
Einkauf in die Pensionskasse: Lohnt er sich? Die Berechnungsmethode, die dreijährige Sperrfrist und der Stichtag 31. Dezember
Lesezeit: 14 Minuten | Aktualisiert:
Von Brice DELHOME
- Der Einkauf ist vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar, im Jahr der Einzahlung, bei der Bundessteuer wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Die Ersparnis entspricht dem Einkaufsbetrag multipliziert mit Ihrem Grenzsteuersatz.
- Das Kapital wird beim Bezug besteuert, getrennt und zu einem reduzierten Satz: rund 4 bis 5 % auf 100'000 CHF und 7 bis 8,5 % auf 500'000 CHF für eine alleinstehende Person in Genf, Lausanne, Zürich oder Bern im Jahr 2026, gemäss dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
- Die Dauer ist entscheidend: Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % bringt ein Einkauf von 50'000 CHF umgerechnet 10,9 % pro Jahr über drei Jahre, aber 3,1 % pro Jahr über fünfzehn Jahre. Der Steuervorteil fällt einmal an und verwässert sich danach.
- Drei Jahre lang kein Kapitalbezug nach einem Einkauf (Art. 79b Abs. 3 BVG). Sonst wird der Abzug rückgängig gemacht, auch wenn das Kapital aus einer anderen Kasse oder von einem Freizügigkeitskonto stammt.
- Für einen Abzug 2026 muss das Geld 2026 bei der Kasse eingehen, manchmal vor einer internen Frist im Dezember. Quellenbesteuerte Personen müssen vor dem 31. März 2027 eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.
Inhalt dieses Leitfadens:
- 🧾 1. Was ist ein Einkauf, und wie viel können Sie sich einkaufen?
- 🧮 2. Wie berechnet man die Rendite eines Einkaufs?
- ⏳ 3. Warum verändert die Dauer bis zum Bezug alles?
- 🪑 4. Und wenn Sie eine Rente statt des Kapitals wählen?
- 🔒 5. Was passiert, wenn Sie innerhalb von drei Jahren Kapital beziehen?
- 📆 6. Auf einmal oder über mehrere Jahre einkaufen?
- ⚠️ 7. Welche Risiken birgt der Einkauf?
- 🗓️ 8. Wie kaufen Sie sich noch vor Ende 2026 ein?
- 🌍 9. Quellenbesteuert oder Grenzgänger: Können Sie den Einkauf abziehen?
- 💱 10. Einen Einkauf mit Ersparnissen in Euro finanzieren: Was kostet der Wechsel?
- ❓ 11. Häufige Fragen
Jedes Jahr weist der Vorsorgeausweis eine Zeile aus, die viele Angestellte betrachten, ohne zu wissen, was sie damit anfangen sollen: den möglichen Einkaufsbetrag. Diese Summe ganz oder teilweise in die eigene Pensionskasse einzuzahlen, senkt die Steuer des Jahres, oft um mehrere tausend Franken. Danach ist das Geld aber gebunden, wird zu einem bescheidenen Satz verzinst und beim Bezug ein zweites Mal besteuert, wenn auch geringer. Ob sich der Einkauf lohnt, ist also weder eine Frage des Gefühls noch eines Slogans: Es ist eine Rechnung mit drei Parametern, die dieser Leitfaden Schritt für Schritt aufstellt, zusammen mit den Regeln, an denen sie scheitern kann.
1. Was ist ein Einkauf, und wie viel können Sie sich einkaufen?
Ein Einkauf ist eine freiwillige Einzahlung in Ihre Pensionskasse, zusätzlich zu den vom Lohn abgezogenen Beiträgen, um eine Vorsorgelücke zu schliessen. Eine Lücke entsteht immer dann, wenn das angesparte Guthaben tiefer ist als jenes, das das Reglement der Kasse für Ihr Alter und Ihren Lohn vorsieht: späte Ankunft in der Schweiz, Ausbildungsjahre, Teilzeit, Lohnerhöhung, Scheidung, Vorbezug für Wohneigentum.
Das Gesetz legt die Obergrenze fest: Die Kasse darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen (Art. 79b Abs. 1 BVG). Der genaue Betrag wird nach dem Reglement jeder Kasse berechnet; er steht auf dem jährlichen Vorsorgeausweis oder ist auf Anfrage erhältlich. Drei Elemente verringern ihn, gemäss der Verordnung BVV 2:
- Freizügigkeitsguthaben, die nicht in die aktuelle Kasse übertragen wurden, werden vom möglichen Einkaufsbetrag abgezogen (Art. 60a Abs. 3 BVV 2). Ein vergessenes Freizügigkeitskonto verringert Ihr Einkaufspotenzial also entsprechend.
- Ein zu hohes Guthaben der Säule 3a verringert das Einkaufspotenzial ebenfalls, und zwar um den Teil, der die Summe der seit dem 24. Altersjahr maximal abziehbaren Beiträge, Zinsen inbegriffen, übersteigt (Art. 60a Abs. 2 BVV 2). Das betrifft vor allem ehemalige Selbständigerwerbende.
- Bereits bezogene Altersleistungen werden vom Einkaufspotenzial einer Person abgezogen, die nach der Pensionierung wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 60a Abs. 4 BVV 2).
Zwei Situationen haben eigene Regeln. Eine aus dem Ausland zugezogene Person, die nie einer schweizerischen Pensionskasse angehört hat, kann sich fünf Jahre lang pro Jahr mit höchstens 20 % ihres versicherten Lohns einkaufen (Art. 60b BVV 2): Bei einem versicherten Lohn von 80'000 CHF sind das höchstens 16'000 CHF pro Jahr. Und eine Person, die einen Vorbezug für Wohneigentum erhalten hat, muss diesen grundsätzlich zurückzahlen, bevor sie einen freiwilligen Einkauf tätigen kann (Art. 79b Abs. 3 BVG). Einkäufe nach einer Scheidung sind dagegen von den Begrenzungen ausgenommen (Art. 79b Abs. 4 BVG). Unser Leitfaden zur beruflichen Vorsorge (BVG) erklärt, wie man den Vorsorgeausweis liest.
2. Wie berechnet man die Rendite eines Einkaufs?
Der Einkauf ist vom steuerbaren Einkommen abziehbar, ohne eigene steuerliche Obergrenze, bei der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG) wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 9 Abs. 2 Bst. d StHG). Drei Zahlen genügen, um den Einkauf zu beurteilen:
- Ihr Grenzsteuersatz (m), also der Satz, mit dem die letzte Tranche Ihres Einkommens besteuert wird. Er, und nicht Ihr Durchschnittssatz, bemisst die Steuerersparnis: Ein Einkauf von 50'000 CHF bei einem Grenzsteuersatz von 30 % senkt die Steuer um 15'000 CHF. Der Einkauf kostet Sie also effektiv nur 35'000 CHF.
- Die Anzahl Jahre (n) zwischen Einkauf und Kapitalbezug, in denen das Geld zum von der Kasse gutgeschriebenen Zinssatz (i) verzinst wird. Der gesetzliche Mindestzinssatz, der nur für den obligatorischen Teil des Guthabens gilt, beträgt 1,25 % im Jahr 2026; auf dem überobligatorischen Teil kann die Kasse mehr oder weniger gutschreiben.
- Der Steuersatz auf der Kapitalleistung (s), der beim Bezug anfällt. Das Vorsorgekapital wird getrennt vom übrigen Einkommen besteuert; bei der Bundessteuer zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs (Art. 38 DBG). Jeder Kanton wendet seine eigene Methode an.
Die äquivalente Jahresrendite des Einkaufs ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem, was Sie nach Steuern zurückerhalten, und dem, was Sie der Einkauf effektiv gekostet hat:
Mit m = 30 %, i = 1,25 %, s = 8 % und n = 5 Jahren: Aus 50'000 CHF werden 53'204 CHF in der Kasse, also 48'948 CHF nach 8 % Kapitalleistungssteuer, bei effektiven Kosten von 35'000 CHF. Der Gewinn beträgt 13'948 CHF in fünf Jahren, umgerechnet 6,9 % pro Jahr.
Mit welcher Kapitalleistungssteuer rechnen?
Die Zahl hängt vom Kanton, von der Gemeinde, vom Zivilstand und vor allem vom insgesamt bezogenen Betrag ab, denn der Tarif ist progressiv. Simulationen mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung ergeben für 2026 folgende Grössenordnungen (Mann, 65 Jahre, konfessionslos, Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern inbegriffen):
| Stadt | Alleinstehende Person, 100'000 CHF | Alleinstehende Person, 500'000 CHF | Ehepaar, 100'000 CHF | Ehepaar, 500'000 CHF |
|---|---|---|---|---|
| Genf | 4'125 CHF (4,1 %) | 37'051 CHF (7,4 %) | 2'728 CHF (2,7 %) | 33'478 CHF (6,7 %) |
| Lausanne | 4'589 CHF (4,6 %) | 41'947 CHF (8,4 %) | 3'644 CHF (3,6 %) | 37'881 CHF (7,6 %) |
| Zürich | 4'817 CHF (4,8 %) | 35'068 CHF (7,0 %) | 4'643 CHF (4,6 %) | 31'576 CHF (6,3 %) |
| Bern | 4'628 CHF (4,6 %) | 41'259 CHF (8,3 %) | 3'801 CHF (3,8 %) | 37'660 CHF (7,5 %) |
Ein Einkauf kommt zu einem bereits angesparten Kapital hinzu: Massgebend ist daher der Satz, der auf die letzte Tranche des Kapitals anfällt, und dieser ist höher als der Durchschnittssatz. Für eine alleinstehende Person in Genf steigt die Steuer von 4'125 CHF auf 100'000 CHF auf 37'051 CHF auf 500'000 CHF: Die zusätzlichen 400'000 CHF werden im Durchschnitt mit 8,2 % besteuert. Deshalb rechnen die Beispiele dieses Leitfadens mit einer Steuer von 8 % auf dem aus dem Einkauf stammenden Kapital, einer mittleren Annahme: Für eine alleinstehende Person wird die Tranche von 100'000 bis 500'000 CHF mit 7,6 % (Zürich) bis 9,3 % (Lausanne) besteuert, und die Rendite ist tiefer, wenn Ihr Satz höher liegt.
Der Grenzsteuersatz: die Annahme, die am meisten wiegt
Ihren Grenzsteuersatz ermitteln Sie, indem Sie die Steuer auf Ihrem Einkommen mit und ohne den Einkaufsbetrag vergleichen, zum Beispiel im Steuerrechner Ihres Kantons oder in der Software für die Steuererklärung. Er schwankt stark: Bei einem bescheidenen Einkommen ist er tief, bei einem hohen Einkommen kann er je nach Kanton 40 % erreichen oder übersteigen, was sich mit dem kantonalen Steuerrechner überprüfen lässt. Derselbe Einkauf ist für zwei Personen also nicht gleich viel wert:
| Grenzsteuersatz (Annahme) | Steuerersparnis auf 50'000 CHF | Äquivalente Jahresrendite, Bezug nach 5 Jahren | Äquivalente Jahresrendite, Bezug nach 10 Jahren |
|---|---|---|---|
| 20 % | 10'000 CHF | 4,1 % | 2,7 % |
| 30 % | 15'000 CHF | 6,9 % | 4,1 % |
| 40 % | 20'000 CHF | 10,3 % | 5,7 % |
Gemeinsame Annahmen: gutgeschriebener Zins von 1,25 % pro Jahr, Steuer von 8 % auf der Kapitalleistung beim Bezug. Diese Renditen sind Rechenergebnisse, keine garantierten Sätze.
3. Warum verändert die Dauer bis zum Bezug alles?
Weil der Steuervorteil nur einmal anfällt, im Zeitpunkt des Einkaufs, während die folgenden Jahre nur den Zins der Kasse einbringen. Je länger das Geld in der Kasse bleibt, desto stärker verteilt sich dieser anfängliche Gewinn auf viele Jahre, und desto näher rückt die Jahresrendite an den gutgeschriebenen Zinssatz heran.
| Bezug nach | Kapital aus dem Einkauf | Steuer von 8 % auf der Kapitalleistung | Netto zurückerhalten | Äquivalente Jahresrendite |
|---|---|---|---|---|
| 3 Jahren | 51'899 CHF | 4'152 CHF | 47'747 CHF | 10,9 % |
| 5 Jahren | 53'204 CHF | 4'256 CHF | 48'948 CHF | 6,9 % |
| 10 Jahren | 56'614 CHF | 4'529 CHF | 52'084 CHF | 4,1 % |
| 15 Jahren | 60'241 CHF | 4'819 CHF | 55'422 CHF | 3,1 % |
Einkauf von 50'000 CHF, Grenzsteuersatz von 30 % (effektive Kosten von 35'000 CHF), Zins von 1,25 % pro Jahr.
In dieser Rechnung ist die Schlussfolgerung kontraintuitiv: Am rentabelsten ist der Einkauf in den letzten Jahren vor der Pensionierung, sofern die dreijährige Frist eingehalten wird. Mit 40 Jahren bindet ein Einkauf das Geld für mehr als zwanzig Jahre zu einer Rendite, die gegen jene der Kasse strebt, und die Summe fehlt dann für andere Vorhaben. Er bleibt interessant, wenn Ihr Grenzsteuersatz hoch ist und Ihre Kasse die Guthaben gut verzinst, aber die Steuerersparnis allein wiegt dann deutlich weniger. Der richtige Zeitpunkt hängt von Ihrer Situation ab: Eine Fachperson für Steuern oder Vorsorge kann Ihren Fall beziffern.
Ein Einkauf ist für Lebensprojekte nicht endgültig verloren: Das Guthaben kann weiterhin für den Kauf von Wohneigentum oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwendet werden, und einer Person, die die Schweiz endgültig verlässt, kann es ganz oder teilweise bar ausbezahlt werden. Jeder dieser Bezüge gilt jedoch mit Blick auf die dreijährige Frist als Kapitalbezug, die in Kapitel 5 erläutert wird.
4. Und wenn Sie eine Rente statt des Kapitals wählen?
Dann ändert sich die Art der Rechnung. Es gibt keine Kapitalleistungssteuer mehr, sondern eine höhere Rente, die jedes Jahr als ordentliches Einkommen besteuert wird. Das aus dem Einkauf stammende Kapital wird zum Umwandlungssatz der Kasse in eine Rente umgewandelt: gesetzlich mindestens 6,8 % auf dem obligatorischen Teil mit 65 Jahren (Art. 14 BVG), auf dem überobligatorischen Teil aber ein frei festgelegter, oft tieferer Satz.
| Umwandlungssatz (Annahme) | Zusätzliche Jahresrente | Nach 25 % Steuer auf der Rente | Jahre, um 35'000 CHF zurückzuerhalten |
|---|---|---|---|
| 5,0 % | 2'831 CHF | 2'123 CHF | 16,5 Jahre |
| 6,8 % | 3'850 CHF | 2'887 CHF | 12,1 Jahre |
Einkauf von 50'000 CHF zehn Jahre vor der Pensionierung, zu 1,25 % pro Jahr auf 56'614 CHF angewachsen; effektive Kosten von 35'000 CHF bei einem Grenzsteuersatz von 30 %; angenommener Steuersatz auf der Rente von 25 %. Berechnung ohne Abzinsung.
Beim Bezug als Rente ist der Einkauf also eine Wette auf die Langlebigkeit: Er ist umso rentabler, je länger die Rente ausbezahlt wird, und die Rente endet nicht mit dem Alter. Eine Dreijahresfalle gibt es dagegen nicht: Die Frist von Artikel 79b betrifft nur Auszahlungen in Kapitalform.
5. Was passiert, wenn Sie innerhalb von drei Jahren Kapital beziehen?
Artikel 79b Absatz 3 BVG ist knapp: Die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform ausbezahlt werden. Das Steuerrecht hat daraus eine strenge Regel abgeleitet, die das Bundesgericht im Lauf seiner Urteile verschärft hat:
- Die Rückgängigmachung erfolgt automatisch. Seit einem Urteil von 2010 (2C_658/2009) führt jeder Kapitalbezug innerhalb der dreijährigen Frist zum Verlust des Abzugs der in dieser Frist getätigten Einkäufe. BGE 148 II 189, Ende 2021 ergangen, präzisiert, dass nicht zu prüfen ist, ob eine Steuerumgehung vorliegt: Die Verletzung der Frist genügt. Wurde der Abzug bereits gewährt, wird er über eine Nachsteuer korrigiert.
- Die Regel gilt kassenübergreifend. In einem Urteil von 2021 (2C_6/2021) hatte ein Angestellter sich mit 45'000 CHF in seine Kasse eingekauft und weniger als drei Jahre später 20'813 CHF von einem Freizügigkeitskonto bei einer anderen Einrichtung bezogen. Die Nachsteuer betraf 20'813 CHF: Die Rückgängigmachung ist auf das bezogene Kapital begrenzt, beschränkt sich aber nicht auf die Kasse, die den Einkauf erhalten hat.
- Mehrere Bezüge gelten als Kapital: der Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum, der Bezug zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Barauszahlung bei einem endgültigen Wegzug ins Ausland. Ein Bezug als Rente ist nicht betroffen.
- Die Frist wird auf den Tag genau berechnet, vom Datum des Einkaufs bis zum Datum der Auszahlung des Kapitals. Die Genfer Steuerverwaltung weist darauf hin: Der Abzug ist nicht möglich, wenn Sie eine Kapitalleistung der 2. Säule vor Ablauf von drei Jahren, auf den Tag genau, nach dem Einkauf erhalten.
Die Kantone wenden die Regel mit Nuancen an. Gemäss einer 2015 in seinem Steuerbuch veröffentlichten Praxis verzichtet Zürich zum Beispiel darauf, den Abzug rückgängig zu machen, wenn die Einkäufe 12'000 CHF pro Jahr nicht übersteigen; darüber wird der Abzug für den gesamten Einkauf rückgängig gemacht, begrenzt auf das bezogene Kapital. Eine Ausnahme hat das Bundesgericht anerkannt: Die Einzahlung zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente bleibt trotz eines gleichzeitigen Kapitalbezugs abziehbar.
6. Auf einmal oder über mehrere Jahre einkaufen?
Da der Einkommenssteuertarif progressiv ist, lässt jeder eingekaufte Franken das Einkommen in eine tiefer besteuerte Tranche absinken. Ein Einkauf von 150'000 CHF in einem einzigen Jahr schöpft die höchsten Tranchen aus und wird danach zu immer tieferen Sätzen abgezogen: Die durchschnittliche Ersparnis liegt unter dem anfänglichen Grenzsteuersatz. Verteilt man denselben Betrag auf drei oder vier Jahre, lässt er sich jedes Mal zum höchsten Grenzsteuersatz abziehen.
Die Staffelung hat eine Einschränkung: Jeder Einkauf löst seine eigene dreijährige Frist aus. Wenn Sie Ihr Kapital mit 65 Jahren beziehen wollen, muss der letzte Einkauf spätestens drei Jahre vor der Auszahlung erfolgen, auf den Tag genau. Ein Musterzeitplan für eine Pensionierung mit Kapitalbezug am 1. Juli 2032:
| Jahr | Schritt | Zu prüfen |
|---|---|---|
| 2026 | Berechnung des möglichen Einkaufsbetrags verlangen; erster Einkauf vor der Frist der Kasse | Vergessene Freizügigkeitsguthaben, Säule 3a, nicht zurückbezahlter Vorbezug |
| 2027 und 2028 | Weitere Einkäufe, jeweils vor Jahresende | Grenzsteuersatz des Jahres, finanzielle Lage der Kasse |
| Vor dem 1. Juli 2029 | Letzter möglicher Einkauf | Drei Jahre auf den Tag genau vor der Auszahlung des Kapitals |
| 1. Juli 2032 | Auszahlung des Kapitals | Im Reglement vorgesehene Anmeldefrist für die Wahl des Kapitals |
Ein gestaffelter Bezug, zum Beispiel ein Teil als Kapital und ein Teil als Rente, oder ein Kapital, das von zwei Einrichtungen in verschiedenen Jahren ausbezahlt wird, muss in denselben Zeitplan eingebaut werden. Unser Leitfaden BVG: Simulator und Bezug erläutert die Voraussetzungen für einen Bezug.
7. Welche Risiken birgt der Einkauf?
- Ein tieferer Zins als angenommen. Der Mindestzinssatz von 1,25 % gilt nur für den obligatorischen Teil des Guthabens. Bei einer Unterdeckung kann die Kasse das Altersguthaben während höchstens fünf Jahren sogar bis zu 0,5 Prozentpunkte unter dem Mindestzinssatz verzinsen (Art. 65d Abs. 4 BVG). Vor einem Einkauf ist es eine sinnvolle Vorsichtsmassnahme, den im Jahresbericht der Kasse veröffentlichten Deckungsgrad zu lesen.
- Ein sinkender Umwandlungssatz. Wer eine Rente beziehen wird, für den hängt der Wert des Einkaufs vom Umwandlungssatz ab, der im Zeitpunkt der Pensionierung gilt und den die Kasse auf dem überobligatorischen Teil senken kann.
- Das Geld ist nicht mehr verfügbar. Ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Bezugsfälle bleibt das eingekaufte Kapital bis zur Pensionierung in der Kasse. Ein Einkauf darf nie die Reserve angreifen, die Sie bis dahin benötigen könnten.
- Die Steuerregeln können sich ändern. Die Besteuerung von Kapitalbezügen wurde 2025 durch eine Vorlage des Bundesrates im Rahmen seines Entlastungsprogramms für den Bundeshaushalt erneut zur Diskussion gestellt. Artikel 38 DBG bleibt jedoch im geltenden Recht und in den bereits veröffentlichten Änderungen für 2027 und 2028 unverändert. Ein Einkauf wird mit den bekannten Regeln berechnet, ohne Gewissheit über jene, die beim Bezug gelten werden.
Auch der Mindestzinssatz selbst ändert sich: Am 31. August 2026 hat die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge empfohlen, ihn für 2027 auf 1,75 % anzuheben. Der Entscheid liegt beim Bundesrat, der ihn zum Zeitpunkt dieses Leitfadens noch nicht gefällt hatte.
8. Wie kaufen Sie sich noch vor Ende 2026 ein?
Der Einkauf wird in dem Jahr abgezogen, in dem er einbezahlt wird. Die Genfer Steuerverwaltung verlangt, in der Steuererklärung den Gesamtbetrag der im Jahr getätigten Einkäufe anzugeben. Für einen Abzug auf dem Einkommen 2026 muss das Geld also 2026 bei der Kasse eingehen. Manche Kassen setzen eine interne Frist früher im Dezember, um die Einzahlungen zu verarbeiten: Die Kasse Medpension zum Beispiel verlangt, dass die Einzahlung spätestens am 15. Dezember bei ihr eingeht. Das Vorgehen umfasst vier Schritte:
- Bei der Kasse die Berechnung des möglichen Einkaufsbetrags verlangen; sie prüft die Freizügigkeitsguthaben, die Säule 3a und die Vorbezüge. Die Zahl auf dem jährlichen Ausweis kann mehrere Monate alt sein.
- Den eigenen Grenzsteuersatz schätzen, indem Sie die Steuer 2026 mit und ohne Einkauf simulieren, und den Betrag entsprechend wählen.
- Den eigenen Bezugszeitplan prüfen: Innerhalb von drei Jahren darf kein Kapital ausbezahlt werden, weder von dieser Kasse noch von einer anderen.
- Vor der Frist der Kasse einzahlen, mit der verlangten Referenz, und danach die Einkaufsbescheinigung aufbewahren, die der Steuererklärung beizulegen ist.
9. Quellenbesteuert oder Grenzgänger: Können Sie den Einkauf abziehen?
Die Quellensteuertarife berücksichtigen die ordentlichen Beiträge an die 2. Säule, nicht aber einen Einkauf. Um ihn abzuziehen, braucht es eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, die den Quellensteuerabzug des Jahres durch eine vollständige Steuerberechnung, Abzüge inbegriffen, ersetzt. Der Antrag muss spätestens am 31. März des Folgejahres eingereicht werden: für einen Einkauf 2026 vor dem 31. März 2027. Ohne Antrag wird kein zusätzlicher Abzug gewährt.
| Situation | Ist der Einkauf in der Schweiz abziehbar? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| In der Schweiz ansässige quellenbesteuerte Person (Ausweis B, Ausweis L) | Ja, auf Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung | Art. 89a DBG |
| Ansässige quellenbesteuerte Person mit einem Bruttojahreseinkommen von 120'000 CHF oder mehr | Ja: Die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist obligatorisch | Art. 9 der Quellensteuerverordnung |
| Nicht ansässige, in der Schweiz quellenbesteuerte Person, von deren weltweiten Bruttoeinkünften, einschliesslich jener des Ehegatten, mindestens 90 % in der Schweiz steuerbar sind | Ja, auf Antrag, als Quasi-Ansässige; der Antrag ist jedes Jahr zu erneuern und kann nicht zurückgezogen werden | Art. 99a DBG, Art. 14 der Quellensteuerverordnung |
| Nicht ansässige, in der Schweiz quellenbesteuerte Person, unter der Schwelle von 90 % | Nein | — |
| Grenzgänger, der in seinem Wohnsitzland besteuert wird | Frage, die das Steuerrecht des Wohnsitzlandes regelt | Recht des Wohnsitzlandes |
Für einen in der Schweiz quellenbesteuerten Grenzgänger, zum Beispiel in Genf, ist die Quasi-Ansässigkeit also der einzige Weg, und sie muss jedes Jahr beantragt werden. Grenzgänger im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern können keine nachträgliche ordentliche Veranlagung aufgrund der Quasi-Ansässigkeit erhalten (Art. 14 Abs. 3 der Quellensteuerverordnung): Dieser Weg steht ihnen nicht offen, um einen Einkauf in der Schweiz abzuziehen. Unser Leitfaden zur Korrektur der Quellensteuer in Genf erläutert das Verfahren und seine Fristen.
Für einen Grenzgänger, der in seinem Wohnsitzland besteuert wird, besteuert die Schweiz den Lohn nicht oder nur über einen begrenzten Quellensteuerabzug, und über den Abzug des Einkaufs entscheidet die Steuerverwaltung dieses Landes. Vorsicht ist geboten: In Frankreich hat das Verwaltungsberufungsgericht (cour administrative d'appel) Lyon am 5. Juni 2025 entschieden (Nr. 24LY02533), dass der betreffende Einkauf nicht zu den unbegrenzt abziehbaren Beiträgen gehörte, namentlich weil der Steuerpflichtige nicht nachweisen konnte, dass er obligatorische Beiträge betraf, und seinen Antrag abgewiesen, den gesamten Einkauf abzuziehen. Die Verwaltung hatte den Abzug nur aus Kulanz zugelassen, in einer Höhe, die sich am Einkauf von zwölf Quartalen im französischen System orientierte. Vor einem grösseren Einkauf sollte man sich die steuerliche Behandlung von der Verwaltung des Wohnsitzlandes schriftlich bestätigen lassen. Unser Leitfaden zu den Steuern der Grenzgänger zeigt, wer je nach Arbeitskanton was besteuert.
10. Einen Einkauf mit Ersparnissen in Euro finanzieren: Was kostet der Wechsel?
Ein Einkauf wird in Franken bezahlt. Für eine Person aus der Eurozone, die den Einkauf mit in Euro verbliebenen Ersparnissen finanziert, ist der Umtausch ein Kostenfaktor, der vom oben berechneten Gewinn abgeht. Bei einem Einkauf von 50'000 CHF entspricht eine Wechselmarge von 2 % (Annahme) rund 1'000 CHF, also fast 7 % der Steuerersparnis einer steuerpflichtigen Person mit einem Grenzsteuersatz von 30 %. Dieselbe Frage stellt sich beim Bezug erneut, wenn das Kapital auf ein Eurokonto zurückfliessen soll.
ibani ist ein Genfer Finanzintermediär, keine Bank, spezialisiert auf Überweisungen zwischen der Eurozone und der Schweiz, mit einer auf Ihren Namen lautenden Schweizer IBAN. Die Wechselmarge ist degressiv, von 0,40 % bis 0,15 % je nach Betrag; zwischen 10'000 und 50'000 CHF beträgt sie 0,35 %, also höchstens 175 CHF auf 50'000 CHF, ohne Überweisungsgebühren. Sie wählen den Zeitpunkt des Umtauschs, bevor Sie die Franken an Ihre Kasse überweisen. Den Tageskurs verfolgen Sie in unserem CHF-EUR-Rechner, und unsere Seite zur Auszahlung der Vorsorgeguthaben behandelt den umgekehrten Weg, bei der Pensionierung.
11. Häufige Fragen
Methodik und Quellen: Die Regeln des Einkaufs (Obergrenze, dreijährige Sperrfrist, Vorbezug für Wohneigentum, Scheidung) werden nach Artikel 79b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zitiert, Stand am 1. Januar 2025; dasselbe Gesetz liefert den Mindestumwandlungssatz (Art. 14) und die reduzierte Verzinsung bei Unterdeckung (Art. 65d). Die Berechnung des möglichen Einkaufsbetrags, die Begrenzung auf 20 % für aus dem Ausland zugezogene Personen und der Mindestzinssatz von 1,25 % stammen aus der Verordnung BVV 2 (Art. 12, 60a und 60b, Stand am 1. August 2026) und aus der Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. November 2025. Die Abziehbarkeit, die getrennte Besteuerung des Kapitals und die nachträgliche ordentliche Veranlagung stützen sich auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 33, 38, 89a und 99a), das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern (Art. 9) und die Verordnung des EFD über die Quellensteuer (Art. 9 und 14). Die Steuerbelastung auf Kapitalleistungen wurde am 5. Oktober 2026 mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung simuliert; es handelt sich um Simulationsergebnisse, nicht um eine veröffentlichte Statistik. Die zitierte Rechtsprechung ist jene des Bundesgerichts: Urteil 2C_658/2009 vom 12. März 2010, BGE 148 II 189, Urteil 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 und BGE 142 II 399. Die Liste der Bezüge, die einer Kapitalauszahlung gleichgestellt sind, folgt dem Merkblatt des Kantons Schwyz zu den Sperrfristen (14. Juni 2022). Die Vorlage von 2025 zur Besteuerung von Kapitalbezügen wird im Faktenblatt der Eidgenössischen Finanzverwaltung dargestellt. Die Zürcher Praxis ist im Steuerbuch des Kantons Zürich (ZStB 31.3) beschrieben. Die Genfer Regeln zum Abzug der Einkäufe und zur dreijährigen Frist auf den Tag genau stammen von der Seite der Genfer Steuerverwaltung zum Abzug der Einkäufe, die nachträgliche ordentliche Veranlagung von ihrer Seite «Quand demander ou annoncer une TOU ?». Die Frist vom 15. Dezember ist jene des Merkblatts zum Einkauf der Kasse Medpension. Der Einkauf in die Säule 3a folgt Artikel 7a der Verordnung BVV 3 und den FAQ des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Die Empfehlung eines Mindestzinssatzes von 1,75 % für 2027 stammt aus der Medienmitteilung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge vom 31. August 2026. Das Urteil des Verwaltungsberufungsgerichts Lyon vom 5. Juni 2025, Nr. 24LY02533, ist auf Juricaf abrufbar.
Ersparnisse in Euro, eine Pensionskasse in Franken?
Unser Team in Genf begleitet Privatpersonen, die Geld zwischen Euro und Schweizer Franken umtauschen müssen, für einen Einkauf ebenso wie für die Rückführung eines Vorsorgekapitals. Ein Finanzintermediär, der für seine Tätigkeit geprüft wird und der SO-FIT (SRO) angeschlossen ist.
Wir sind von Montag bis Freitag per E-Mail oder Telefon für Sie da.
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