmen testet, muss kein vollständiges Dossier aufbauen. Darüber hinaus gilt wieder der Anschluss, und der Mindestbeitrag beläuft sich auf 530 CHF pro Jahr, selbst bei sehr geringem Einkommen.

Einzelfirma, GmbH oder AG: welche Struktur zum Start?

Für den Start genügt die Einzelfirma in der überwiegenden Mehrheit der Fälle. Sie verlangt kein Kapital, keinen Notar und keinen Eintrag, solange der Umsatz unter 100 000 CHF bleibt, und sie entsteht faktisch mit der ersten Rechnung — unter dem Vorbehalt der oben beschriebenen AHV-Anerkennung. Die Frage der Kapitalgesellschaft stellt sich danach, nach Kriterien der Haftung und der Steuern, nie aus Prinzip.

KriteriumEinzelfirmaGmbHAG
MindestkapitalKeines20 000 CHF, voll einbezahlt100 000 CHF, davon 50 000 einbezahlt
HaftungUnbeschränkt, mit dem PrivatvermögenBeschränkt auf das StammkapitalBeschränkt auf das Aktienkapital
HandelsregisterObligatorisch ab 100 000 CHF UmsatzObligatorisch bei Gründung, mit öffentlicher UrkundeObligatorisch bei Gründung, mit öffentlicher Urkunde
Besteuerung des GewinnsZum Einkommen der natürlichen Person hinzugerechnet, progressiver TarifGewinnsteuer, danach Besteuerung der Dividende beim GesellschafterGewinnsteuer, danach Besteuerung der Dividende beim Aktionär
Sozialer Status der LeitungSelbstständig: 10 % AHV/IV/EO, keine ArbeitslosenversicherungAngestellter der eigenen Gesellschaft: Arbeitnehmerbeiträge, BVG obligatorischAngestellter der eigenen Gesellschaft
FirmennameMuss den Familiennamen des Inhabers enthaltenFrei, mit dem Zusatz GmbHFrei, mit dem Zusatz AG
Vertretung in der SchweizDer Inhaber muss zur Tätigkeit in der Schweiz berechtigt seinMindestens eine in der Schweiz wohnhafte Person muss die Gesellschaft vertreten können (Art. 814 Abs. 3 und 718 Abs. 4 OR)

Die drei Signale für den Wechsel zur GmbH

Der Wechsel zur Gesellschaft ist keine Beförderung, sondern eine Abwägung. Drei Situationen machen ihn sinnvoll.

Erstes Signal: das Schadensrisiko. Ein Entwickler, der kritische Software liefert, ein Berater, der zu einer Transaktion mit siebenstelligem Volumen berät, ein Innenarchitekt, der Bauarbeiten in Auftrag gibt — alle setzen in der Einzelfirma ihr Privatvermögen aufs Spiel. Die unbeschränkte Haftung ist kein juristisches Detail: Das Familienhaus haftet für die Schulden der Tätigkeit. Eine Berufshaftpflichtversicherung deckt einen Teil des Risikos, die juristische Person den Rest.

Zweites Signal: die Höhe des Einkommens. In der Einzelfirma wird der gesamte Gewinn als persönliches Einkommen zum progressiven Tarif besteuert, im Jahr der Erzielung, ob er verbraucht wird oder nicht. In der GmbH trägt der Gewinn die Gewinnsteuer — von 11,85 % in Zug bis rund 20,5 % in Bern, etwa 14,7 % in der Stadt Genf, davon 8,5 % direkte Bundessteuer — und die Leitung wählt dann, was sie als Lohn bezieht und was in der Gesellschaft bleibt. Die Dividende wird beim Gesellschafter nur zu 70 % besteuert, wenn er mindestens 10 % des Kapitals hält. Diese Abwägung wird erst über einem komfortablen Gewinn interessant und setzt einen marktkonformen Geschäftsführerlohn voraus, sonst qualifiziert die Verwaltung die Dividende um.

Drittes Signal: der Eintritt eines Partners oder Investors. Eine Einzelfirma lässt sich nicht teilen und nicht verkaufen: Sie ist untrennbar mit der Person des Inhabers verbunden. Sobald Anteile aufzuteilen sind, ein Dritter eintritt oder eine Nachfolge vorbereitet wird, ist die Kapitalgesellschaft die einzige praktikable Struktur. Unser Leitfaden zur Gründung einer Schweizer Firma und zum Kapitaltransfer beschreibt das Sperrkonto und die Gründungsschritte, und jener zur Unternehmensbesteuerung in der Schweiz führt die kantonalen Sätze auf.

🚨 Die zwei unangenehmen Überraschungen der GmbH für ehemalige Freelancer. Erstens: Der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine eigene Gesellschaft kontrolliert, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Der Angestelltenstatus, den er als Arbeitnehmer seiner GmbH erwirbt, verschafft ihm dieses Recht nicht, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass er über seine eigene Kündigung selbst entscheiden kann. Angestellter der eigenen Gesellschaft zu werden, kauft den mit der Selbstständigkeit verlorenen Schutz also nicht zurück. Zweitens wird das BVG ab 22 680 CHF Jahreslohn obligatorisch: eine neue Belastung, aber auch eine bislang fehlende Vorsorge — im Gegenzug sinkt der Höchstbetrag der Säule 3a von 36 288 CHF auf 7 258 CHF.

Wann braucht es eine echte Struktur, den Handelsregistereintrag und die MWST?

Zwei Pflichten setzen bei 100 000 CHF ein, und sie messen nicht dasselbe. Das ist die verbreitetste Verwechslung unter Schweizer Freelancern: Die Schwelle des Handelsregisters und jene der MWST tragen denselben Betrag, aber die eine zählt den Umsatz des Unternehmens, die andere den weltweiten Umsatz aus steuerbaren Leistungen. Ein Genfer Freelancer, der 60 000 CHF an Schweizer und 50 000 CHF an französische Kunden fakturiert, überschreitet die MWST-Schwelle, ohne die Registerschwelle zwingend in gleicher Weise zu erreichen.

PflichtSchwelle und BerechnungsbasisFristRechtsgrundlage
Handelsregister100 000 CHF Jahresumsatz der Einzelfirma; die Umsätze mehrerer Unternehmen derselben Person werden zusammengerechnetBei Überschreiten der Schwelle im GeschäftsjahrArt. 36 HRegV
MWST-Pflicht100 000 CHF weltweiter Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen — Exporte und ins Ausland fakturierte Honorare inbegriffenAnmeldung bei der ESTV innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der SteuerpflichtArt. 10 und 66 MWSTG
Doppelte Buchhaltung500 000 CHF Umsatz; darunter genügt eine einfache Aufzeichnung von Einnahmen, Ausgaben und VermögenslageAb dem Geschäftsjahr nach der ÜberschreitungArt. 957 OR

Die MWST: 8,1 % und zwei Abrechnungsmethoden

Der Normalsatz der schweizerischen MWST liegt 2026 bei 8,1 %, der reduzierte Satz bei 2,6 % und der Sondersatz für Beherbergung bei 3,8 %. Die Schwelle der Steuerpflicht hat sich nicht bewegt: 100 000 CHF. Einmal steuerpflichtig, wählt der Freelancer zwischen zwei Abrechnungsmethoden, und diese Wahl hat unmittelbare praktische Folgen.

Die effektive Methode verlangt eine vierteljährliche Abrechnung: Man deklariert die eingenommene MWST, zieht die auf geschäftlichen Einkäufen bezahlte Vorsteuer ab und überweist die Differenz. Die Saldosteuersatzmethode steht Steuerpflichtigen offen, deren steuerbarer Umsatz 5 024 000 CHF nicht übersteigt und deren Steuerschuld unter 108 000 CHF pro Jahr bleibt: Man wendet auf den eingenommenen Umsatz inklusive MWST einen branchenspezifischen Pauschalsatz an — in der Regel zwischen 0,1 % und 6,5 % —, ohne die Vorsteuer verfolgen zu müssen, und abgerechnet wird halbjährlich. Für einen Dienstleistungs-Freelancer mit wenigen Einkäufen senkt diese zweite Methode den Aufwand deutlich. Für eine Tätigkeit mit hohen Sachinvestitionen holt die effektive Methode mehr zurück.

Rechenbeispiel — lohnt sich die freiwillige Unterstellung unter der Schwelle?

Eine selbstständige Grafikerin in Lausanne fakturiert 70 000 CHF pro Jahr und ist damit nicht steuerpflichtig. Sie erwägt die freiwillige Unterstellung, die unter der Schwelle möglich ist. Die Rechnung erfolgt in zwei Schritten. Auf der Kundenseite: Besteht die Kundschaft aus steuerpflichtigen Unternehmen, ist die von ihr fakturierte MWST für diese neutral, denn sie holen sie zurück. Auf der Einkaufsseite hat sie dieses Jahr für 9 000 CHF inklusive MWST in Computer, Bildschirm und Software investiert, also rund 675 CHF Vorsteuer, die sie ohne Unterstellung nicht zurückholen kann. Fazit: Mit B2B-Kundschaft und regelmässigen Investitionen bringt die freiwillige Unterstellung Geld. Mit privater Kundschaft verteuert sie ihre Preise um 8,1 % ohne Gegenleistung, und es ist besser, unter der Schwelle zu bleiben.

💡 Der freiwillige Handelsregistereintrag hat einen versteckten Preis. Unter 100 000 CHF bleibt der Eintrag freiwillig, und er bringt echte Vorteile: geschützte Firma, Glaubwürdigkeit gegenüber Kunden und Vermietern, leichterer Zugang zu manchen Ausschreibungen. Er ändert aber auch die Betreibungsart: Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma unterliegt der Betreibung auf Konkurs und nicht mehr nur der Betreibung auf Pfändung. Das ist kein Grund zu verzichten, sondern ein Grund, es vor der Unterschrift zu wissen.

Was kosten Beiträge und Steuern eines Schweizer Freelancers wirklich?

Rechnen Sie mit 10 % des Nettoeinkommens für AHV, IV und EO, dazu die Einkommenssteuer zum progressiven Tarif Ihres Kantons — und nichts für die Arbeitslosigkeit, weil es keine Arbeitslosenversicherung gibt. Das ist der wichtigste Unterschied zum Angestelltenstatus, und er wirkt in beide Richtungen: Die Sozialabgaben sind viel leichter, der Schutz ebenso. Die Einzelheiten zu den Sätzen, zur sinkenden Beitragsskala und zum Mindestbeitrag finden sich im Merkblatt 2.02 über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO.

VersicherungSelbstständig 2026Detail
AHV / IV / EO10,00 % obligatorisch8,10 % AHV, 1,40 % IV, 0,50 % EO, ab 60 500 CHF Nettoeinkommen. Sinkende Beitragsskala von 5,371 % bis 9,321 % zwischen 10 100 und 60 500 CHF. Mindestbeitrag von 530 CHF pro Jahr unter 10 100 CHF. Verwaltungskosten der Kasse zusätzlich, bis 5 % der Beiträge
ArbeitslosenversicherungNicht vorhandenSelbstständige zahlen nicht und haben keinen Anspruch auf Taggelder. Den Hauptkunden zu verlieren begründet keinen Anspruch
Unfall (UVG)Nicht anwendbarDas UVG deckt Selbstständige nicht: Das Unfallrisiko ist in die Krankenversicherung einzuschliessen oder privat zu versichern, berufliche und nichtberufliche Unfälle
KrankentaggeldFreiwilligKein Arbeitgeber zahlt den Lohn weiter: ohne Versicherung bedeutet eine Arbeitsunfähigkeit einen sofortigen Einkommensausfall
BVG, 2. SäuleFreiwilligAnschluss möglich bei der Kasse eines Berufsverbands oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung
Säule 3a36 288 CHF abzugsfähig20 % des Nettoerwerbseinkommens, höchstens 36 288 CHF für Selbstständige ohne 2. Säule, gegenüber 7 258 CHF für Angestellte mit Pensionskasse

Die Säule 3a ist der wichtigste Steuerhebel des Schweizer Freelancers

Selbstständige ohne Pensionskasse können 20 % ihres Nettoerwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen, höchstens 36 288 CHF im Jahr 2026 — das Fünffache des Höchstbetrags für Angestellte von 7 258 CHF. Die 20 % werden auf dem Nettoeinkommen nach Abzug der AHV-Beiträge berechnet, nicht auf dem Umsatz. Eine wenig bekannte Folge: Der Höchstbetrag von 36 288 CHF wird erst ab 181 440 CHF Nettoeinkommen wirksam, denn 36 288 geteilt durch 0,20 ergibt genau diesen Betrag. Darunter begrenzt die 20-Prozent-Regel die Einzahlung.

Rechenbeispiel — ein Freelancer mit 120 000 CHF Umsatz

Eine selbstständige Beraterin in Genf fakturiert im Jahr 120 000 CHF und trägt 20 000 CHF anerkannte Geschäftsaufwendungen, also einen Gewinn von 100 000 CHF vor Sozialbeiträgen.

AHV/IV/EO-Beiträge. Da die Beiträge selbst vom massgebenden Einkommen abgezogen werden, setzt die Kasse 100 000 geteilt durch 1,10 an, also 90 909 CHF, und erhebt rund 9 091 CHF, zuzüglich der Verwaltungskosten der Kasse.

Säule 3a. Sie kann 20 % von 90 909 CHF einzahlen, also 18 181 CHF, vollständig abzugsfähig — deutlich unter dem Höchstbetrag von 36 288 CHF.

Steuerbares Einkommen. Nach Beiträgen und Einzahlung in die Säule 3a sinkt das steuerbare Einkommen auf rund 72 700 CHF, auf die Bundes-, Kantons- und Genfer Gemeindesteuer entfallen. Verglichen mit den fakturierten 120 000 CHF: Zwischen dem dem Kunden genannten Umsatz und dem verfügbaren Einkommen liegen rund 40 %, Aufwendungen, Beiträge, Vorsorge und Steuern zusammen.

Die Liquiditätsfalle: die Akontozahlungen

Selbstständige unterliegen keinem Quellenabzug. Sie leisten Akontozahlungen auf Basis einer Einkommensschätzung sowie Steuerakontozahlungen nach den Regeln ihres Kantons. Die endgültige Abrechnung erfolgt erst nach der Steuerveranlagung, oft ein bis zwei Jahre später — und sie betrifft die Differenz zwischen Schätzung und tatsächlichem Einkommen. Ein erstes Jahr über den Erwartungen erzeugt daher zwei Jahre später eine Nachzahlung, die genau dann eintrifft, wenn die Tätigkeit sich verlangsamt haben kann.

Das Gegenmittel ist einfach und wird selten angewandt: monatlich in Franken den Anteil für Beiträge, MWST und Steuern zurückstellen und die Kasse informieren, sobald das tatsächliche Einkommen deutlich von der Schätzung abweicht, damit die Akontozahlungen im Jahresverlauf angepasst werden. Unser Leitfaden zur Mehrwährungsbuchhaltung CHF/EUR erklärt, wie diese Reserve isoliert wird, wenn die Einnahmen in zwei Währungen eingehen, und jener zum Drei-Säulen-System ordnet die Säule 3a in die gesamte Vorsorge ein.

Wie startet man als Freelancer mit Wohnsitz im Ausland?

Alles hängt davon ab, wo Sie die Arbeit ausführen. Einem Schweizer Kunden von Lissabon, Barcelona oder Lyon aus Rechnung zu stellen begründet keine schweizerische Pflicht. Für die Ausführung des Auftrags vor Ort anzureisen begründet sie unmittelbar. Und in der Schweiz angestellt zu sein und gleichzeitig aus dem Ausland zu freelancen löst eine europäische Regel aus, die fast niemand erwartet.

Fall 1 — Ich bleibe im Ausland und fakturiere Schweizer Kunden aus der Ferne

Das ist die einfachste Konstellation: kein schweizerischer Anschluss, keine Bewilligung, kein Eintrag. Der Freelancer fakturiert über seine lokale Struktur — Kleinunternehmen oder Einzelunternehmen in Frankreich, autónomo in Spanien, trabalhador independente in Portugal — und zahlt Beiträge in seinem Wohnsitzland. Der Schweizer Kunde ist bloss ein weiterer ausländischer Kunde.

Zwei MWST-Punkte bleiben, und sie überraschen regelmässig. Bei einer Dienstleistung zwischen Unternehmen liegt der Ort der Leistung beim Empfänger (Art. 8 Abs. 1 MWSTG): Die Leistung gilt also als in der Schweiz erbracht. Ein ausländischer Anbieter, der in der Schweiz ausschliesslich Leistungen erbringt, die der Bezugsteuer unterliegen, ist jedoch von der schweizerischen Steuerpflicht befreit: Der Schweizer Kunde deklariert die Steuer in seiner eigenen Abrechnung selbst. Die Rechnung geht daher ohne MWST hinaus, mit einem Hinweis auf den Mechanismus. Die wichtigste Ausnahme betrifft Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger in der Schweiz: Dort gilt die schweizerische Steuerpflicht ab dem ersten Franken, wenn der weltweite Umsatz 100 000 CHF erreicht, mit Bestellung eines in der Schweiz ansässigen Steuervertreters (Art. 67 MWSTG).

Zweiter Punkt, nützlich, um den Kunden nicht in Schwierigkeiten zu bringen: Ein nicht steuerpflichtiger schweizerischer Empfänger — Privatperson, Verein, kleine Struktur unter der Schwelle — muss die Bezugsteuer selbst deklarieren, sobald er für mehr als 10 000 CHF pro Kalenderjahr solche Leistungen bezieht, innerhalb von 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Ihn vorab zu informieren erspart eine administrative Überraschung.

Fall 2 — Ich führe den Auftrag physisch in der Schweiz aus

Sobald ein Arbeitstag auf Schweizer Boden stattfindet, gilt das Freizügigkeitsabkommen. Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch Selbstständige aus der EU oder EFTA ist bis zu 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr liberalisiert und unterliegt einem Meldeverfahren: Der Selbstständige meldet sich selbst online beim Staatssekretariat für Migration an, spätestens acht Tage vor Beginn der Tätigkeit. Über 90 Tage pro Kalenderjahr hinaus wird eine kantonale Bewilligung erforderlich.

Bei einer Kontrolle muss der Status als Selbstständiger im Herkunftsland nachgewiesen werden können: Formular A1 als Bescheinigung des Anschlusses an die ausländische Sozialversicherung, Eintrag im nationalen Berufsregister, Auftragsvertrag mit dem Schweizer Kunden. Die kantonalen tripartiten und paritätischen Kommissionen prüfen genau diesen Punkt, denn Scheinselbstständigkeit ist der häufigste Missbrauch dieses Verfahrens.

Fall 3 — Grenzgänger: ich richte meine selbstständige Tätigkeit in der Schweiz ein

Das ist die anspruchsvollste und finanziell interessanteste Konstellation. Ein Angehöriger der EU/EFTA mit Wohnsitz in der Grenzzone kann eine Grenzgängerbewilligung für selbstständige Erwerbstätigkeit erhalten, gültig 5 Jahre, erteilt vom Kanton, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sofern er mindestens einmal pro Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Dossier muss eine echte wirtschaftliche Verankerung in der Schweiz belegen: Räumlichkeiten oder Büro, Ausrüstung, Verträge mit Schweizer Kunden, glaubwürdige Finanzprognosen und gegebenenfalls den Handelsregistereintrag.

Nach Erteilung der Bewilligung unterliegt der Grenzgänger-Freelancer der schweizerischen AHV-Ausgleichskasse, und sein Gewinn wird in der Schweiz als Gewinn der Betriebsstätte besteuert, danach im Wohnsitzstaat deklariert, der ihn unter Anwendung des Effektivsatzes freistellt. Unser eigener Leitfaden zum selbstständigen Grenzgänger und zur Doppelbesteuerung beschreibt diese Abfolge Deklaration für Deklaration, und jener zur Arbeitsbewilligung in der Schweiz führt die Bedingungen der Grenzzone und der wöchentlichen Rückkehr auf.

🚨 Fall 4 — die teuerste Falle: in der Schweiz angestellt und im Ausland selbstständig. Ein in der Schweiz angestellter Grenzgänger, der in Frankreich ein Kleinunternehmen eröffnet, nimmt naturgemäss an, für diese Tätigkeit dem französischen System zu unterliegen. Das ist falsch. Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass eine Person, die in einem Staat angestellt und in einem anderen selbstständig ist, allein den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dem sie die abhängige Beschäftigung ausübt. Mit anderen Worten: Die Einkünfte aus der französischen selbstständigen Tätigkeit unterliegen den schweizerischen AHV-Beiträgen, die der schweizerischen Ausgleichskasse zu deklarieren sind, und nicht den französischen Beiträgen. Zu Unrecht in Frankreich bezahlte Beiträge können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden (Art. L243-6 des französischen Sozialgesetzbuches), gegen Vorlage eines Formulars A1 der kantonalen AHV-Kasse nach Abschluss des Koordinationsverfahrens von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Nicht verallgemeinern: Diese Einheitsregel gilt für die Sozialversicherung. Die Besteuerung bleibt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Staaten aufgeteilt — die beiden Logiken überlagern sich nicht.

Wie fakturiert und kassiert man Schweizer und ausländische Kunden?

Die Rechnung ist eine Übung im Steuerrecht, das Kassieren eine Übung in Leitungsführung — und das Zweite kostet Freelancer am meisten. Beginnen wir mit der Rechnung, dann mit dem, was zwischen der Zahlung des Kunden und der Verfügbarkeit des Geldes geschieht.

Welche MWST je nach Kunde auszuweisen ist

Für einen in der Schweiz steuerpflichtigen Freelancer hängt die Behandlung vom Ort und vom Status des Empfängers ab.

KundeMWST auf der RechnungWas zu schreiben ist
Unternehmen oder Privatperson in der Schweiz8,1 %UID-Nummer mit dem MWST-Zusatz, Satz und Steuerbetrag gesondert ausgewiesen
Unternehmen im Ausland, DienstleistungKeine schweizerische MWSTDer Ort der Leistung liegt im Ausland: Hinweis, dass die Leistung im Ausland erbracht wird und ausserhalb des Anwendungsbereichs der schweizerischen MWST liegt
Privatperson im AuslandIm Einzelfall zu prüfenEinige Leistungskategorien folgen Sonderregeln: der Ort des Empfängers ist keine allgemeine Regel

In allen Fällen nennt eine schweizerische Rechnung Namen und Ort des Anbieters mit seiner Identifikationsnummer, Namen und Ort des Empfängers, das Datum, Art und Umfang der Leistung, das Entgelt sowie Satz und Betrag der MWST. Unser Leitfaden zur grenzüberschreitenden B2B-Rechnungsstellung Schweiz–EU beschreibt die Pflichtangaben und die entsprechenden Buchungen.

Warum das Kassieren von Franken ohne schweizerische IBAN doppelt kostet

Erster Kostenpunkt: die QR-Rechnung. Seit dem 1. Oktober 2022 hat die QR-Rechnung die roten und orangen Einzahlungsscheine ersetzt und ist der Zahlungsstandard in der Schweiz. Wie die Schweizer Implementation Guidelines zur QR-Rechnung festhalten, akzeptiert sie ausschliesslich schweizerische oder liechtensteinische IBAN. Wer nur eine ausländische IBAN hat, kann keine QR-Rechnung ausstellen: Sein Kunde muss eine Auslandsüberweisung manuell erfassen, mit der entsprechenden Fehlerquote und Reibung. Für einen Schweizer Auftraggeber, der gewohnt ist, einen Code zu scannen, ist das ein Grund, den Mitbewerber mit CH-IBAN zu bevorzugen.

Zweiter Kostenpunkt: der Franken zirkuliert nicht im SEPA-Raum. Der SEPA-Raum behandelt den Euro. Eine CHF-Zahlung auf eine ausländische IBAN läuft über das SWIFT-Netz: Korrespondenzgebühren, zwei bis vier Bankarbeitstage Verzögerung und meist eine Umrechnung zum Kurs der Empfängerbank — ein Kurs, den der Freelancer weder gewählt noch verhandelt noch vor der Transaktion überhaupt gesehen hat.

120 000 CHF Honorare, im Jahr in Euro gewechseltAngewandte MargeJährliche Kosten der Umrechnung
Retailbank, Auslandsüberweisung in CHF2,0 %2 400 CHF, zuzüglich der festen Überweisungsgebühren
Wechsel am Schalter3,0 %3 600 CHF
ibani0,30 %360 CHF, ohne Überweisungsgebühren

Die Differenz von 2 040 CHF pro Jahr gegenüber einer Retailbank entspricht drei Wochen Fakturierung bei einem Tagessatz von 700 CHF. Die ibani-Staffel ist degressiv: 0,40 % bis 10 000 CHF, 0,35 % von 10 000 bis 50 000 CHF, 0,30 % von 50 000 bis 100 000 CHF, 0,20 % von 100 000 bis 250 000 CHF, danach 0,15 %. Es kommen keine Eröffnungs-, Kontoführungs- oder Überweisungsgebühren hinzu, und mit dem Währungsrechner lässt sich der erhaltene Betrag vorab schätzen.

Nicht alles umrechnen: eine Reserve in Franken halten

Das ist der klassische Liquiditätsfehler des grenzüberschreitenden Freelancers. Ein Teil Ihrer Kosten bleibt unabhängig vom Wohnsitz in Franken denominiert: die an die Eidgenössische Steuerverwaltung überwiesene MWST, die AHV-Akontozahlungen, die kantonalen Steuerakontozahlungen bei Besteuerung in der Schweiz, die Krankenkassenprämien, Schweizer Lieferanten. 100 % der Einnahmen in Euro zu wechseln und dann für diese Fälligkeiten in Franken zurückzuwechseln bedeutet, die Wechselmarge auf denselben Beträgen zweimal zu bezahlen.

Eine persönliche schweizerische IBAN erlaubt es, diese Reserve in Franken zu halten und nur das tatsächlich Verfügbare umzurechnen. Unsere Leitfäden zur Überweisung von Schweizer Einkünften ins Ausland und zum Fremdwährungskauf für Unternehmen beschreiben die Abwägungen nach Volumen und Regelmässigkeit der Eingänge.

💡 Die ibani-Lösung: eine kostenlose persönliche schweizerische IBAN, um wie ein lokaler Anbieter bezahlt zu werden, eine CHF/EUR-Umrechnung mit transparenter Marge zum selbst gewählten Zeitpunkt und die Möglichkeit, eine Reserve in Franken für MWST und AHV-Akontozahlungen zu halten. ibani-Konto eröffnen

Welche Meldungen sind zu machen, und bis wann?

Fünf Fälligkeiten prägen das Jahr eines Schweizer Freelancers, und an keine wird automatisch erinnert. Anders als beim Angestellten, dessen Arbeitgeber Anschlüsse und Abzüge erledigt, ist der Selbstständige seine eigene Personalabteilung. Hier die vollständige Abfolge, in der Reihenfolge, in der sie auftritt.

Vor der ersten Rechnung

  • Anschlussgesuch bei einer AHV-Ausgleichskasse, mit den Nachweisen der Tätigkeit und einer Einkommensschätzung für das Jahr.
  • Versicherungen: Berufshaftpflicht, Deckung für berufliche und nichtberufliche Unfälle sowie Krankentaggeld, wenn die Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit nicht verkraftet.
  • MWST-Entscheid: prüfen, ob der voraussichtliche weltweite Umsatz über zwölf Monate 100 000 CHF erreicht und ob die freiwillige Unterstellung darunter rentabel ist.
  • Zahlungseingang: das Konto für die Geschäftseinnahmen eröffnen und eine schweizerische IBAN beschaffen, wenn die Kundschaft schweizerisch ist.

Danach, während der ganzen Tätigkeit

  • Bei Überschreiten von 100 000 CHF: Handelsregistereintrag und Anmeldung bei der ESTV innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der MWST-Pflicht.
  • Jedes Quartal (oder Halbjahr bei der Saldosteuersatzmethode): MWST-Abrechnung, einzureichen innerhalb von 60 Tagen nach Ende der Periode.
  • Laufend: AHV-Akontozahlungen und kantonale Steuerakontozahlungen, mit der Kasse anzupassen, sobald das Einkommen deutlich von der Schätzung abweicht.
  • Jedes Jahr: Steuererklärung mit den Abschlüssen der Tätigkeit — vereinfachte Aufzeichnungen unter 500 000 CHF Umsatz, doppelte Buchhaltung darüber. Die Steuerbehörde meldet das Einkommen der AHV-Kasse, die anschliessend die endgültige Beitragsabrechnung erstellt.
  • Aufbewahrung: Buchungsbelege und Nachweise zehn Jahre aufbewahren.

Ein letzter, von Freelancern mit Sitz ausserhalb der Schweiz oft übersehener Punkt: Das Meldeverfahren zählt tatsächliche Arbeitstage, nicht Anwesenheitstage. Zwei Sitzungen pro Monat in Genf verbrauchen vierundzwanzig Tage des Jahreskontingents von 90 — deutlich innerhalb der Grenze, aber genug, damit die Zählung sich lohnt, sonst wird der Übergang zur kantonalen Bewilligung zu spät entdeckt. Unser Leitfaden zu den Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen der Schweiz B, C, G und L führt alle Titel und ihre Voraussetzungen auf.

💼 In Franken fakturieren, ohne Marge zu verlieren

Eröffnung aus der Ferne, kostenlose persönliche schweizerische IBAN, keine Kontoführungs- oder Überweisungsgebühren, transparente Wechselmarge ab 0,15 %. ibani ist ein Schweizer Finanzintermediär mit Sitz in Genf, keine Bank: Ziel ist die Brücke zwischen Ihren Franken und Ihren Euro, zum Zeitpunkt Ihrer Wahl.

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Häufige Fragen

Muss man in der Schweiz wohnen, um dort als Freelancer zu starten?

Nein. Drei Konstellationen bestehen nebeneinander und unterliegen nicht demselben Recht. Erstens: Wer in der Schweiz wohnt und hier tätig ist, beantragt den Anschluss an eine AHV-Ausgleichskasse und zahlt ab 60 500 CHF 10 % des Nettoeinkommens. Zweitens: Ein Grenzgänger kann in der Schweiz selbstständig tätig sein, mit einer Grenzgängerbewilligung für selbstständige Erwerbstätigkeit, gültig 5 Jahre, sofern er eine echte wirtschaftliche Verankerung in der Schweiz nachweist und mindestens einmal pro Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Drittens: Wer im Ausland niedergelassen bleibt und Schweizer Kunden aus der Ferne fakturiert, hat grundsätzlich keine schweizerische Pflicht: Er bleibt der Sozialversicherung seines Landes angeschlossen und fakturiert über seine lokale Struktur. Entscheidend ist weder die Staatsangehörigkeit noch das Land des Kunden, sondern der Ort, an dem die Arbeit physisch ausgeführt wird, und der Wohnsitz. Sobald in der Schweiz gearbeitet werden muss, gilt das Online-Meldeverfahren, begrenzt auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Wie erhält man den Status als Selbstständiger bei der AHV-Ausgleichskasse?

In der Schweiz meldet man sich nicht als selbstständig an: Eine AHV-Ausgleichskasse anerkennt diesen Status durch formelle Verfügung. Einzureichen ist ein Anschlussgesuch mit Nachweisen der Tätigkeit: unterzeichnete Verträge oder angenommene Angebote mit mehreren Kunden, erste im eigenen Namen ausgestellte Rechnungen, Beschreibung der Räumlichkeiten und der Ausrüstung, allfälliger Handelsregistereintrag. Die Kasse wendet ein Indizienbündel aus den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an: im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln, das wirtschaftliche Risiko tragen, über eine eigene Infrastruktur verfügen, die Arbeit frei organisieren und vor allem mehrere Kunden bedienen. Ein einziger Kunde, der nahezu den gesamten Umsatz ausmacht, führt häufig zur Ablehnung und zur Umqualifizierung in eine unselbstständige Tätigkeit. Die Folge trifft dann den Kunden, der rückwirkend zum Arbeitgeber wird und die Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszins nachzahlen muss. Ein Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit von höchstens 2 300 CHF pro Kalenderjahr ist grundsätzlich beitragsfrei, wenn die Person im Übrigen unselbstständig erwerbstätig ist. Siehe unseren Leitfaden zum Rechnungstellen im eigenen Namen unter 100 000 CHF.

Ab welchem Umsatz sind Handelsregistereintrag und MWST-Anmeldung Pflicht?

Beide Pflichten setzen bei 100 000 CHF ein, messen aber nicht dasselbe. Der Handelsregistereintrag wird für eine Einzelfirma obligatorisch, sobald der Jahresumsatz 100 000 CHF erreicht, nach Artikel 36 der Handelsregisterverordnung; führt dieselbe Person mehrere Einzelunternehmen, werden die Umsätze zusammengerechnet. Die MWST-Pflicht setzt dagegen bei 100 000 CHF weltweitem Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen ein, nach Artikel 10 des Mehrwertsteuergesetzes: An ausländische Kunden fakturierte Honorare zählen also zur Schwelle, obwohl sie keine schweizerische MWST tragen. Der Normalsatz liegt 2026 bei 8,1 %, der reduzierte Satz bei 2,6 % und der Sondersatz für Beherbergung bei 3,8 %. Die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung muss innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht erfolgen, und abgerechnet wird nach der effektiven Methode vierteljährlich, nach der Saldosteuersatzmethode halbjährlich, die bis 5 024 000 CHF Umsatz und 108 000 CHF Steuerschuld pro Jahr offensteht.

Soll man eine GmbH gründen oder bei der Einzelfirma bleiben?

Für den Start genügt die Einzelfirma: kein Kapital, kein Notar, eine vereinfachte Buchführung unter 500 000 CHF Umsatz und eine AHV-Anerkennung, die sofort gilt. Ihr Nachteil ist die unbeschränkte Haftung: Geschäftsschulden werden aus dem Privatvermögen beglichen. Die GmbH kostet 20 000 CHF voll einbezahltes Kapital, eine öffentliche Urkunde und den sofortigen Handelsregistereintrag, schirmt aber das Privatvermögen ab, erlaubt die Abwägung zwischen Lohn und Dividende und schafft Vertrauen bei Grosskunden. Drei Signale sprechen für den Wechsel zur GmbH: ein reales Schadensrisiko gegenüber Kunden, ein Einkommen, das hoch genug ist, damit die Abwägung Lohn und Dividende die Gewinnsteuer aufwiegt, und der Eintritt eines Partners. Zwei Effekte der GmbH sind zu beachten: Der Gewinn trägt die Gewinnsteuer, von 11,85 % in Zug bis rund 20,5 % in Bern, danach wird die Dividende beim Gesellschafter zu 70 % besteuert, wenn er mindestens 10 % hält; und der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine eigene Gesellschaft kontrolliert, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Siehe unseren Leitfaden zur Gründung einer Schweizer Firma.

Wie kassiert man Schweizer Kunden ohne Konto in der Schweiz?

Es braucht eine schweizerische IBAN, sonst wird die Reibung zweimal bezahlt. Die QR-Rechnung, seit dem 1. Oktober 2022 der obligatorische Zahlungsstandard in der Schweiz, akzeptiert ausschliesslich schweizerische oder liechtensteinische IBAN: Wer nur eine ausländische IBAN hat, kann keine QR-Rechnung ausstellen und zwingt seinen Kunden zur manuellen Erfassung einer Auslandsüberweisung. Hinzu kommt, dass der Schweizer Franken nicht im SEPA-Raum zirkuliert, der dem Euro vorbehalten ist: Eine CHF-Zahlung auf eine ausländische IBAN läuft über das SWIFT-Netz, mit Korrespondenzgebühren, zwei bis vier Bankarbeitstagen Verzögerung und meist einer Umrechnung zum Kurs der Empfängerbank. Bei 120 000 CHF Honoraren, die in Euro gewechselt werden, nimmt eine Bankmarge von 2 % 2 400 CHF pro Jahr, gegenüber 360 CHF mit der ibani-Staffel von 0,30 %. Eine kostenlose persönliche schweizerische IBAN bei ibani bedeutet, wie ein lokaler Anbieter bezahlt zu werden, eine Reserve in Franken für MWST und AHV-Akontozahlungen zu halten und den Zeitpunkt der Umrechnung selbst zu wählen.