Ist der 13. Monatslohn in der Schweiz obligatorisch?
Nicht von Gesetzes wegen, aber für drei von vier Angestellten. Das Obligationenrecht enthält keine Bestimmung, die einen 13. Monatslohn vorschreibt: Der Bundesgesetzgeber hat sich nie zur Zahl der Monatslöhne geäussert, sondern nur dazu, dass Lohn geschuldet ist. Dort stehenzubleiben heisst jedoch, «nicht vom Bundesrecht vorgeschrieben» mit «freiwillig» zu verwechseln. Drei verschiedene Mechanismen machen den 13. Monatslohn obligatorisch, und sie decken den grössten Teil des Schweizer Arbeitsmarkts ab.
Mechanismus 1 — Der Gesamtarbeitsvertrag
Das ist die am wenigsten bekannte und zugleich verbindlichste Quelle. Am 1. Juli 2025 waren in der Schweiz 83 allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge in Kraft — also GAV, die vom Bundesrat oder von einem Kanton für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Ein solcher GAV gilt für alle Arbeitgeber der betroffenen Branche, auch für jene, die nie einem Arbeitgeberverband beigetreten sind. Nach den Erhebungen des Bundesamts für Statistik per 1. Juli 2024 sind rund 1,1 Millionen Arbeitnehmende auf Bundes- oder Kantonsebene einem allgemeinverbindlichen GAV unterstellt.
Mehrere dieser Verträge schreiben den 13. Monatslohn ausdrücklich vor:
| Vertrag | Was er vorschreibt | Das entscheidende Detail |
|---|---|---|
| L-GAV Gastgewerbe (Art. 12) | 100 % eines monatlichen Bruttolohns, also 8,33 % pro Monat | Geschuldet pro rata temporis, ausser wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird. Auszahlung spätestens mit dem Dezemberlohn, und ausdrücklicher Ausweis auf der Lohnabrechnung |
| GAV Personalverleih | 8,33 % des Lohns | Der Überstundenzuschlag von 25 % wird auf dem Grundlohn zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn berechnet |
| GAV Gebäudehülle und Metallbau (Genf, Art. 22) | 8,33 % des Bruttojahreslohns, ohne Prämien und Gratifikationen | Der Anspruch entsteht ab dem ersten Arbeitstag; Auszahlung spätestens am 31. Dezember; Pro rata bei Beendigung |
Mit anderen Worten: Ein Servicemitarbeiter, eine Temporärangestellte oder ein Spengler muss den 13. Monatslohn nicht aushandeln. Der Anspruch besteht, und der Arbeitgeber darf ihn nicht unterschreiten. Zuerst zu prüfen ist also nicht der Vertrag, sondern ob die Branche einem allgemeinverbindlichen GAV untersteht.
Mechanismus 2 — Einzelarbeitsvertrag und Personalreglement
Ausserhalb der GAV untersteht der 13. Monatslohn der Vertragsfreiheit. Es genügt, dass er im Arbeitsvertrag, in einem Personalreglement oder in einer Dienstanweisung vorgesehen ist, damit er geschuldet wird. Einmal vereinbart, ist er nicht einseitig widerrufbar: Ihn zu streichen bedeutet, den Arbeitsvertrag zu ändern, was das Einverständnis der angestellten Person oder eine Änderungskündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist voraussetzt.
Mechanismus 3 — Konkludentes Verhalten
Das ist der Mechanismus, der die meisten Arbeitgeber überrascht. Eine Gratifikation, die drei Jahre in Folge ohne ausdrücklichen Vorbehalt ausgerichtet wird, verwandelt sich in einen obligatorischen Lohnbestandteil. Der Vorbehalt muss formuliert sein — etwa «ausnahmsweise und ohne Verpflichtung für die Zukunft» — und er muss echt sein: Ein Standardvorbehalt, jedes Jahr wortgleich wiederholt, während die Auszahlung in Wirklichkeit systematisch erfolgt, schützt den Arbeitgeber nicht. Drei Jahresendboni genügen also, um ohne jede Vertragsunterschrift einen erworbenen Anspruch zu begründen.
Was die Schweizer Zahlen sagen
Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2024 des Bundesamts für Statistik vermisst das Phänomen genau: 75,9 % der Angestellten erhielten 2024 einen 13. Monatslohn, also mehr als drei von vier. Auf Unternehmensseite richten ihn 46,4 % praktisch dem gesamten Personal aus — ein Anteil, der gegenüber 45,8 % im Jahr 2022 gestiegen ist —, während 27,9 % gar keinen ausrichten. Zum Vergleich: Boni erreichen eine deutlich engere Gruppe, nämlich 32,6 % der Angestellten, bei einem durchschnittlichen Jahresbetrag von CHF 11'967.
13. Monatslohn, Gratifikation, Bonus: was unterscheidet sie rechtlich?
Ein einziges Kriterium entscheidet: Ist der Betrag im Voraus bestimmt oder objektiv bestimmbar? Wenn ja, handelt es sich um Lohn im Sinne von Artikel 322 OR. Hängt der Betrag vom Gutdünken des Arbeitgebers ab, liegt eine Gratifikation nach Artikel 322d vor. Die Bezeichnung auf der Lohnabrechnung hat keinerlei Gewicht: Eine als «Bonus» bezeichnete Zahlung, die auf ein Zwölftel des Jahreslohns festgelegt ist, ist ein 13. Monatslohn; eine als «13. Monatslohn» bezeichnete Zahlung, die im Ermessen der Geschäftsleitung steht, bleibt eine Gratifikation.
Diese Unterscheidung ist alles andere als theoretisch. Sie steuert drei praktische Folgen: den Pro-rata-Anspruch beim Austritt, die Möglichkeit des Arbeitgebers, in einem Jahr nichts auszurichten, und die gerichtliche Durchsetzbarkeit. Die Stadt Lausanne fasst sie in ihrem Merkblatt zu Gratifikation, Bonus und 13. Monatslohn zusammen und erinnert daran, dass eine Gratifikation geschuldet wird, sobald sie während mindestens drei Jahren regelmässig und vorbehaltlos ausgerichtet wurde.
| Art der Zahlung | Rechtsgrundlage und Kriterium | Pro rata beim Austritt | Kann der Arbeitgeber sie streichen? |
|---|---|---|---|
| 13. Monatslohn | Art. 322 OR. Bestimmter Betrag: ein Zwölftel des Jahreslohns | Ja, von Gesetzes wegen, auch bei eigener Kündigung | Nein, ausser mit Einverständnis oder Änderungskündigung |
| Geschuldete Gratifikation | Art. 322d OR. Nach im Voraus festgelegten Kriterien objektiv bestimmbarer Betrag (Gewinn, Umsatz) | Ja, wenn die Kriterien erfüllt sind | Nein: Die Auszahlung ist zwingend, sobald die Kriterien erreicht sind |
| Freiwillige Gratifikation | Art. 322d OR. Betrag im Ermessen des Arbeitgebers | Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (Art. 322d Abs. 2 OR) | Ja, sofern bei jeder Auszahlung ein ausdrücklicher und tatsächlicher Vorbehalt angebracht wird |
| Bonus bei sehr hohem Einkommen | Bleibt Gratifikation, auch wenn sehr hoch und regelmässig | Nach Vereinbarung der Parteien | Ja: Die Vertragsfreiheit geht vor, die angestellte Person braucht keinen Schutz |
Der Grundsatz der Akzessorietät und die Grenze der sehr hohen Einkommen
Das Bundesgericht hat eine Schranke gesetzt: Eine Gratifikation muss gegenüber dem Lohn akzessorisch bleiben. Sie darf im Entgelt der arbeitnehmenden Person nur zweitrangige Bedeutung haben. Ist ein Bonus im Vergleich zum Jahreslohn sehr hoch — erreicht oder übersteigt er ihn — und wird er regelmässig ausgerichtet, so ist er ausnahmsweise als variabler Lohn zu betrachten, selbst wenn sich der Arbeitgeber dessen freiwilligen Charakter vorbehalten hat. Andernfalls wäre es allzu einfach, CHF 3'000 Monatslohn und CHF 100'000 «freiwillige» Jahresgratifikation auszurichten.
Diese Schranke entfällt bei sehr hohen Einkommen. Das Bundesgericht erachtet oberhalb des Fünffachen des schweizerischen Medianlohns eine Einschränkung der Vertragsfreiheit nicht mehr als gerechtfertigt: Der Bonus bleibt eine Gratifikation, unabhängig von Höhe und Regelmässigkeit. Bei einem Medianlohn von CHF 7'024 brutto pro Monat im Jahr 2024 laut BFS liegt diese Schwelle bei rund CHF 420'000 Jahresvergütung. Darüber besteht kein erworbener Anspruch auf den Bonus; darunter kann der Grundsatz der Akzessorietät zugunsten der angestellten Person wirken.
Rechenbeispiel — zwei Zahlungen von CHF 8'000, zwei gegensätzliche Regime
Fall A. Vertrag mit «einem Jahreslohn von CHF 104'000, ausbezahlt in dreizehn Monatslöhnen zu CHF 8'000». Der Betrag ist bestimmt, die Periodizität festgelegt: Das ist Lohn. Eine Kündigung per 30. Juni begründet einen Anspruch auf 8'000 × 6 ÷ 12 = CHF 4'000 an 13. Monatslohn, geschuldet mit der Schlussabrechnung.
Fall B. Vertrag mit «einem Jahreslohn von CHF 96'000 in zwölf Monatslöhnen und gegebenenfalls einer von der Geschäftsleitung frei festgelegten Jahresendgratifikation, ausgerichtet ausnahmsweise und ohne Verpflichtung für die Zukunft». Die Geschäftsleitung richtet im Dezember 2023, 2024 und 2025 je CHF 8'000 aus. Eine Kündigung per 30. Juni 2026 begründet keinen Pro-rata-Anspruch, da nichts ausdrücklich vereinbart wurde. Hätte der Arbeitgeber den Vorbehalt bei einer dieser drei Auszahlungen weggelassen, wäre die Gratifikation zum Lohnbestandteil geworden — und der Pro-rata-Anteil wäre geschuldet.
Warum erhöht ein 13. Monatslohn Ihre Vergütung nicht?
Weil ein 13. Monatslohn kein dreizehnter Arbeitsmonat ist: Er ist die Aufteilung desselben Jahreslohns in dreizehn statt zwölf Teile. Wer CHF 6'000 auf dreizehn Monatslöhne erhält, und wer CHF 6'500 auf zwölf erhält, bezieht beide CHF 78'000 pro Jahr. Beide zahlen Beiträge auf derselben Basis, dieselbe Jahressteuer und bauen dieselbe zweite Säule auf. Nur der Liquiditätskalender unterscheidet sich.
Diese Gleichwertigkeit ist keine persönliche Lesart: Sie ist im Genfer kantonalen Recht festgeschrieben. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Genfer Mindestlohn CHF 24.59 pro Stunde. Besteht jedoch ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn, sinkt der zulässige Grundstundenlohn auf CHF 22.70. Die Rechnung:
| Genfer Mindestlohn 2026 | Stundenansatz | Jahresäquivalent bei 12 oder 13 Monatslöhnen |
|---|---|---|
| Ohne Anspruch auf 13. Monatslohn | CHF 24.59 | 24.59 × 12 = 295.08 |
| Mit Anspruch auf 13. Monatslohn | CHF 22.70 | 22.70 × 13 = 295.10 |
Zwei Rappen Unterschied übers Jahr: Der Genfer Gesetzgeber hat seine beiden Beträge bewusst gleichwertig konstruiert. Der Kanton geht also rechtlich davon aus, dass ein 13. Monatslohn keine zusätzliche Arbeit entschädigt. Deutlicher geht es kaum.
Die praktische Folge: Angebote nach Jahreslohn vergleichen, nie nach Monatslöhnen
Hier liegt der eigentliche Kern des Themas. Ein Inserat mit «CHF 6'500 × 13» bietet CHF 84'500 pro Jahr. Ein Inserat mit «CHF 7'000 × 12» bietet CHF 84'000. Das erste wirkt beim monatlichen Blick weniger grosszügig und ist tatsächlich das bessere. Umgekehrt erhält, wer die Einführung eines 13. Monatslohns ohne Anpassung des Monatsbetrags aushandelt, eine echte Erhöhung um 8,33 %; wer den Wechsel auf dreizehn Monatslöhne mit entsprechend gekürztem Monatslohn akzeptiert, gewinnt gar nichts.
Die Regel ist also einfach und gilt für den ganzen Schweizer Markt: verhandelt und verglichen wird der Bruttojahreslohn. Unser Leitfaden zum Durchschnitts- und Medianlohn in der Schweiz liefert die Richtwerte nach Beruf und Kanton, und jener zu den gesuchten Jobs in der Schweiz zeigt die Bandbreiten nach Branche — alle als Jahreswerte, genau aus diesem Grund.
Die fünf Fragen vor der Unterschrift
- Wie hoch ist der gesamte Bruttojahreslohn? Nur diese Zahl ist zwischen zwei Angeboten vergleichbar.
- Steht der 13. im Vertrag, und mit welcher Formulierung? «Ein Zwölftel des Jahreslohns» ist Lohn; «nach Entscheid der Geschäftsleitung» ist eine Gratifikation.
- Ist er bei einem Austritt während des Jahres pro rata geschuldet? Prüfen, ob eine Klausel die Anwesenheit am 31. Dezember verlangt.
- Wann wird er ausbezahlt? Einmalig im Dezember, zweimal im Juni und Dezember oder monatlich verteilt — das ändert die Liquidität, nicht den Gesamtbetrag.
- Untersteht meine Branche einem allgemeinverbindlichen GAV? Wenn ja, geht der GAV-Mindeststandard dem Vertrag vor.
Wie wird der 13. Monatslohn bei einem Austritt während des Jahres berechnet?
Die Formel lautet: monatlicher Bruttolohn multipliziert mit der Anzahl gearbeiteter Monate, geteilt durch zwölf. Bei Stunden- oder variablem Lohn gilt das Äquivalent: 8,33 % des in der Periode ausbezahlten Bruttolohns. Das Ergebnis ist identisch, denn ein Zwölftel entspricht 8,3333 %.
Rechenbeispiel — Kündigung per 31. August, Lohn von CHF 6'500
Die angestellte Person hat 8 von 12 Monaten gearbeitet. Ihr anteiliger 13. Monatslohn beträgt 6'500 × 8 ÷ 12 = CHF 4'333.35 brutto, ausbezahlt mit dem Augustlohn und der Schlussabrechnung, nicht im Dezember. Darauf werden dieselben Abzüge erhoben wie auf ordentlichem Lohn: AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung, BVG und UVG. Wäre sie im Stundenlohn angestellt gewesen und hätte in diesen acht Monaten CHF 52'000 brutto verdient, betrüge der Anteil am 13. Monatslohn 52'000 × 8,33 % = CHF 4'331.60 — auf den Franken genau dasselbe Ergebnis.
Ist der Pro-rata-Anteil wirklich geschuldet? Der zweistufige Test
Alles hängt von der in Abschnitt 2 dargestellten Qualifikation ab, und hier zeigt sie ihre konkreteste Wirkung.
Ist der 13. Monatslohn Lohn, so ist der Pro-rata-Anteil von Gesetzes wegen geschuldet, auch wenn die angestellte Person selbst kündigt. Die Logik ist einfach: Der Anspruch entsteht Monat für Monat wie der ordentliche Lohn. Der Genfer GAV der Gebäudehülle und des Metallbaus formuliert es unmissverständlich, indem er festhält, dass der Anspruch auf den 13. Monatslohn «ab dem ersten Arbeitstag beim Arbeitgeber entsteht». Der L-GAV des Gastgewerbes sieht denselben Pro-rata-Anspruch vor, mit einer einzigen Ausnahme: Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit.
Handelt es sich um eine freiwillige Gratifikation, so ist Artikel 322d Absatz 2 OR streng: Bei vorzeitigem Austritt besteht ein anteilsmässiger Anspruch nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne Klausel ist nichts geschuldet.
Ist die Klausel «Anwesenheit am 31. Dezember» gültig?
Das ist die häufigste und umstrittenste Klausel. Sie macht die Auszahlung davon abhängig, dass die angestellte Person am 31. Dezember im Unternehmen ist oder dass bis dahin keine Kündigung ausgesprochen wurde. Ihre Gültigkeit hängt von derselben Unterscheidung ab: bei einer Gratifikation durchaus zulässig, ist sie bei einem als Lohn qualifizierten 13. Monatslohn deutlich anfälliger, da sie rückwirkend eine bereits Monat für Monat erworbene Vergütung entzieht. Steht eine solche Klausel im Vertrag, muss sie zumindest klar und unmissverständlich formuliert sein, um Wirkung zu entfalten, und sie bleibt anfechtbar.
In der Praxis sollte, wer während des Jahres austritt und dem jeder Pro-rata-Anteil verweigert wird, vor einer Zustimmung drei Punkte prüfen: den genauen Wortlaut der Klausel, das Bestehen eines allgemeinverbindlichen GAV für die Branche — der dem Vertrag vorgeht — und die Geschichte der bisherigen Auszahlungen. Unser Leitfaden zum Kündigen in der Schweiz beschreibt den Inhalt der Schlussabrechnung, und jener zu Kündigung und Arbeitslosigkeit für Grenzgänger behandelt den Sonderfall der Vertragsbeendigung über die Grenze hinweg.
Und bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub?
Der Grundsatz lautet: Der 13. Monatslohn folgt dem Lohn. Solange der Arbeitgeber Lohn schuldet — während der von Artikel 324a OR, einer Krankentaggeldversicherung oder der Mutterschaftsentschädigung gedeckten Zeiträume —, baut sich der Anteil am 13. Monatslohn weiter auf. Umgekehrt kürzt ein unbezahlter Urlaub oder ein Wegfall des Lohnanspruchs den 13. Monatslohn anteilsmässig. Die GAV regeln die Behandlung von Absenzen in der Regel ausdrücklich; jener des Gastgewerbes schliesst etwa unregelmässige Überstunden und freiwillige Gratifikationen von der Berechnung aus.
Was geschieht auf der Lohnabrechnung im Dezember?
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen nichts Besonderes, bei der Quellensteuer sehr viel. Diese Asymmetrie erwarten die wenigsten Angestellten, und sie erklärt praktisch alle Rückmeldungen der Art «mein 13. wurde mit 40 % besteuert».
Die Beiträge: Der 13. ist Lohn wie jeder andere
Der 13. Monatslohn gehört zum massgebenden AHV-Lohn. Er trägt damit exakt dieselben Abzüge wie die zwölf übrigen Monatslöhne: AHV, IV und EO, Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge BVG, Unfallversicherung UVG und gegebenenfalls Krankentaggeldversicherung. Kein Sondersatz, keine Befreiung, keine gesonderte Obergrenze. Unser Leitfaden zum Verständnis der Schweizer Lohnabrechnung erklärt jeden dieser Abzüge Zeile für Zeile und ihre Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.
Ein Punkt verdient sowohl für Angestellte als auch für Arbeitgeber Beachtung: Der 13. Monatslohn muss ausdrücklich auf der Lohnabrechnung erscheinen und sich im jährlichen Lohnausweis wiederfinden. Ein Anteil am 13. Monatslohn, der nirgends auftaucht, wird an dem Tag nicht berücksichtigt, an dem eine Rente, ein Arbeitslosentaggeld oder ein Referenzeinkommen zu berechnen ist. Unser Leitfaden zum Schweizer Lohnausweis erklärt, wie er zu prüfen ist.
Die Quellensteuer: zwei Modelle, zwei Dezember-Ergebnisse
Hier kommt die Geografie ins Spiel. Seit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Reform sieht das Kreisschreiben 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zwei Berechnungsmodelle vor, und jeder Kanton wendet eines davon an.
| Modell | Betroffene Kantone | Behandlung des 13. Monatslohns | Wirkung auf die Dezemberabrechnung |
|---|---|---|---|
| Jahresmodell | Freiburg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis | Das satzbestimmende Einkommen wird auf das Jahr umgerechnet; der 13. kann unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt berücksichtigt werden | Der Satz springt nicht: Der 13. wird über das Jahr geglättet |
| Monatsmodell | Die 21 übrigen Kantone, darunter Zürich, Bern, Basel-Stadt und Zug | Der 13. wird nach dem Realisationsprinzip dem Monat der tatsächlichen Auszahlung zugerechnet | Der Dezembersatz ist jener eines beinahe verdoppelten Monatseinkommens und gilt für den ganzen Monat |
Rechenbeispiel — dieselbe Person, zwei Kantone
Lohn von CHF 6'000 pro Monat, 13. Monatslohn vollständig im Dezember ausbezahlt. Im Dezember beträgt der Bruttolohn des Monats damit CHF 12'000.
In Genf (Jahresmodell) bleibt das satzbestimmende Einkommen auf einer Jahresbasis von CHF 78'000 berechnet. Der Dezembersatz entspricht jenem im Juni; der Abzug steigt proportional zum Betrag, nicht zum Satz.
In Zürich (Monatsmodell) beträgt das satzbestimmende Einkommen des Monats Dezember CHF 12'000 und nicht CHF 6'000. Da der Tarif progressiv ist, gilt nicht mehr der Satz eines Einkommens von CHF 6'000, sondern jener eines Einkommens von CHF 12'000 — und dieser höhere Satz trifft die gesamten CHF 12'000 des Monats, einschliesslich des ordentlichen Lohnanteils. Dieser Mechanismus allein erzeugt den Eindruck, der 13. werde «überbesteuert».
Für Grenzgänger verläuft die Trennlinie entlang jener der Besteuerung selbst: Wer in Genf arbeitet, wird in der Schweiz an der Quelle besteuert und fällt unter das Jahresmodell, während die Grenzgänger der acht Kantone des französisch-schweizerischen Abkommens vom 11. April 1983 — Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura — gegen Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung in Frankreich besteuert werden und keinen Schweizer Tarif zu beobachten haben. Unser Leitfaden zur Besteuerung von Grenzgängern in der Schweiz erläutert diese Aufteilung Kanton für Kanton, und jener zum Status als Quasi-Ansässiger zeigt, wann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung interessant wird.
Zählt der 13. Monatslohn für Rente, Arbeitslosigkeit und Mutterschaft?
Ja, in allen fünf Systemen — und das ist der einzige Ort, an dem er über die Liquidität hinaus tatsächlich etwas bewirkt. Da er Teil des massgebenden AHV-Lohns ist, fliesst der 13. Monatslohn in sämtliche Berechnungsgrundlagen ein, die auf diesem Lohn aufbauen. Sein Vorhandensein oder Fehlen verändert damit Beträge weit über den Monat Dezember hinaus.
| System | Wie der 13. in die Berechnung einfliesst | Richtwert 2026 |
|---|---|---|
| AHV / IV / EO | Im massgebenden Lohn enthalten, erhöht er das durchschnittliche Jahreseinkommen, das der Rentenberechnung dient | Maximale Altersrente: CHF 2'520 pro Monat |
| Berufliche Vorsorge (BVG) | Der der Pensionskasse gemeldete Lohn enthält den 13.: Er kann über die Eintrittsschwelle führen und erhöht den koordinierten Lohn | Eintrittsschwelle CHF 22'680; Koordinationsabzug CHF 26'460; maximal versicherter Jahreslohn CHF 90'720 |
| Arbeitslosenversicherung | Der versicherte Verdienst entspricht dem Durchschnitt der letzten sechs Monate — zwölf, falls günstiger — inklusive anteiligem 13. | Versicherter Verdienst begrenzt auf CHF 12'350 pro Monat, also CHF 148'200 pro Jahr |
| Mutterschaftsentschädigung (EO) | Berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommen vor der Geburt, Anteil am 13. inbegriffen | 80 % des Durchschnittseinkommens, im Rahmen der EO-Obergrenze |
| Unfallversicherung (UVG) | Der versicherte Verdienst für die Taggelder enthält den 13. | Maximal versicherter Verdienst: CHF 148'200 pro Jahr |
Rechenbeispiel — der 13., der eine Teilzeitstelle ins BVG bringt
Eine Angestellte mit einem Pensum von 40 % verdient CHF 1'800 pro Monat. Auf zwölf Monatslöhne erreicht ihr Jahreslohn CHF 21'600: Sie bleibt unter der BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22'680 und ist damit nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Mit einem 13. Monatslohn steigt ihr Jahreslohn auf 1'800 × 13 = CHF 23'400: Sie überschreitet die Schwelle und wird versichert. Dasselbe Monatseinkommen, anders aufgeteilt, öffnet oder schliesst den Zugang zur zweiten Säule. Unser Leitfaden zur beruflichen Vorsorge BVG erläutert die Berechnung des koordinierten Lohns und des Koordinationsabzugs.
Eine letzte, weitgehend übersehene Wirkung betrifft die Überstunden. Mehrere Gesamtarbeitsverträge sehen ausdrücklich vor, dass der Zuschlag von 25 % auf dem Grundlohn zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn berechnet wird: So hält es der GAV Personalverleih ausdrücklich fest. Eine Überstunde ist dort also nicht 125 % des blossen Stundenlohns wert, sondern 125 % des um 8,33 % erhöhten Stundenlohns. Unser Leitfaden zu Überstunden von Grenzgängern und dem Arbeitsgesetz erläutert die Schwellenwerte und die Kompensationsformen.
Arbeitgeber: 13. Monatslohn einführen oder den Monatslohn erhöhen?
Bei gleicher Lohnsumme kosten beide Varianten exakt dasselbe — dieselben Sozialabgaben, dieselbe Steuerlast, dieselben Arbeitgeberkosten. Die Wahl entscheidet sich also nicht an den Kosten, sondern an vier Parametern: Attraktivität bei der Rekrutierung, Liquidität, Flexibilität und Rechtsrisiko.
| Kriterium | 13. Monatslohn (13 × CHF 6'000) | Höherer Monatslohn (12 × CHF 6'500) |
|---|---|---|
| Jährliche Arbeitgeberkosten | CHF 78'000 + Abgaben | CHF 78'000 + Abgaben — identisch |
| Attraktivität des Inserats | Entspricht der Marktnorm: 75,9 % der Angestellten erhalten einen | Höherer ausgewiesener Monatslohn, aber informierte Kandidatinnen bemerken das Fehlen |
| Liquidität | Monatliche Rückstellung von 8,33 % aufzubauen, Abfluss im Dezember konzentriert | Regelmässiger Abfluss, keine Rückstellung zu verwalten |
| Flexibilität | Keine, sobald vereinbart: Rücknahme nur mit Einverständnis oder Änderungskündigung | Ebenfalls keine: Ein Monatslohn lässt sich nicht einseitig kürzen |
| Austritt während des Jahres | Pro rata geschuldet, in der Schlussabrechnung zu berechnen | Nichts zu berechnen |
Das wirkliche Risiko für ein KMU ist nicht die Wahl selbst, sondern die Ungenauigkeit der Klausel. Drei Empfehlungen gelten für alle Schweizer Verträge. Erstens: die Berechnungsweise festhalten, nicht nur das Prinzip — «ein Zwölftel des Bruttojahreslohns, ausbezahlt mit dem Dezemberlohn oder anteilsmässig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses» lässt keinen Auslegungsspielraum. Zweitens: Soll die Zahlung freiwillig bleiben, sie nicht «13. Monatslohn» nennen und jede Auszahlung mit einem ausdrücklichen und tatsächlichen Vorbehalt versehen — drei Jahre ohne Vorbehalt genügen für einen erworbenen Anspruch. Drittens: prüfen, ob ein allgemeinverbindlicher GAV die Branche abdeckt; er setzt einen Mindeststandard, von dem der Vertrag nicht abweichen darf.
Für Arbeitgeber, die jenseits der Grenze rekrutieren, kommt die Frage zu einer bereits langen Liste hinzu: Unsere Arbeitgeber-Checkliste zur Einstellung von Grenzgängern und unser Leitfaden zu den BVG-Pflichten des Arbeitgebers gegenüber ausländischen Arbeitnehmenden decken die Anschluss- und Meldepunkte ab, die mit der ersten Lohnabrechnung anfallen.
Was hat er mit der 13. AHV-Rente vom Dezember 2026 zu tun?
Nichts, ausser dem Datum — und genau das stiftet Verwirrung. Der Dezember 2026 wird der erste Monat der Schweizer Geschichte sein, in dem ein Haushalt in derselben Woche einen 13. Monatslohn eines Arbeitgebers und eine 13. Rente der AHV erhalten kann. Die beiden Zahlungen teilen weder ihre Natur noch ihre Rechtsgrundlage noch ihren obligatorischen Charakter.
| 13. Monatslohn | 13. AHV-Rente | |
|---|---|---|
| Natur | Vertraglicher Lohnbestandteil | Leistung der eidgenössischen Sozialversicherung |
| Obligatorisch? | Nicht von Gesetzes wegen, ja durch GAV oder Vertrag | Ja, für alle Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente |
| Wer zahlt | Der Arbeitgeber | Die Ausgleichskasse, welche die Dezemberrente ausrichtet |
| Betrag | Ein Zwölftel des Jahreslohns, also 8,33 % | Ein Zwölftel der Summe der im Jahr bezogenen Altersrenten |
| Erforderliche Schritte | Keine, aber Vertrag prüfen | Keine: Die Auszahlung erfolgt automatisch |
Nach dem Bundesamt für Sozialversicherungen, das für die Umsetzung zuständig ist, wird die 13. AHV-Rente als Zuschlag zur Altersrente des Monats Dezember 2026 an alle Personen ausbezahlt, die in diesem Monat Anspruch auf eine Altersrente haben. Ihre Höhe entspricht einem Zwölftel der Summe der im Jahr bezogenen Altersrenten: Kinderrente, Zusatzrente und der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration der Reform AHV 21 zählen nicht dazu. Bei einer maximalen Altersrente von CHF 2'520 pro Monat im Jahr 2026 erreicht die 13. Rente somit höchstens CHF 2'520. Sie fällt nicht in das für Ergänzungsleistungen massgebende Einkommen und verändert die monatlichen Renten nicht. Unser Leitfaden zur maximalen AHV-Rente behandelt die Beträge und die Bedingungen, um sie zu erreichen.
Grenzgänger: warum ist der Dezember der teuerste Monat des Jahres zum Wechseln?
Weil die Wechselkursmarge ein Prozentsatz ist und sich der Betrag, auf den sie anfällt, im Dezember verdoppelt. Wer als Grenzgängerin den Lohn jeden Monat umrechnet, trägt eine Marge auf CHF 6'500. Im Dezember trägt sie diese auf CHF 13'000. Die Kosten des Monats verdoppeln sich also mechanisch, während die Leistung des Intermediärs exakt dieselbe bleibt.
Die Grössenordnungen sind bekannt: Eine Retailbank wendet auf einer Überweisung CHF nach EUR üblicherweise eine Marge von 1,5 % bis 3 % an, oft unsichtbar, weil sie im angezeigten Kurs enthalten und nicht separat fakturiert ist. Auf einem 13. Monatslohn ergibt das:
| Umrechnung von CHF 6'500 an 13. Monatslohn | Angewandte Marge | Kosten der Umrechnung |
|---|---|---|
| Retailbank, internationale Überweisung | 2,0 % | CHF 130, zuzüglich fixer Überweisungsgebühren |
| Geldwechsel am Schalter | 3,0 % | CHF 195 |
| ibani | 0,40 % | CHF 26, ohne Überweisungsgebühren |
Aufs ganze Jahr gerechnet ist der Unterschied alles andere als anekdotisch. Eine Grenzgängerin mit CHF 6'500 auf dreizehn Monatslöhne überweist CHF 84'500 pro Jahr. Bei 2 % Marge kostet sie die Umrechnung CHF 1'690. Bei 0,40 % kostet sie CHF 338. Die Differenz von CHF 1'352 pro Jahr übersteigt den netto ausbezahlten 13. Monatslohn, den sie gewonnen zu haben glaubte, bei weitem.
Die ibani-Skala ist degressiv: 0,40 % bis CHF 10'000, 0,35 % von CHF 10'000 bis 50'000, 0,30 % von CHF 50'000 bis 100'000, 0,20 % von CHF 100'000 bis 250'000, danach 0,15 %. Es kommen weder Eröffnungs- noch Kontoführungs- noch Überweisungsgebühren hinzu. Den genauen Betrag, den Sie erhalten würden, können Sie mit unserem Währungsrechner abschätzen.
Der zweite Fallstrick des Dezembers: zum Kurs eines einzigen Tages umrechnen
Wer monatlich entlöhnt wird, betreibt unbewusst eine Form der Glättung: Er rechnet zwölfmal im Jahr zu zwölf verschiedenen Kursen um und erhält faktisch einen Durchschnitt. Der 13. Monatslohn durchbricht diese Glättung. In einem Block am Tag des Eingangs umgerechnet, ist er dem Kurs eines einzigen Datums ausgesetzt — und Dezembermonate sind auf dem Devisenmarkt nicht neutral, zwischen Jahresendarbitragen und Portfolio-Umschichtungen.
Die Antwort lautet nicht spekulieren, sondern die Wahl des Zeitpunkts zurückgewinnen. Den Lohn auf eine persönliche Schweizer IBAN zu erhalten erlaubt es, die Franken zu behalten, bis der Kurs passt, in mehreren Schritten umzurechnen oder eine Frankenreserve für jene Ausgaben zu halten, die in Franken bleiben — Krankenkassenprämien, Steuerraten, Benzin oder Einkäufe auf der Schweizer Seite. Unsere Leitfäden zur Überweisung des Schweizer Lohns ins Ausland und unsere CHF/EUR-Wechselkursprognosen zeigen die möglichen Abwägungen je nach Profil.
Eröffnung aus der Ferne, kostenlose persönliche Schweizer IBAN, keine Kontoführungs- oder Überweisungsgebühren, transparente Wechselkursmarge ab 0,15 %. ibani ist ein Schweizer Finanzintermediär mit Sitz in Genf, keine Bank: Ziel ist die Brücke zwischen Ihren Franken und Ihren Euro, zum Zeitpunkt Ihrer Wahl.
Das Grenzgänger-Angebot entdecken →Häufige Fragen
Ist der 13. Monatslohn in der Schweiz 2026 obligatorisch?
Kein Artikel des Obligationenrechts schreibt den 13. Monatslohn vor: Eine allgemeine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Obligatorisch wird er jedoch auf drei anderen Wegen. Erstens durch den Gesamtarbeitsvertrag: Am 1. Juli 2025 waren 83 allgemeinverbindlich erklärte GAV in Kraft, rund 1,1 Millionen Arbeitnehmende sind einem solchen unterstellt. Der L-GAV des Gastgewerbes sieht in Artikel 12 einen 13. Monatslohn von 100 % eines monatlichen Bruttolohns vor, der GAV Personalverleih setzt ihn auf 8,33 % fest, der Genfer GAV der Gebäudehülle und Metallbau auf 8,33 % des Bruttojahreslohns, wobei der Anspruch ab dem ersten Arbeitstag entsteht. Zweitens durch den Einzelarbeitsvertrag oder das Personalreglement, die den 13. Monatslohn geschuldet machen, sobald er vereinbart ist. Drittens durch konkludentes Verhalten: Eine Gratifikation, die drei Jahre in Folge ohne ausdrücklichen Vorbehalt ausgerichtet wird, wird zum obligatorischen Lohnbestandteil. Tatsächlich erhielten 2024 laut der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik 75,9 % der Angestellten einen 13. Monatslohn, und 27,9 % der Unternehmen richten gar keinen aus.
Wie wird der 13. Monatslohn bei einem Austritt während des Jahres pro rata berechnet?
Die Formel lautet: monatlicher Bruttolohn multipliziert mit der Anzahl gearbeiteter Monate, geteilt durch zwölf. Wer bei einem Lohn von CHF 6'500 pro Monat am 31. August austritt, hat Anspruch auf 6'500 × 8 ÷ 12, also CHF 4'333.35 an 13. Monatslohn, ausbezahlt mit dem letzten Lohn und nicht im Dezember. Bei Stundenlohn entspricht der Anteil 8,33 % des ausbezahlten Bruttolohns, was auf dasselbe hinausläuft. Dieser Pro-rata-Anspruch besteht von Gesetzes wegen, wenn der 13. Monatslohn als Lohn im Sinne von Artikel 322 OR qualifiziert wird, auch bei einer Kündigung durch die angestellte Person: Der Anspruch entsteht Monat für Monat wie der ordentliche Lohn. Anders verhält es sich bei einer echten Gratifikation nach Artikel 322d, dessen Absatz 2 festhält, dass bei vorzeitigem Austritt nur dann ein anteilsmässiger Anspruch besteht, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Deshalb entscheidet die rechtliche Qualifikation der Zahlung und nicht ihre Bezeichnung auf der Lohnabrechnung darüber, was geschuldet ist. Siehe unseren Leitfaden zum Kündigen in der Schweiz.
Wird der 13. Monatslohn stärker besteuert als der Monatslohn?
Bei der ordentlichen Veranlagung nicht: Der 13. Monatslohn wird schlicht zum Jahreseinkommen addiert und unterliegt demselben Tarif wie der Rest. Bei der Quellensteuer hängt dagegen alles vom Modell ab, das der Kanton anwendet und das im Anhang zum Kreisschreiben 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführt ist. Fünf Kantone wenden das Jahresmodell an — Freiburg, Genf, Tessin, Waadt und Wallis: Dort wird das satzbestimmende Einkommen auf das Jahr umgerechnet, der 13. über das Jahr geglättet, und der Dezembersatz bewegt sich nicht. Die übrigen 21 Kantone wenden das Monatsmodell an: Der 13. wird dem Monat der Auszahlung zugerechnet, und der im Dezember anwendbare Satz ist derjenige eines beinahe verdoppelten Monatseinkommens, angewendet auf den ganzen Monat. Es handelt sich nicht um einen Zuschlag, sondern um eine Wirkung des progressiven Tarifs. Da das Monatsmodell keine automatische Jahreskorrektur kennt, führt der einzige Weg über die nachträgliche ordentliche Veranlagung oder ein Berichtigungsgesuch, einzureichen bis zum 31. März des Folgejahres. Eine Auszahlung in zwei Tranchen, im Juni und im Dezember, mildert den Effekt mechanisch.
Darf ein Arbeitgeber den 13. Monatslohn streichen?
Nein, wenn es sich um einen 13. Monatslohn im engeren Sinn handelt, also um einen im Vertrag, im Personalreglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten Lohnbestandteil. Eine Streichung kommt einer Änderung des Arbeitsvertrags gleich und setzt das Einverständnis der angestellten Person oder eine Änderungskündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist voraus. Ein Arbeitgeber, der einem allgemeinverbindlichen GAV untersteht, kann davon ohnehin nicht nach unten abweichen. Anders liegt der Fall bei einer freiwillig gebliebenen Gratifikation: Der Arbeitgeber kann den Betrag anpassen oder nichts ausrichten, sofern er bei jeder Auszahlung einen ausdrücklichen und tatsächlichen Vorbehalt anbringt, etwa «ausnahmsweise und ohne Verpflichtung für die Zukunft». Ohne diesen Vorbehalt genügen drei aufeinanderfolgende Jahre, um die Gratifikation in geschuldeten Lohn umzuwandeln. Der Grundsatz der Akzessorietät setzt eine zweite Grenze: Eine Gratifikation, die das Gewicht des ordentlichen Lohns erreicht oder übersteigt, wird als variabler Lohn umqualifiziert — ausser bei sehr hohen Einkommen, die das Bundesgericht oberhalb des Fünffachen des schweizerischen Medianlohns ansiedelt, also bei rund CHF 420'000 pro Jahr auf Basis des 2024 erhobenen Medianlohns von CHF 7'024.
Was ist der Unterschied zwischen dem 13. Monatslohn und der 13. AHV-Rente im Dezember 2026?
Ausser dem Datum trennt sie alles. Der 13. Monatslohn ist vertraglich, aus Sicht des Bundesrechts freiwillig, wird von einem Arbeitgeber an eine angestellte Person ausgerichtet und unterliegt wie der übrige Lohn den Sozialversicherungsbeiträgen. Die 13. AHV-Rente ist gesetzlich, obligatorisch und automatisch: Sie wird im Dezember 2026 erstmals von den Ausgleichskassen ausbezahlt, als Zuschlag zur Altersrente des Monats Dezember und ohne jedes Zutun der berechtigten Person. Ihre Höhe entspricht einem Zwölftel der Summe der im Jahr bezogenen Altersrenten, was 2026 höchstens CHF 2'520 ergibt, da die maximale AHV-Rente CHF 2'520 pro Monat beträgt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Kinderrente, die Zusatzrente und der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration der Reform AHV 21. Die 13. Rente fällt nicht in das für Ergänzungsleistungen massgebende Einkommen und ändert die monatlichen Renten nicht. Konkret wird der Dezember 2026 der erste Monat sein, in dem ein Haushalt zugleich einen 13. Monatslohn und eine 13. Rente erhalten kann — und, sofern er ausserhalb der Schweiz lebt, doppelt so viele Franken umrechnen muss wie sonst. Siehe unseren Leitfaden zur maximalen AHV-Rente.
