Absteigende Stufen des Ersatzeinkommens auf einer Zeitachse, mit einer fehlenden Stufe zwischen Taggeld und Rente

Unfall, lange Krankheit und Invalidität von Grenzgängern: Wer zahlt, wie viel, und wie lange

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Von Brice DELHOME

📌 Kurz gefasst: zwei sehr unterschiedliche Systeme je nach Ursache
  • Unfall: eine obligatorische, grosszügige und sofort greifende Versicherung. Das UVG zahlt 80 % des versicherten Verdienstes ab dem 3. Tag nach dem Unfall, übernimmt die Heilbehandlung ohne Franchise und ohne Selbstbehalt und deckt auch Freizeitunfälle im Ausland.
  • Krankheit: keine obligatorische Deckung. Nur der Arbeitgeber schuldet den Lohn, und das für kurze Zeit — drei Wochen im ersten Dienstjahr. Danach hängt alles von einer Krankentaggeldversicherung ab, zu der ihn kein Gesetz verpflichtet.
  • Die IV schliesst diese Lücke nicht. Erforderlich ist ein Jahr Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, und die Rente entsteht frühestens sechs Monate nach der Anmeldung. Wer spät anmeldet, verliert Rentenmonate endgültig.
  • Das Optionsrecht bei der Krankenversicherung ändert daran nichts. Es betrifft nur die Vergütung der Heilbehandlung: Erwerbsausfall, Unfall und Invalidität unterstehen alle dem Schweizer Recht.
  • Eine ganze IV-Rente beträgt 2026 höchstens CHF 2'520 pro Monat — ein Bruchteil eines Grenzgängerlohns. Die zweite Säule und gegebenenfalls eine anteilige Rente des Wohnsitzstaates ergänzen sie, ersetzen sie aber nicht.

Wer als Grenzgänger aufhört zu arbeiten, stellt innert weniger Tage fest, dass sein Einkommen weder von seiner Krankenkasse noch von einer Kasse im Wohnsitzstaat noch von seinen dortigen Dienstjahren abhängt, sondern von drei Schweizer Erlassen, die er nie gelesen hat: dem Unfallversicherungsgesetz, Artikel 324a des Obligationenrechts und dem Invalidenversicherungsgesetz. Je nachdem, ob der Ausfall von einem Unfall oder von einer Krankheit herrührt, erhält dieselbe angestellte Person 80 % ihres versicherten Verdienstes bis zur Genesung — oder drei Wochen Lohn und danach nichts mehr. Dieser Leitfaden trennt die Fälle, beziffert jeden davon mit den Beträgen 2026 und sagt, wo und wann anzumelden ist. Denn bei der Invalidität kostet eine drei Monate zu späte Anmeldung drei Monatsrenten.

1. Unfall oder Krankheit: Warum hängt alles an dieser ersten Frage?

Weil die Schweiz das eine obligatorisch erklärt und das andere der Vertragsfreiheit überlassen hat. Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz sind obligatorisch unfallversichert. Dagegen gibt es keine obligatorische Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit: Das Krankenversicherungsgesetz sieht lediglich eine freiwillige Taggeldversicherung vor. Zwei gleich lange Ausfälle beim selben Arbeitgeber und mit demselben Lohn begründen deshalb nicht dieselben Ansprüche.

Die Trennlinie verläuft über die Ursache, nicht über den Ort

Die Unfallversicherung deckt Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle — also Unfälle in der Freizeit, im Haushalt und im Strassenverkehr. Es gibt keine geografische Bedingung: Ein Sturz beim Skifahren im Schwarzwald, ein Velounfall in Lörrach oder eine Verbrennung zu Hause in Waldshut fällt in die Zuständigkeit des Schweizer Unfallversicherers Ihres Arbeitgebers, genau wie ein Sturz auf der Bürotreppe in Basel oder Genf. Einzige Voraussetzung ist eine Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber; unterhalb dieser Schwelle werden Nichtberufsunfälle von der Krankenversicherung übernommen, und Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten dann als Berufsunfälle.

Der Reflex, der am häufigsten fehlt: den Nichtberufsunfall dem Arbeitgeber in der Schweiz melden. Wer sich an einem Sonntag zu Hause den Knöchel bricht, ruft zuerst seinen Hausarzt im Wohnsitzstaat an und hält die Sache für privat. Sie ist es nicht: Der Arbeitgeber meldet den Fall unverzüglich dem zuständigen Versicherer, und erst diese Meldung eröffnet die vollständige Übernahme der Heilbehandlung und die Auszahlung der Taggelder.

⚠️ Was das Optionsrecht nicht abdeckt: die Wahl zwischen der Schweizer Krankenversicherung nach KVG und derjenigen des Wohnsitzstaates spielt hier keine Rolle. Die französische Verbindungsstelle Cleiss hält für in Frankreich wohnhafte Grenzgänger fest — hier in unserer Übersetzung des französischen Originals: «Das Optionsrecht gilt nur für die Krankenversicherungsdeckung. Alle übrigen Leistungen (bei Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, bei Invalidität sowie beim Erwerbsausfall wegen Krankheit oder Mutterschaft) unterstehen dem in der Schweiz anwendbaren Recht.» Mit anderen Worten: Ob KVG oder Versicherung im Wohnsitzstaat — für eine Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz gibt es von der ausländischen Kasse keine Taggelder. Die Wahl zwischen den beiden Systemen behandelt unser Leitfaden zur Krankenversicherung für Grenzgänger, ihre steuerlichen Folgen unser Leitfaden zu CSG-CRDS und Krankenversicherungsbeitrag.

Was Sie für diese Deckung bereits zahlen

Die Prämien der obligatorischen Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. Der Anteil für Nichtberufsunfälle geht grundsätzlich zulasten der angestellten Person, sofern keine günstigere Vereinbarung besteht — das ist die Zeile «NBU» beziehungsweise Nichtberufsunfallversicherung auf Ihrer Lohnabrechnung. Unser Leitfaden zur Schweizer Lohnabrechnung erläutert jeden dieser Abzüge.

2. Wie viel erhalten Sie nach einem Unfall, und ab wann?

80 % des versicherten Verdienstes, ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag, und bis die Arbeitsfähigkeit vollständig wiedererlangt ist oder eine Rente zugesprochen wird. Während der Wartefrist hält der Arbeitgeber die Entlöhnung bei 80 % aufrecht. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld anteilig gekürzt.

Die Obergrenze, die niemand anschaut, bevor er sie braucht

Der versicherte Verdienst ist begrenzt. Die geltenden Höchstbeträge liegen bei CHF 148'200 pro Jahr, also CHF 12'350 pro Monat oder CHF 406 pro Tag. Das maximale Taggeld beträgt damit CHF 324.80, unabhängig vom tatsächlichen Lohn.

BruttojahreslohnBerücksichtigter versicherter VerdienstTaggeldÜber 30 Tage
CHF 72'000 (CHF 6'000/Monat)CHF 72'000CHF 157.80CHF 4'734
CHF 96'000 (CHF 8'000/Monat)CHF 96'000CHF 210.40CHF 6'312
CHF 168'000 (CHF 14'000/Monat)CHF 148'200 (begrenzt)CHF 324.80CHF 9'744

In der letzten Zeile ist der Unterschied deutlich: 80 % des tatsächlichen Lohnes wären CHF 11'047 über 30 Tage. Die Begrenzung entzieht CHF 1'303 über 30 Tage. Eine Führungskraft im Genfer Finanzsektor oder in der Waadtländer Uhrenindustrie mit mehr als CHF 148'200 Jahreslohn hat damit eine strukturelle Lücke, die nur eine Zusatzdeckung schliesst — eine UVG-Zusatzversicherung, überobligatorische Leistungen der Pensionskasse oder eine vertragliche Ergänzung des Arbeitgebers. Eine Zeile, die man im Arbeitsvertrag prüft, bevor man sie braucht.

Die Heilbehandlung wird vollständig übernommen

Das ist der sichtbarste Unterschied zum KVG: Die Unfallversicherung übernimmt Heilbehandlung, Arzneimittel, Spitalaufenthalt, Hilfsmittel und Transporte ohne Franchise und ohne Selbstbehalt. Für einen Grenzgänger, der eine KVG-Franchise von CHF 300 bis CHF 2'500 gewohnt ist, macht das bei einem Spitalaufenthalt einen Unterschied von mehreren tausend Franken. Reise-, Transport- und Rettungskosten im Ausland werden bis zu 20 % des maximalen Jahresverdienstes übernommen, also bis CHF 29'640.

Wenn die Einschränkung bleibt: die UVG-Rente

Eine Invalidenrente der Unfallversicherung wird ab 10 % dauernder Erwerbsunfähigkeit zugesprochen — eine deutlich tiefere Schwelle als die 40 % der IV. Bei vollständiger Invalidität beträgt sie 80 % des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität anteilig gekürzt, also höchstens CHF 118'560 pro Jahr. Besteht zugleich Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente, zahlt die Unfallversicherung eine Komplementärrente in der Höhe der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der ersten Säule: Die beiden Leistungen kumulieren sich also nicht frei, sie sind zusammen auf 90 % begrenzt. Hinzu kommt gegebenenfalls eine Integritätsentschädigung, die je nach Schwere des Schadens als Kapital ausgerichtet wird.

💡 Die Falle am Ende des Arbeitsverhältnisses: Die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle endet 31 Tage nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Wer entlassen wurde und sich am 40. Tag verletzt, ist nicht mehr UVG-versichert. Die Abredeversicherung verlängert den Schutz um höchstens sechs Monate, doch der Vertrag muss vor Ablauf dieser 31 Tage abgeschlossen und die Prämie bezahlt sein. Bei der Suva kostet sie CHF 65 pro Monat, also rund CHF 390 für sechs Monate. Siehe auch unseren Leitfaden zur Kündigung in der Schweiz.

3. Wie lange muss Ihr Arbeitgeber bei Krankheit zahlen?

Drei Wochen im ersten Dienstjahr, danach eine steigende Dauer nach einer von der Rechtsprechung entwickelten Skala. Mehr garantiert das Gesetz nicht. Artikel 324a des Obligationenrechts verlangt die Lohnfortzahlung für eine beschränkte Zeit, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.

Welche Skala gilt für Sie?

In der Schweiz bestehen drei Skalen nebeneinander. Die Basler Skala gilt in Basel-Stadt und Basel-Landschaft, die Zürcher Skala in Zürich, Schaffhausen, Thurgau, Graubünden und Zug — in beiden Fällen weichen die Dauern von der nachstehenden Tabelle ab —, und die Berner Skala in allen übrigen Kantonen — also in Genf, Waadt, Wallis, Freiburg und Neuenburg, wo die meisten Grenzgänger des Genferseebogens arbeiten.

DienstjahrDauer der Lohnfortzahlung (Berner Skala)
1. Dienstjahr3 Wochen
2. Dienstjahr1 Monat
3. und 4. Dienstjahr2 Monate
5. bis 9. Dienstjahr3 Monate
10. bis 14. Dienstjahr4 Monate
15. bis 19. Dienstjahr5 Monate
20. bis 24. Dienstjahr6 Monate
Ab dem 25. DienstjahrDie Dauer steigt weiter in Stufen

Zwei Präzisierungen zählen in der Praxis. Die Dauer wird pro Dienstjahr berechnet, nicht pro Kalenderjahr: Das Dienstjahr beginnt am Tag des tatsächlichen Stellenantritts. Und der Anspruch wird durch sämtliche Abwesenheiten des Dienstjahres verbraucht, nicht durch jede Abwesenheit einzeln — drei einwöchige Ausfälle im ersten Dienstjahr schöpfen das Guthaben bereits aus.

Die Krankentaggeldversicherung: die Zeile, die man heute Abend prüft

Viele Schweizer Arbeitgeber schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, die an die Stelle der gesetzlichen Pflicht tritt und in der Regel 80 % des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zahlt, nach einer vertraglichen Wartefrist. Sie ist verbreitet und oft durch einen Gesamtarbeitsvertrag vorgeschrieben — obligatorisch ist sie nicht. Ob sie besteht, zu welchem Satz, mit welcher Wartefrist und mit welcher Prämienaufteilung, steht im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder im anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag.

⚠️ Das Szenario, das man im Kopf behalten sollte: Ein Grenzgänger im zweiten Dienstjahr, ohne Krankentaggeldversicherung, erkrankt langfristig. Sein Arbeitgeber schuldet ihm einen Monatslohn. Am 31. Tag fällt sein Schweizer Einkommen auf null. Die IV wiederum verlangt ein Jahr Arbeitsunfähigkeit, bevor sie einen Rentenanspruch überhaupt prüft. Dazwischen können elf Monate ohne jedes Ersatzeinkommen liegen, und oft mehr.

4. Wann übernimmt die IV, und warum sofort anmelden?

Weil der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entsteht. Diese Frist läuft ab der Anmeldung, nicht ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Wer im elften Monat der Arbeitsunfähigkeit anmeldet, stellt sicher, dass vor dem siebzehnten nichts ausbezahlt wird. Jeder Monat Verzögerung ist ein endgültig verlorener Rentenmonat.

Früherfassung ab dreissig Tagen Arbeitsunfähigkeit

Das Schweizer System stellt die Eingliederung vor die Rente. Dafür besteht die Früherfassung, die bereits nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als dreissig Tagen ausgelöst werden kann. Die Meldung kann von der versicherten Person selbst, einem Familienmitglied, dem Arbeitgeber, der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt, dem Taggeldversicherer oder dem Unfallversicherer erfolgen. Es folgt eine Phase der Frühintervention von höchstens zwölf Monaten, die den Arbeitsplatz anpassen, die Person umplatzieren oder eine Ausbildung finanzieren soll. Diese Phase begründet keinen Anspruch auf IV-Taggelder.

Wo melden Sie sich als Grenzgänger an?

Auf diesem Punkt weichen die gängigen Informationen häufig von der anwendbaren Regel ab. Die allgemeine Regel für eine in einem EU- oder EFTA-Staat wohnhafte versicherte Person lautet, sich an die Einrichtung des letzten Beitragsstaates zu wenden, die das Dossier an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weiterleitet. Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Ausweis G oder L bilden aber eine Ausnahme: Ihre Anmeldung geht direkt an die IV-Stelle des Kantons, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben oder zuletzt ausgeübt haben. Für eine in Basel oder Genf angestellte Person ist das die IV-Stelle des jeweiligen Kantons, nicht eine Kasse im Wohnsitzstaat und nicht die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Die drei Voraussetzungen für eine Rente

  • Mindestens drei volle Beitragsjahre vor Eintritt der Invalidität. Versicherungszeiten in einem anderen EU- oder EFTA-Staat zählen für das Erreichen dieser Schwelle, gestützt auf die Zusammenrechnung nach europäischem Koordinationsrecht.
  • Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines ganzen Jahres, und eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, die nach Ablauf dieses Jahres andauert.
  • Keine zumutbare Eingliederungsmassnahme kann die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen, erhalten oder verbessern.

Während der Eingliederungsmassnahmen zahlt die IV Taggelder von 80 % des früheren Einkommens, sofern diese Massnahmen die Arbeit während mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen verhindern, zuzüglich eines Kindergeldes von CHF 9 pro Tag und Kind. Der Gesamtbetrag ist auf CHF 407 pro Tag begrenzt — eine Obergrenze, die nur für die IV-Taggelder gilt und sich vom versicherten Tagesverdienst des UVG unterscheidet.

💡 Eine Leistung, auf die ein Grenzgänger keinen Anspruch hat: Die Hilflosenentschädigung der IV setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus. Wer in Lörrach, in Waldshut oder in Hochsavoyen wohnt, hat auch als von der IV anerkannt invalide Person mit Schweizer Rente keinen Zugang dazu. Diese Ungleichbehandlung wird bei der Berechnung der künftigen Mittel selten vorweggenommen.

5. Wie viel ist eine Schweizer IV-Rente wirklich wert?

Bei vollständiger Beitragsdauer liegt eine ganze IV-Rente je nach durchschnittlichem Jahreseinkommen zwischen CHF 1'260 und CHF 2'520 pro Monat. Die Berechnung entspricht derjenigen der AHV-Altersrente und stützt sich auf dieselbe Rentenskala 44. Pro Kind bis 18 Jahre, oder bis 25 Jahre in Ausbildung, kommt eine Kinderrente von 40 % der Hauptrente hinzu.

Das lineare System, seit 2022

Die Abstufung in Viertelsrenten ist verschwunden. Der Invaliditätsgrad bestimmt heute einen stufenlosen Anteil der ganzen Rente:

InvaliditätsgradAnteil an der ganzen RenteEntsprechende Höchstrente
Unter 40 %Kein AnspruchCHF 0
40 %25 %CHF 630/Monat
45 %37,5 %CHF 945/Monat
49 %47,5 %CHF 1'197/Monat
50 % bis 69 %Gleich dem InvaliditätsgradCHF 1'260 bis 1'739/Monat
70 % und mehr100 % (ganze Rente)CHF 2'520/Monat

Zwischen 40 % und 49 % fügt jeder zusätzliche Invaliditätspunkt 2,5 Punkte zu diesem Anteil hinzu. Der Invaliditätsgrad selbst ist keine medizinische Grösse: Er ist ein Einkommensvergleich. Die IV-Stelle vergleicht das Einkommen, das Sie ohne Gesundheitsschaden erzielen würden, mit demjenigen, das Sie trotz des Schadens zumutbarerweise erzielen können, nach allfälligen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen. Ein Einkommen ohne Invalidität von CHF 60'000 und ein Invalideneinkommen von CHF 20'000 ergeben einen Erwerbsausfall von CHF 40'000, also einen Grad von 67 %.

Die besondere Lücke des spät in die Schweiz gekommenen Grenzgängers

Eine ganze Rente setzt eine vollständige Beitragsdauer voraus, also keine Lücke seit dem Jahr des 21. Geburtstags. Ein fehlendes Beitragsjahr kürzt die Rente um mindestens ein Vierundvierzigstel. Wer erst mit 35 Jahren in die Schweiz kommt, sammelt im Sinne der AHV/IV vierzehn Lückenjahre an: diejenigen vom Jahr des 21. bis zum Jahr des 34. Geburtstags. Ausländische Versicherungszeiten eröffnen den Anspruch — sie zählen für die geforderten drei Jahre —, doch sie erhöhen den Schweizer Betrag nicht, der weiterhin allein auf den Schweizer Beiträgen beruht. Vierzehn fehlende Jahre entziehen der Rente somit mindestens vierzehn Vierundvierzigstel, also nahezu ein Drittel, und der Verlust wiegt umso schwerer, je früher die Invalidität eintritt: Die erwartete Beitragsdauer ist dann kürzer, und jedes Lückenjahr fällt darin stärker ins Gewicht.

Gemessen an einem Grenzgängerlohn ist der Kontrast hart: Für jemanden mit CHF 8'000 Monatslohn entspricht eine ganze IV-Rente an der Obergrenze weniger als einem Drittel des früheren Einkommens. Genau deshalb stellen die zweite Säule und eine allfällige private Vorsorge jenseits der IV den grössten Teil des Ersatzeinkommens dar.

6. Zahlt auch die zweite Säule eine Invalidenrente?

Ja, und sie ist oft der grössere Teil des Ersatzeinkommens. Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

Die BVG-Invalidenrente wird auf dem bis zum Referenzalter hochgerechneten Altersguthaben berechnet, also so, als hätten Sie bis zur Pensionierung weiter einbezahlt. Eine Invaliden-Kinderrente kommt hinzu, in gleicher Höhe und für gleiche Dauer wie eine Waisenrente. Die meisten Kassen befreien zudem für die Dauer der Invalidität von der Beitragspflicht. Den Mechanismus im Einzelnen, die Bedingungen des Kassenreglements und den Fall der Lebenspartnerschaft behandelt unser Leitfaden zur beruflichen Vorsorge (BVG, zweite Säule).

⚠️ Die Deckungslücke nach einem Austritt: Voraussetzung ist, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert zu sein. Wer seinen Schweizer Arbeitgeber verlassen hat und dessen Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto liegt, ist von keiner Vorsorgeeinrichtung mehr gegen Invalidität versichert: Das Kapital bleibt erhalten, die Risikodeckung nicht. Den meisten Inhaberinnen und Inhabern eines Freizügigkeitskontos ist dieser Unterschied nicht bewusst.

7. Was bleibt dem Wohnsitzstaat?

Die Heilbehandlung und gegebenenfalls eine anteilige Invalidenrente. Sonst nichts. Die folgenden Abschnitte beschreiben den Fall eines in Frankreich wohnhaften Grenzgängers; das Koordinationsprinzip der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist für jeden EU- und EFTA-Wohnsitzstaat dasselbe, doch Formulare, zuständige Einrichtungen und Doppelbesteuerungsabkommen unterscheiden sich von Land zu Land.

Heilbehandlung im Wohnsitzstaat

Wer beim KVG geblieben ist, ist mit dem portablen Dokument S1 bei der Krankenkasse seines Wohnorts eingeschrieben. Die im Wohnsitzstaat erbrachte Behandlung wird dann von dieser Kasse zulasten des Schweizer Systems vergütet, nach den dortigen Tarifen. Wer die Krankenversicherung des Wohnsitzstaates gewählt hat, fällt dort unter das nationale System und erhält Behandlungen in der Schweiz über die Europäische Krankenversicherungskarte.

Ist eine ausländische Invalidenrente möglich?

Ja, sofern Sie auch dort Beiträge geleistet haben. Die Schweiz figuriert nicht in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, und Frankreich ebenso wenig: Beide Invaliditätsgesetzgebungen sind vom Typ B, also solche, deren Höhe von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt. Sobald Schweizer Zeiten im Spiel sind, fällt der Fall daher unter die Typ-B-Regeln von Kapitel 5 — unabhängig von Ihrem Wohnsitzstaat. Die Ansprüche werden dann von jedem der beteiligten Systeme geprüft und festgesetzt, nach denselben Regeln wie bei Altersrenten: Zusammenrechnung der Zeiten zur Eröffnung des Anspruchs, danach anteilige Berechnung nach den tatsächlich unter jeder Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten.

Konkret kann eine Person, die zwölf Jahre in ihrem Wohnsitzstaat und danach fünfzehn Jahre in der Schweiz gearbeitet hat, zwei getrennte Leistungen beziehen: eine Schweizer IV-Rente, berechnet allein auf den Schweizer Zeiten, und eine Invalidenrente des Wohnsitzstaates, anteilig berechnet auf den dortigen Zeiten. Das Dossier wird von der Einrichtung des Wohnorts oder derjenigen des letzten Beschäftigungsstaates als Verbindungsstelle geführt. Automatisch geschieht das nicht: Der Antrag muss gestellt werden, und das ausländische Dossier öffnet sich nicht von selbst, weil eine Schweizer IV-Stelle entschieden hat.

Die Besteuerung dieser Renten

Renten aus privatrechtlicher Erwerbstätigkeit sind nach Artikel 20 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und der Schweiz nur im Wohnsitzstaat der begünstigten Person steuerbar. Eine IV-Rente, eine BVG-Rente oder eine UVG-Rente an eine in Frankreich wohnhafte Person wird deshalb dort deklariert, auf dem Formular 2047 und anschliessend in den Rubriken 1AM oder 1BM der Erklärung 2042. Eine Steuergutschrift besteht nur, wenn die Schweiz die Rente tatsächlich besteuert hat — was bei Leistungen der ersten Säule nicht der Fall ist. Für ehemalige Schweizer Staatsangestellte mit Schweizer Staatsangehörigkeit gilt Artikel 21 des Abkommens. Bei einem anderen Wohnsitzstaat ist das dort anwendbare Abkommen massgebend. Unser Leitfaden zur Besteuerung von Grenzgängern behandelt die betroffenen Rubriken im Einzelnen.

8. Warum verliert eine Schweizer Rente im Ausland an Wert?

Weil die Umrechnung nicht mehr Ihnen gehört. Die von der Schweizerischen Ausgleichskasse angewandte Regel ist ausdrücklich: Der Leistungsbetrag wird in Schweizer Franken vom Konto der Kasse belastet, und die begünstigte Person erhält den Gegenwert in der Währung ihres Landes. Nur Zahlungen auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz erfolgen in Franken.

Eine IV-Rente auf ein Konto im Ausland kommt also in der dortigen Währung an, zu einem Kurs und an einem Datum, die die begünstigte Person nicht wählt. Die Kasse weist zudem darauf hin, dass ein Konto, das nicht in der Landeswährung geführt wird, eine zweite Umrechnung durch die Empfängerbank auslösen kann, oder sogar eine Verweigerung der Umrechnung und eine Rücksendung der Zahlung.

Die Rechnung lohnt sich, denn eine Invalidenrente läuft über Jahrzehnte und nicht über Monate. Bei einer Rente von CHF 2'000 pro Monat kostet die Umrechnung, bei einer angenommenen Differenz von eineinhalb Punkten zwischen Interbankenkurs und angewandtem Kurs — eine für eine Bankumrechnung übliche Grössenordnung —, rund CHF 30 pro Monat, also CHF 360 pro Jahr und nahezu CHF 7'200 über zwanzig Jahre, bei gleichbleibender Rentenhöhe und gleichbleibender Kursdifferenz. Dieselbe Abwägung stellt sich während der Taggeldphase, in der die Monatsbeträge deutlich höher sind.

Die Rente in Franken auf einer Schweizer IBAN zu erhalten, erlaubt dagegen, im gewählten Moment umzurechnen. ibani ist ein Genfer Finanzintermediär, keine Bank, spezialisiert auf Überweisungen zwischen der Schweiz und dem Euroraum, mit einer persönlichen Schweizer IBAN: Die Rente oder das Taggeld kommt in Franken an, die Umrechnung erfolgt zum gewählten Zeitpunkt, und die Überweisung geht auf das Eurokonto, das die Auslagen des Haushalts bezahlt. Das Prinzip ist dasselbe wie beim Lohn, dargestellt in unserem Leitfaden zur Überweisung des Schweizer Lohnes; den Tageskurs verfolgen Sie auf unserem CHF-EUR-Rechner, und unsere Serviceseite für Grenzgänger erläutert die Funktionsweise.

9. Häufige Fragen

Der Schweizer Arbeitgeber, und zwar für eine beschränkte Zeit. Artikel 324a des Obligationenrechts verpflichtet ihn, den Lohn im ersten Dienstjahr während drei Wochen weiterzuzahlen, danach länger gemäss der in seinem Kanton angewendeten Skala. In Genf, im Kanton Waadt und in den meisten Westschweizer Kantonen gilt die Berner Skala: ein Monat im zweiten Dienstjahr, zwei Monate im dritten und vierten, drei Monate vom fünften bis zum neunten. Kein Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Besteht eine solche, zahlt sie in der Regel 80 % des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Besteht keine, endet das Einkommen mit Ablauf der Frist nach Artikel 324a.

Die obligatorische Unfallversicherung zahlt ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes, ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag. Während dieser Wartefrist hält der Arbeitgeber die Entlöhnung bei 80 % aufrecht. Der versicherte Verdienst ist auf CHF 148'200 pro Jahr begrenzt, also CHF 12'350 pro Monat oder CHF 406 pro Tag: Das maximale Taggeld beträgt somit CHF 324.80. Die Heilungskosten werden vollständig übernommen, ohne Franchise und ohne Selbstbehalt, anders als in der Krankenversicherung nach KVG.

Nein. Das Optionsrecht betrifft nur die Vergütung der Heilbehandlung. Die französische Verbindungsstelle Cleiss hält ausdrücklich fest, dass die Option allein für die Krankenversicherungsdeckung gilt und dass alle übrigen Leistungen — bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten, bei Invalidität sowie beim Erwerbsausfall wegen Krankheit oder Mutterschaft — dem in der Schweiz anwendbaren Recht unterstehen. Ein im Wohnsitzstaat versicherter Grenzgänger erhält von seiner dortigen Krankenkasse deshalb keine Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz.

Ja. Das Unfallversicherungsgesetz deckt Nichtberufsunfälle, also Unfälle in der Freizeit, im Haushalt und im Strassenverkehr, ohne Bedingung an den Ort: Ein Skiunfall im Schwarzwald oder ein Sturz auf der Treppe in Lörrach fällt in die Zuständigkeit des Schweizer Unfallversicherers des Arbeitgebers. Voraussetzung ist eine Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber. Unterhalb dieser Schwelle werden Nichtberufsunfälle von der Krankenversicherung übernommen, und Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten dann als Berufsunfälle. Der Grenzgänger muss den Unfall seinem Arbeitgeber in der Schweiz melden.

So früh wie möglich, denn der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach der Anmeldung. Jeder Monat Verzögerung ist ein verlorener Rentenmonat. Die Früherfassung kann bereits nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als dreissig Tagen ausgelöst werden. Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Ausweis G oder L reichen die Anmeldung bei der IV-Stelle des Kantons ein, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben oder zuletzt ausgeübt haben — nicht bei der Einrichtung des Wohnsitzstaates und nicht direkt bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Bei vollständiger Beitragsdauer liegt eine ganze IV-Rente je nach durchschnittlichem Jahreseinkommen zwischen CHF 1'260 und CHF 2'520 pro Monat. Seit 2022 gilt ein lineares System: Ein Invaliditätsgrad von 40 % gibt Anspruch auf 25 % einer ganzen Rente, jeder weitere Prozentpunkt fügt 2,5 Punkte hinzu bis 49 %, ein Grad von 50 bis 69 % ergibt einen Anteil in der Höhe des Grades selbst, und ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Unter 40 % besteht kein Rentenanspruch. Pro Kind kommt eine Kinderrente von 40 % der Hauptrente hinzu. Ein fehlendes Beitragsjahr kürzt die Rente um mindestens ein Vierundvierzigstel.

Die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle endet 31 Tage nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Danach besteht kein UVG-Schutz mehr. Eine Abredeversicherung verlängert ihn um höchstens sechs Monate, sofern der Vertrag abgeschlossen und die Prämie vor Ablauf dieser 31 Tage bezahlt wird; bei der Suva kostet sie CHF 65 pro Monat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Verlängerung nicht mehr möglich und Unfälle fallen in die Zuständigkeit der Krankenversicherung.

Das hängt vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab. Zwischen Frankreich und der Schweiz sind Renten aus privatrechtlicher Erwerbstätigkeit nach Artikel 20 des Abkommens nur im Wohnsitzstaat der begünstigten Person steuerbar: Eine IV-Rente, eine Rente der beruflichen Vorsorge oder eine Rente der Unfallversicherung an eine in Frankreich wohnhafte Person wird deshalb in Frankreich deklariert, auf dem Formular 2047 und anschliessend in den Rubriken 1AM oder 1BM der Erklärung 2042. Eine Steuergutschrift besteht nur, wenn die Schweiz die Rente tatsächlich besteuert hat, was bei Leistungen der ersten Säule nicht der Fall ist. Für ehemalige Schweizer Staatsangestellte mit Schweizer Staatsangehörigkeit gilt eine andere Regel nach Artikel 21. Bei einem anderen Wohnsitzstaat gilt das dort anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.
Hinweis: Dieser Leitfaden beschreibt das Recht und die Beträge, die am 21. September 2026 in Kraft sind. Obergrenzen, Skalen und Anteile werden periodisch angepasst, und jede Situation hängt vom Arbeitsvertrag, vom anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag, vom Beschäftigungskanton und vom tatsächlichen Versicherungsverlauf der betroffenen Person ab. Diese Informationen dienen der Orientierung und stellen weder eine Rechtsberatung noch eine Versicherungsberatung, eine Steuerberatung oder eine Empfehlung im Bereich des Währungswechsels dar. Lassen Sie Ihre Situation von Ihrem Arbeitgeber, Ihrem Unfallversicherer, der IV-Stelle Ihres Beschäftigungskantons, Ihrer Vorsorgeeinrichtung und Ihrer Krankenkasse bestätigen, bevor Sie Schritte unternehmen.

Methodik und Quellen: Der Geltungsbereich der Unfallversicherung, die Schwelle von acht Wochenstunden für Nichtberufsunfälle, die Prämienaufteilung, die Auszahlung des Taggeldes ab dem 3. Tag, die Lohnfortzahlung zu 80 % während der Wartefrist, die Invalidenrente ab 10 % und die auf 90 % des versicherten Verdienstes begrenzte Komplementärrente stammen aus der Cleiss-Notiz zum schweizerischen Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmende, ergänzt durch die Suva-Seite zu den Geldleistungen. Die Höchstbeträge des versicherten Verdienstes (CHF 148'200 pro Jahr, 12'350 pro Monat, 406 pro Tag), die Reise- und Rettungskosten im Ausland sowie die Ansätze der Hinterlassenenrenten sind dem Merkblatt der UVG-Höchstbeträge nach Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung entnommen. Das Ende der Deckung 31 Tage nach Wegfall des Anspruchs auf den halben Lohn, die Höchstdauer von sechs Monaten der Abredeversicherung und ihr Preis sind von der Suva dokumentiert. Die Regelung von Artikel 324a des Obligationenrechts, die Einzelheiten der Berner Skala und die Zuordnung der drei Skalen zu den Kantonen stammen aus dem Karpeo-Beitrag zur Berner Skala. Die Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Tabelle der Anteile im linearen System, die Sechsmonatsfrist ab Anmeldung, die Kinderrente von 40 % und die Beträge von CHF 1'260 bis 2'520 stammen aus dem offiziellen Merkblatt 4.04 Invalidenrenten der IV der Informationsstelle AHV/IV. Die Früherfassung ab dreissig Tagen Arbeitsunfähigkeit, die Taggelder während der Eingliederung und die Wohnsitzbedingung der Hilflosenentschädigung stammen aus derselben Cleiss-Notiz. Die für Grenzgänger mit Ausweis G oder L zuständige Stelle ist diejenige, welche die Zentrale Ausgleichsstelle nennt. Die Tragweite des Optionsrechts ist wörtlich der Cleiss-Seite für in Frankreich wohnhafte Grenzgänger entnommen. Die Koordination der Invaliditätsleistungen, die Unterscheidung zwischen Gesetzgebungen des Typs A und des Typs B sowie die anteilige Berechnung folgen der Cleiss-Notiz zu den Invaliditätsleistungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die steuerliche Behandlung der Renten schweizerischer Quelle ist diejenige, die impots.gouv.fr und das französische Steuerbulletin BOI-INT-CVB-CHE-10-20-60 veröffentlichen. Die Währungsregeln für die Auszahlung der Renten der ersten Säule sind der Seite Zahlungsübermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse entnommen. Cleiss, Karpeo, impots.gouv.fr und das französische Steuerbulletin bestehen nur in französischer Sprache; die beiden Seiten der Zentralen Ausgleichsstelle werden hier ebenfalls in ihrer französischen Fassung zitiert. Die in Kapitel 8 verwendete Differenz von eineinhalb Punkten ist eine Arbeitshypothese und kein festgestellter Satz: Sie dient der Grössenordnung, die tatsächlich angewandte Marge hängt vom jeweiligen Anbieter ab.

Ein Taggeld in Franken, Rechnungen in Euro?

Unser Team in Genf begleitet Grenzgänger, die Einkünfte in Schweizer Franken erhalten und ihre Rechnungen in Euro begleichen müssen. Ein Finanzintermediär, der für seine Tätigkeit geprüft wird und der SO-FIT (SRO) angeschlossen ist.

Wir sind von Montag bis Freitag per E-Mail oder Telefon für Sie da.

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