Grenzüberschreitender Nachlass zwischen der Schweiz und Deutschland: welches Recht für die Erben gilt

Grenzüberschreitendes Erbe: Schweizer Recht oder Recht des Wohnsitzstaates? Leitfaden 2026

Clock icon 14 Minuten Lesezeit | Aktualisiert am 26. August 2026

Autor: Brice DELHOME

📌 Kurz gefasst: welches Recht für einen Nachlass Schweiz-Deutschland gilt
  • Massgebend ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, nicht seine Staatsangehörigkeit: Artikel 90 IPRG auf Schweizer Seite und Artikel 21 der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 auf deutscher Seite verweisen beide auf das Recht des letzten Wohnsitzes, für den gesamten Nachlass. Wer als Deutscher in Basel stirbt, hinterlässt einen Nachlass nach Schweizer Recht.
  • Die Falle: Zivilrecht und Steuer folgen nicht derselben Regel. Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht zwar ein Erbschaftsteuer-Abkommen von 1978, doch es erfasst keine Schenkungen und lässt Deutschland weitreichende Besteuerungsrechte. Ein Kanton kann vollständig freistellen und das deutsche Finanzamt trotzdem zugreifen.
  • Der Kostenpunkt, den niemand einplant: der Erbteil kommt in Franken, die Steuer ist in Euro fällig. Bei 300 000 CHF kostet eine Bankmarge von 1,5 Prozent 4 500 CHF; mit ibani und einer Marge von 0,15 Prozent in dieser Grössenordnung sind es 450 CHF.

Ein Konto in Zürich, ein Haus im Schwarzwald, Kinder auf beiden Seiten des Rheins: die Frage stellt sich immer im ungünstigsten Moment, und fast immer in der falschen Reihenfolge. Gefragt wird "was muss ich zahlen", bevor überhaupt feststeht, welches Recht gilt.

Das sind zwei getrennte Systeme. Das anwendbare Recht bestimmt, wer erbt, in welchen Quoten, und worüber der Erblasser zu Lebzeiten frei verfügen durfte. Die Steuer folgt eigenen Regeln, die zwischen Bern und Berlin nur teilweise abgestimmt sind. Ein Nachlass kann ohne weiteres dem Schweizer Recht unterliegen und in Deutschland besteuert werden.

Dieser Leitfaden nimmt beide Mechanismen nacheinander auseinander, mit den Rechtsgrundlagen und gerechneten Fällen aus dem Grenzraum Basel, Schaffhausen, Konstanz und Lörrach. Er gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, für Deutsche mit Wohnsitz in der Schweiz und für Doppelbürger. Er ersetzt keinen Notar: er sorgt dafür, dass Sie mit den richtigen Fragen zu ihm gehen.

1. Die Grundregel: der letzte gewöhnliche Aufenthalt entscheidet

Auf einen grenzüberschreitenden Nachlass ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und zwar für das gesamte Vermögen, bewegliches wie unbewegliches, unabhängig davon, wo die Werte liegen. Die Staatsangehörigkeit, der Ort der Konten und der Staat, der die Rente zahlt, ändern daran für sich genommen nichts.

Was das Schweizer Recht sagt

Artikel 90 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, kurz IPRG, unterstellt den Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dem Schweizer Recht. Artikel 86 begründet parallel die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz für die Abwicklung des Nachlasses und für erbrechtliche Streitigkeiten. War der Erblasser im Ausland wohnhaft, verweist Artikel 90 Absatz 2 auf die Kollisionsregeln des Wohnsitzstaates: die Schweiz akzeptiert also, mit den Augen des Wohnsitzstaates zu denken.

Was in Deutschland gilt

Seit dem 17. August 2015 gilt in Deutschland die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012. Auch ihr Artikel 21 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes ab, für den Nachlass als Ganzes. Zwei Eigenschaften dieses Textes sind im Verhältnis zur Schweiz entscheidend. Erstens die universelle Anwendung: die Verordnung beruft mitunter das Recht eines Nichtmitgliedstaates, und dieses Recht gilt trotzdem. Zweitens Artikel 34, der die Rück- und Weiterverweisung zulässt, wenn das berufene Recht das eines Drittstaates wie der Schweiz ist.

Das praktische Ergebnis ist beruhigend: in einfachen Konstellationen kommen beide Systeme zum selben Schluss.

Situation des ErblassersSchweizer Sicht (IPRG)Deutsche Sicht (VO 650/2012)Anwendbares Recht
Deutscher, seit 12 Jahren in Zug wohnhaftLetzter Wohnsitz in der Schweiz, Art. 90 Abs. 1Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, Art. 21Schweizer Recht, für den gesamten Nachlass
Schweizer, seit 20 Jahren in München wohnhaftVerweisung auf deutsche Regeln, Art. 90 Abs. 2Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, Art. 21Deutsches Recht, für den gesamten Nachlass
Grenzgänger mit Wohnsitz in Lörrach, Lohn und Konten in BaselKein Schweizer WohnsitzGewöhnlicher Aufenthalt in DeutschlandDeutsches Recht, auch für die Schweizer Guthaben
Schweizer Rentner in Portugal, Wohnung in ZürichVerweisung auf portugiesische Regeln, Art. 90 Abs. 2Gewöhnlicher Aufenthalt in Portugal, Art. 21Portugiesisches Recht, sofern keine Rechtswahl
⚠️ Achtung: der gewöhnliche Aufenthalt ist keine Verwaltungskategorie, sondern eine Tatsachenfrage. Wer in Basel arbeitet, dort ein Zimmer mietet und jedes Wochenende nach Weil am Rhein zurückkehrt, bleibt in der Regel gewöhnlich in Deutschland aufhältig. Umgekehrt kann ein Rentner, der seine deutsche Meldeadresse behalten hat, aber elf Monate im Jahr im Kanton Thurgau lebt, als in der Schweiz gewöhnlich aufhältig gelten. Genau hier entstehen die meisten grenzüberschreitenden Erbstreitigkeiten.

Die einzige echte Ausnahme: Immobilien

Artikel 86 Absatz 2 IPRG behält die ausschliessliche Zuständigkeit vor, die der Belegenheitsstaat für Grundstücke beansprucht. Deutschland beansprucht seit Geltung der Erbrechtsverordnung keine solche ausschliessliche Zuständigkeit mehr, was Fälle zwischen der Schweiz und Deutschland erheblich vereinfacht. Gegenüber Staaten ausserhalb der Union bleibt der Vorbehalt jedoch lebendig und führt dort zur Nachlassspaltung, mit zwei Vermögensmassen und zwei Rechtsordnungen.

2. Rechtswahl: was die Schweizer Reform von 2025 geöffnet hat

Die Rechtswahl, die professio juris, erlaubt es, den eigenen Nachlass dem Recht eines Heimatstaates zu unterstellen, durch Testament oder Erbvertrag. Sie ist der einzige Hebel, mit dem sich die Regel des gewöhnlichen Aufenthalts korrigieren lässt, und sie muss ausdrücklich erfolgen: eine stillschweigende Klausel oder eine Familientradition genügt nicht.

Was sich am 1. Januar 2025 geändert hat

Das sechste Kapitel des IPRG, das Erbrecht, wurde revidiert, um Konflikte mit der europäischen Verordnung zu verringern. Die Änderung trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Die konkreteste Neuerung betrifft Doppelbürger: ein Deutsch-Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz kann seinen Nachlass nun dem deutschen Recht unterstellen, was der frühere Text ausschloss, sobald das Schweizer Bürgerrecht hinzukam. Die Reform erweitert daneben die Möglichkeiten der Gerichtsstandswahl.

Die Schranke ist geblieben: Schweizerinnen und Schweizer können mit dieser Wahl nicht von den Schweizer Regeln über die verfügbare Quote abweichen. Die Wahl des deutschen Rechts durch einen Doppelbürger bleibt also durch die Schweizer Pflichtteile begrenzt. Die Freiheit ist real, sie ist nicht unbegrenzt.

Die Asymmetrie zur europäischen Verordnung

Auf europäischer Seite ist Artikel 22 der Verordnung 650/2012 weiter gefasst: jede Person kann das Recht eines Staates wählen, dem sie angehört, ohne vergleichbare Schutzklausel. Ein Schweizer mit Wohnsitz in Konstanz kann seinen Nachlass daher dem Schweizer Recht unterstellen und die grosszügigere Schweizer Verfügungsfreiheit vollständig nutzen. Das ist heute einer der wenigen echten Gestaltungsspielräume im Grenzraum.

💡 Gut zu wissen: eine Rechtswahl hat keinerlei steuerliche Wirkung. Wer Schweizer Recht wählt, verschiebt damit keine einzige Zuständigkeit einer Finanzverwaltung: Steuerbehörden knüpfen an den Wohnsitz des Erblassers, die Belegenheit der Vermögenswerte und den Wohnsitz des Erwerbers an, nie an das gewählte Zivilrecht. Beide Fragen bleiben getrennt, das ist der Kern von Abschnitt 6.

3. Pflichtteil: der eigentliche Unterschied zwischen Zürich und Berlin

Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass, den das Gesetz bestimmten Angehörigen vorbehält und über den der Erblasser nicht frei verfügen kann. Zwischen Schweizer und deutschem Recht liegt der Unterschied weniger in der Höhe als in der Rechtsnatur, und das hat sehr praktische Folgen.

Die Schweiz seit der Reform vom 1. Januar 2023

Das Schweizer Erbrecht wurde zum 1. Januar 2023 deutlich liberalisiert. Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von drei Vierteln auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt. Der Pflichtteil der Eltern wurde ersatzlos gestrichen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners beträgt weiterhin die Hälfte seines gesetzlichen Anspruchs. Seit 2023 lässt sich damit in jedem Fall über mindestens die Hälfte des Nachlasses frei verfügen.

Deutschland: ein Geldanspruch, kein Anteil an den Sachen

Der deutsche Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist aber ein reiner Zahlungsanspruch gegen die Erben, kein Anteil an den Nachlassgegenständen. Ein enterbtes Kind kann kein bestimmtes Grundstück und kein bestimmtes Depot herausverlangen: es verlangt einen Betrag. Für ein Unternehmen oder eine Immobilie ist das erheblich schonender als etwa das italienische oder spanische Modell, bei dem die Herabsetzungsklage Vermögenswerte in Natur zurückholen kann.

FamilienkonstellationVerfügbare Quote nach Schweizer Recht (seit 2023)Wirkung nach deutschem Recht
Ein Kind, kein Ehegatte1/2 des NachlassesPflichtteil 1/2 des gesetzlichen Erbteils, als Geldanspruch
Zwei Kinder, kein Ehegatte1/2 des NachlassesJe Kind 1/4 des Nachlasses als Geldanspruch
Drei Kinder oder mehr, kein Ehegatte1/2 des NachlassesJe Kind die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, als Geldanspruch
Nur Eltern, keine Nachkommen, kein EhegatteGesamter Nachlass, der Elternpflichtteil ist abgeschafftEltern bleiben pflichtteilsberechtigt

Bei einem Nachlass von 1 200 000 CHF, den ein Witwer seinen drei Kindern hinterlässt, sind nach Schweizer Recht 600 000 CHF frei zuweisbar. Für einen Unternehmer in Schaffhausen, der das Kind bevorzugen möchte, das den Betrieb weiterführt, ist dieser Spielraum nicht theoretisch.

Der Erbvertrag, ein Schweizer Instrument mit deutschem Gegenstück

Anders als das französische kennt das deutsche Recht den Erbvertrag ebenfalls, was Gestaltungen zwischen beiden Ländern erleichtert. Zu beachten bleibt die Kollisionsfrage: Artikel 25 der Verordnung 650/2012 beurteilt Zulässigkeit und Bindungswirkung eines Erbvertrags nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Abschlusses auf den Nachlass anwendbar gewesen wäre. Wer einen Erbvertrag absichern will, muss deshalb zwei Parameter festhalten: den Wohnsitz bei Vertragsschluss und die Rechtswahl.

4. Was nicht in den Nachlass fällt

Ein erheblicher Teil eines schweizerischen Vermögens fällt gar nicht in den Nachlass. Wer das übersieht, überschätzt das Erbe und streitet mitunter über Werte, die nie zur Verteilung standen.

Der Güterstand wird zuerst aufgelöst

Vor jeder Teilung ist der Güterstand aufzulösen: der überlebende Ehegatte erhält zunächst, was ihm güterrechtlich zusteht, und erst der Rest bildet den Nachlass. Der Güterstand folgt eigenen Anknüpfungsregeln, getrennt von jenen des Erbrechts, in den Artikeln 51 bis 58 IPRG auf Schweizer Seite und in der Verordnung (EU) 2016/1103 auf europäischer Seite. Ein in Deutschland ohne Ehevertrag geschlossenes Paar, das später in den Kanton Zürich zieht, kann einem anderen Güterstand unterliegen als angenommen. Unser Leitfaden zur Eheschliessung in der Schweiz für ausländische Paare erläutert diese Mechanik.

Die zweite Säule ist kein Nachlassaktivum

Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge fallen nicht in den Nachlass. Sie stehen den Begünstigten zu, die Gesetz und Kassenreglement in einer festen Reihenfolge bestimmen, beginnend mit dem überlebenden Ehegatten und den Kindern. Ein testamentarisch eingesetzter Erbe hat darauf keinen Anspruch, wenn er in dieser Reihenfolge fehlt, und wer ausschlägt, kann sie dennoch beziehen. Guthaben der zweiten Säule und Freizügigkeitsgelder werden deshalb mit der Vorsorgeeinrichtung abgewickelt, nicht mit dem Notar.

Säule 3a und Lebensversicherung folgen der Begünstigtenklausel

Die gebundene Säule 3a und Lebensversicherungen folgen ebenfalls einer Begünstigtenklausel. Das Kapital wird direkt an die bezeichnete Person ausbezahlt, ausserhalb der Teilung. Es kann bei der Berechnung der Pflichtteile gleichwohl bis zur Höhe des Rückkaufswerts berücksichtigt werden, wenn der Erblasser die pflichtteilsberechtigten Angehörigen erkennbar umgehen wollte.

💡 Der richtige Reflex: lassen Sie sich von der Pensionskasse und vom Versicherer die geltende Begünstigtenordnung schriftlich bestätigen, bevor Sie überhaupt einen Notar einschalten. In Patchworkfamilien ist der noch eingetragene frühere Ehegatte einer Säule 3a ein Klassiker, und ein teurer.

5. Wer wickelt den Nachlass ab, und mit welchen Dokumenten?

Zuständig ist grundsätzlich die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers: die schweizerischen Behörden nach Artikel 86 IPRG, die Gerichte des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nach Artikel 4 der Verordnung 650/2012. Beide Systeme laufen erneut parallel, sie stellen aber nicht dieselben Papiere aus, und genau dort gerät der Zeitplan aus dem Takt.

Schweizer ErbbescheinigungEuropäisches Nachlasszeugnis
Ausgestellt vonDer Behörde am letzten Schweizer Wohnsitz (je nach Kanton Friedensrichteramt, Bezirksgericht oder Notariat)Dem Nachlassgericht oder Notar des zuständigen Mitgliedstaates
RechtsgrundlageSchweizerisches Zivilgesetzbuch und IPRGVerordnung (EU) 650/2012
ReichweiteIn der Schweiz anerkannt, im Ausland im EinzelfallWirkt in der Union unmittelbar, in der Schweiz nicht automatisch
Typischer EinsatzFreigabe eines Schweizer Kontos, Eintragung im Schweizer GrundbuchNachweis der Erbenstellung gegenüber Banken und Notaren in der EU

Ein Nachlass mit Vermögen auf beiden Seiten braucht deshalb häufig beide Dokumente parallel. Das Bundesamt für Justiz hat Richtlinien mit Stand Januar 2025 veröffentlicht, die festhalten, unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Erbbescheinigung, das Europäische Nachlasszeugnis eingeschlossen, als Ausweis für eine Eintragung im Schweizer Grundbuch dienen kann.

Die Sperrung der Guthaben, ein unvermeidlicher Schritt

Beim Todesfall sperrt das Schweizer Institut die Konten des Erblassers, in bestimmten Konstellationen auch Gemeinschaftskonten, bis die Nachlassdokumente vorliegen. Verlangt werden in der Regel die Todesurkunde, die Erbbescheinigung und, bei Erben im Ausland, ein beglaubigter Ausweis sowie mitunter eine Ansässigkeitsbescheinigung. Rechnen Sie mit mehreren Wochen, teils Monaten, zwischen Todesfall und erster Auszahlung.

⚠️ Der Steuerkalender wartet nicht. Der Erwerb ist dem deutschen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen, unabhängig davon, ob Steuer anfällt und ob die Schweizer Gelder schon eingegangen sind. Die Schweizer Erbbescheinigung trifft oft erst später ein. Wer die Anzeige bis zur Auszahlung aufschiebt, riskiert Ärger, den niemand braucht.

6. Steuern: ein Abkommen, das weniger schützt als man denkt

Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht ein Erbschaftsteuer-Abkommen vom 30. November 1978. Es ist die grosse Ausnahme im Verhältnis der Schweiz zu ihren Nachbarn: gegenüber Frankreich wurde das Abkommen 2015 hinfällig, gegenüber Italien, Spanien und Portugal existiert keines. Wer daraus ableitet, in Deutschland ansässige Erben seien geschützt, irrt jedoch in den meisten Fällen.

Die Grundregeln des Abkommens

  • Unbewegliches Vermögen wird im Belegenheitsstaat besteuert. Eine Wohnung in Zürich unterliegt dem Kanton Zürich, ein Haus in Freiburg im Breisgau dem deutschen Fiskus.
  • Betriebsvermögen einer Betriebsstätte wird im Staat der Betriebsstätte besteuert.
  • Das übrige Vermögen, insbesondere Konten und Wertschriften, wird im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert.
  • Schenkungen sind nicht erfasst. Das Abkommen gilt nur für Erwerbe von Todes wegen. Wer zu Lebzeiten überträgt, steht ohne abkommensrechtlichen Schutz da, was bei vorweggenommener Erbfolge regelmässig übersehen wird.

Die überdachende Besteuerung, der eigentliche Knackpunkt

Zwei Bestimmungen räumen Deutschland weiterreichende Rechte ein, als die Grundregeln vermuten lassen.

Artikel 4 Absatz 3 erlaubt Deutschland die Besteuerung, wenn der Erblasser in den fünf Jahren vor seinem Tod dort einen Wohnsitz hatte. Der Wegzug in die Schweiz wirkt steuerlich also erst nach Ablauf dieser Frist vollständig. Artikel 8 Absatz 2 geht weiter: Deutschland darf einen dort ansässigen Erwerber unbeschränkt besteuern, auch wenn der Erblasser in der Schweiz ansässig war, sofern nicht beide Schweizer Staatsangehörige sind. Umgekehrt stellt Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a das sogenannte Schweizer Heimatvermögen von der deutschen Besteuerung frei.

Hinzu kommt die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht des deutschen Erbschaftsteuerrechts: deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug fünf Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig, unabhängig vom Abkommen.

Die Schweizer Seite: nichts auf Bundesebene, alles kantonal

Eine Bundeserbschaftsteuer gibt es nicht. Die Initiative, die eine solche mit einem Satz von 50 Prozent oberhalb von 50 Millionen Franken einführen wollte, wurde am 30. November 2025 mit 78,3 Prozent Nein-Stimmen verworfen, ohne dass ein einziger Kanton zustimmte. Vierundzwanzig Kantone erheben eine Erbschaftssteuer, Schwyz und Obwalden erheben keine. Bewegliches Vermögen wird im Kanton des letzten Wohnsitzes besteuert, Grundstücke im Kanton der Belegenheit. Der überlebende Ehegatte ist überall befreit, direkte Nachkommen in fast allen Kantonen, Zürich, Zug und Basel-Stadt eingeschlossen. Ausnahmen sind Waadt, Neuenburg und Appenzell Innerrhoden.

Deutsche ErbschaftsteuerFreibetragSätze Steuerklasse I
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner500 000 Euro7 bis 30 Prozent, gestaffelt nach dem steuerpflichtigen Erwerb
Kind, Stiefkind, Adoptivkind400 000 Euro
Enkel200 000 Euro
⚠️ Der verbreitetste Irrtum: zu glauben, "die Schweiz besteuert Kinder nicht, also ist das Erbe steuerfrei". Die kantonale Befreiung bindet nur die kantonale Steuerverwaltung. Ein in Deutschland ansässiges Kind zahlt die volle deutsche Erbschaftsteuer auf ein Schweizer Erbe, und es gibt nichts anzurechnen, gerade weil in der Schweiz nichts gezahlt wurde.

7. Vier konkrete Fälle, gerechnet

Fall 1: deutscher Rentner in Zug, Kinder in München

Tod in Zug nach fünfzehn Jahren, Nachlass von 2 000 000 CHF, zwei in Deutschland ansässige Kinder.

Zivilrecht: Schweizer Recht, nach Artikel 90 Absatz 1 IPRG und Artikel 21 der Verordnung. Der Pflichtteil der Kinder beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs, über die andere Hälfte konnte der Vater frei verfügen.
Schweizer Steuer: Zug stellt direkte Nachkommen frei. Kantonale Rechnung null.
Deutsche Steuer: Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens erlaubt Deutschland die Besteuerung des dort ansässigen Erwerbers. Jedes Kind erhält rund 1 060 000 Euro; nach dem Freibetrag von 400 000 Euro verbleiben etwa 660 000 Euro, in Steuerklasse I zu einem Satz von 19 Prozent, also gut 125 000 Euro je Kind. Das Abkommen verteilt, es befreit nicht.

Fall 2: Grenzgänger mit Wohnsitz in Lörrach, Konten in Basel

Zivilrecht: deutsches Recht, für den gesamten Nachlass einschliesslich der Basler Guthaben. Der deutsche Pflichtteil gilt vollständig.
Schweizer Steuer: keine kantonale Steuer auf das bewegliche Vermögen, da der letzte Wohnsitz nicht in der Schweiz lag. Eine Schweizer Immobilie wäre dagegen im Belegenheitskanton steuerbar.
Deutsche Steuer: unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Erwerb. Das Schweizer Konto gehört in die Erbschaftsteuererklärung, unabhängig davon, was in der Vergangenheit erklärt wurde.

Fall 3: Doppelbürger Schweiz-Deutschland in Schaffhausen, drei Kinder

Er möchte das Kind bevorzugen, das den Familienbetrieb übernimmt, ohne einen Streit auszulösen.

Ohne Testament: Schweizer Recht, verfügbare Quote von einer Hälfte.
Mit Wahl des deutschen Rechts, seit dem 1. Januar 2025 auch als Doppelbürger möglich: die Pflichtteile werden zu Geldansprüchen, was den Betrieb schont, doch die Schweizer Schranke bleibt, denn ein Schweizer kann mit dieser Wahl nicht von der Schweizer verfügbaren Quote abweichen. Die Rechtswahl ist kein patriotischer Reflex, sondern eine Rechnung.

Fall 4: Schweizer mit Wohnsitz in Konstanz, Wohnung in Zürich

Zivilrecht: von Gesetzes wegen deutsches Recht, Artikel 21 der Verordnung. Als Schweizer Staatsangehöriger kann er nach Artikel 22 jedoch Schweizer Recht wählen und die Schweizer verfügbare Quote nutzen, ohne die Einschränkung, die für Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz gilt.
Steuer: die Zürcher Wohnung wird nach dem Abkommen im Belegenheitsstaat besteuert, also in der Schweiz, und Zürich stellt Nachkommen frei. Das übrige Vermögen wird in Deutschland als Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert.

8. Die sechs teuersten Irrtümer

  • Glauben, die Staatsangehörigkeit entscheide über das anwendbare Recht. Von Gesetzes wegen entscheidet sie nichts. Massgebend ist der gewöhnliche Aufenthalt, sofern keine ausdrückliche Rechtswahl vorliegt.
  • Kantonale Befreiung mit Steuerfreiheit gleichsetzen. Zug bei null Prozent und Deutschland mit vollem Zugriff auf dasselbe Erbe schliessen sich nicht aus.
  • Ein deutsches Testament über ein Schweizer Vermögen errichten, ohne Rechtswahlklausel. Das Testament bleibt formgültig, der Nachlass unterliegt aber weiter dem Schweizer Recht, mit anderen Gleichgewichten als gewollt.
  • Die Dreimonatsfrist der Anzeige an das Finanzamt verstreichen lassen. Sie läuft ab Kenntnis vom Erwerb, nicht ab Eingang der Schweizer Gelder.
  • Nachlass und Vorsorge verwechseln. Zweite Säule, Säule 3a und Lebensversicherungen folgen einer Begünstigtenklausel und liegen ausserhalb des Nachlasses: sie im Testament zu verteilen bleibt wirkungslos.
  • Den Erbteil ohne Blick auf den Kurs wechseln lassen. Bei sechsstelligen Beträgen ist das nach der Steuer der grösste Kostenblock, und der einzige, den der Erbe vollständig steuert.

9. Den Erbteil aus der Schweiz erhalten: die Wechselkurskosten

Ein grenzüberschreitender Nachlass endet fast immer mit einer Überweisung in Franken auf ein Eurokonto. Es ist der letzte Schritt, den niemand vorbereitet, und er lässt sich sehr einfach beziffern.

Aus der Schweiz erhaltener BetragKosten bei 1,5 Prozent BankmargeAnwendbare ibani-MargeKosten mit ibaniDifferenz
50 000 CHF750 CHF0,30 %150 CHF600 CHF
150 000 CHF2 250 CHF0,20 %300 CHF1 950 CHF
300 000 CHF4 500 CHF0,15 %450 CHF4 050 CHF
700 000 CHF10 500 CHF0,15 %1 050 CHF9 450 CHF

Die ibani-Skala ist degressiv: 0,40 Prozent bis 10 000 CHF, 0,35 Prozent von 10 000 bis 50 000 CHF, 0,30 Prozent von 50 000 bis 100 000 CHF, 0,20 Prozent von 100 000 bis 250 000 CHF, danach 0,15 Prozent. Es kommen keine Eröffnungs-, Kontoführungs- oder Überweisungsgebühren hinzu.

Zwei praktische Reflexe. Erstens: dem Notariat oder dem auszahlenden Institut eine auf Ihren Namen lautende Schweizer IBAN angeben. Der Erbteil kommt dann in Franken an, ohne aufgezwungene Umrechnung, und Sie bestimmen den Zeitpunkt selbst. Zweitens: bei grossen Beträgen nicht alles auf einmal wechseln. Die Bewegung des Kurses EUR/CHF wiegt dann schwerer als die Marge, und unsere Prognose zum Wechselkurs CHF/EUR hilft, diesen Entscheid einzuordnen.

💱 Ihren Erbteil zum echten Kurs überführen

Konto mit Schweizer IBAN auf Ihren Namen, 12 Währungen, gebührenfreie Überweisungen und eine transparente Wechselmarge von 0,40 bis 0,15 Prozent je nach Betrag. ibani ist ein Schweizer Finanzintermediär mit Sitz in Genf, keine Bank: es geht nicht darum, Ihr bestehendes Institut zu ersetzen, sondern darum, Guthaben in Franken und Ausgaben in Euro zum realen Marktkurs zu verbinden.

Angebot für Privatkunden entdecken →

Den genauen Betrag, den Sie erhalten würden, können Sie mit unserem Währungsrechner simulieren. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, ergänzt unser Leitfaden zur Besteuerung von Schweizer Immobiliengesellschaften bei Auslandwohnsitz dieses Bild, und jener zum Bezug der Pensionskasse für Wohneigentum im Ausland behandelt den benachbarten Fall des Vorsorgekapitals.

Institutionelle Quellen: IPRG, SR 291 (Fedlex) · Bundesamt für Justiz, Internationales Privatrecht · BJ, ausländische Erbbescheinigungen · ESTV, Erbschafts- und Schenkungssteuern · BMF, Erbschaftsteuer-Abkommen Deutschland-Schweiz · Verordnung (EU) 650/2012

Häufige Fragen

Welches Erbrecht gilt für einen Deutschen, der in der Schweiz stirbt?

Schweizer Recht, wenn die Schweiz der letzte gewöhnliche Aufenthalt war. Die Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidet nicht über das anwendbare Recht. Artikel 90 Absatz 1 IPRG unterstellt den Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dem Schweizer Recht, und zwar für das gesamte Vermögen. Die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012, die in Deutschland seit dem 17. August 2015 gilt, kommt zum selben Ergebnis: auch sie stellt auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt ab und gilt selbst dann, wenn sie das Recht eines Drittstaates wie der Schweiz beruft. Ein Deutscher, der seit zehn Jahren in Zug lebt, hinterlässt somit einen Nachlass nach Schweizer Recht, auch für sein Vermögen in Deutschland. Diese Übereinstimmung entfällt nur bei einer ausdrücklichen Rechtswahl.

Kann man für einen Nachlass in der Schweiz deutsches Recht wählen?

Ja, durch eine ausdrückliche Klausel in einem Testament oder Erbvertrag, und seit 2025 auch als Doppelbürger. Artikel 91 IPRG erlaubt es, den Nachlass dem Recht eines der Heimatstaaten zu unterstellen. Die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Revision des Erbrechtskapitels hat diese Möglichkeit auf Mehrfachbürger ausgeweitet, die auch das Schweizer Bürgerrecht besitzen, was zuvor ausgeschlossen war. Eine klare Grenze bleibt: Schweizerinnen und Schweizer können mit dieser Wahl nicht von den Schweizer Bestimmungen über die verfügbare Quote abweichen, also nicht von den Pflichtteilen. Umgekehrt kann ein Schweizer mit Wohnsitz in Deutschland nach Artikel 22 der Verordnung 650/2012 Schweizer Recht wählen, ohne diese Einschränkung.

Was regelt das Erbschaftsteuer-DBA zwischen der Schweiz und Deutschland?

Das Abkommen vom 30. November 1978 verteilt das Besteuerungsrecht nach Vermögensart. Unbewegliches Vermögen wird im Belegenheitsstaat besteuert, Betriebsvermögen einer Betriebsstätte im Staat der Betriebsstätte, das übrige Vermögen im Wohnsitzstaat des Erblassers. Entscheidend sind jedoch die Ausnahmen. Nach Artikel 4 Absatz 3 darf Deutschland weiter besteuern, wenn der Erblasser in den letzten fünf Jahren vor dem Tod einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Nach Artikel 8 Absatz 2 darf Deutschland einen in Deutschland ansässigen Erwerber unbeschränkt besteuern, auch wenn der Erblasser in der Schweiz ansässig war, sofern nicht beide Schweizer Staatsangehörige sind. Wichtig ist ausserdem: das Abkommen erfasst nur Erwerbe von Todes wegen, nicht Schenkungen.

Zahlt ein Erbe in Deutschland Erbschaftsteuer auf ein in der Schweiz steuerfreies Erbe?

In vielen Fällen ja. Die meisten Kantone stellen den überlebenden Ehegatten und die direkten Nachkommen vollständig frei, Zürich, Zug und Basel-Stadt eingeschlossen. Diese kantonale Befreiung bindet das deutsche Finanzamt nicht. Nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens von 1978 darf Deutschland einen dort ansässigen Erwerber besteuern, auch wenn der Erblasser in der Schweiz wohnte, sofern nicht beide Schweizer Staatsangehörige sind. Es bleiben die deutschen Freibeträge von 500 000 Euro für den Ehegatten und 400 000 Euro je Kind sowie die Sätze der Steuerklasse I von 7 bis 30 Prozent. Die in der Schweiz gezahlte Steuer wird angerechnet, doch wenn der Kanton gar nichts erhoben hat, gibt es nichts anzurechnen.

Welche Fristen gelten für die deutsche Erbschaftsteuer bei einem Todesfall in der Schweiz?

Der Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt, und unabhängig davon, ob die Gelder aus der Schweiz bereits geflossen sind. Erst danach fordert das Finanzamt gegebenenfalls eine Steuererklärung an und setzt dafür eine eigene Frist. Der Schweizer Erbschein, der für die Freigabe eines Schweizer Kontos benötigt wird, trifft oft erst Wochen oder Monate später ein. Wer in Deutschland ansässig ist, sollte deshalb die Anzeige nicht bis zum Eingang der Schweizer Auszahlung aufschieben.

Gehört das Schweizer Guthaben der zweiten Säule zum Nachlass?

Nein. Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge fallen nicht in den Nachlass. Sie stehen den Begünstigten zu, die das Gesetz und das Reglement der Pensionskasse in einer festen Reihenfolge bestimmen, beginnend mit dem überlebenden Ehegatten und den Kindern. Ein testamentarisch eingesetzter Erbe hat darauf keinen Anspruch, wenn er in dieser Reihenfolge nicht vorkommt, und wer die Erbschaft ausschlägt, kann sie dennoch erhalten. Dasselbe gilt für die Säule 3a und die zweite Säule, die einer eigenen Begünstigtenklausel folgen, wobei ihr Rückkaufswert bei der Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt werden kann. Guthaben der zweiten Säule und Freizügigkeitsgelder werden deshalb mit der Vorsorgeeinrichtung abgewickelt, in einem eigenen Dossier.